Arbeitszeitregelung

Am 13.09.2022 urteilte das BAG, dass Arbeitgeber in Deutschland eine Zeiterfassung einführen müssen. Diese Rechtssprechung hat auch Auswirkungen auf die Öffentliche Verwaltung des Landes RLP. Aus Presseanfragen in anderen Bundesländern ist bekannt, dass dies in der öffentlichen Verwaltung weitgehend umgesetzt wird, jedoch insbesondere exponierte Führungsstelle hiervon ausgenommen sind. Daher frage ich an, ob an der HdP BehördenleiterInnen sowie die stellvertretenden BehördenleiterInnen ihre erbrachte Arbeitszeit erfassen oder ob es noch sogenannte Vertrauensarbeitszeitregelungen gibt. Erfassen BehördenleiterInnen und deren StellvertreterInnen Ihre Arbeitszeit in Arbeitszeiterfassungsprogrammen oder liegen hier Vertrauensarbeitszeitregelungen vor und wenn ja, welchen konkreten Regelungen liegen ihnen an der HdP zu Grunde (Dienstvereinbarung etc.)?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitszeitregelung [#272640]
Datum
9. März 2023 18:44
An
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 13.09.2022 urteilte das BAG, dass Arbeitgeber in Deutschland eine Zeiterfassung einführen müssen. Diese Rechtssprechung hat auch Auswirkungen auf die Öffentliche Verwaltung des Landes RLP. Aus Presseanfragen in anderen Bundesländern ist bekannt, dass dies in der öffentlichen Verwaltung weitgehend umgesetzt wird, jedoch insbesondere exponierte Führungsstelle hiervon ausgenommen sind. Daher frage ich an, ob an der HdP BehördenleiterInnen sowie die stellvertretenden BehördenleiterInnen ihre erbrachte Arbeitszeit erfassen oder ob es noch sogenannte Vertrauensarbeitszeitregelungen gibt. Erfassen BehördenleiterInnen und deren StellvertreterInnen Ihre Arbeitszeit in Arbeitszeiterfassungsprogrammen oder liegen hier Vertrauensarbeitszeitregelungen vor und wenn ja, welchen konkreten Regelungen liegen ihnen an der HdP zu Grunde (Dienstvereinbarung etc.)?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272640/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist zur Zeit in Bearbeitung. Wir werden in den nächsten Tage…
Von
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Arbeitszeitregelung [#272640]
Datum
5. April 2023 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist zur Zeit in Bearbeitung. Wir werden in den nächsten Tagen eine Rückantwort geben. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag auf In…
Von
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Arbeitszeitregelung [#272640] 02 130
Datum
11. April 2023 10:42
Status
image001.png
344 Bytes


Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag auf Informationszugang die Identität des Antragstellers erkennen lassen. Die Angabe des Namens "[geschwärzt]" und die darauf basierende Emailadresse Ihrer Informationsplattform genügt diesem Erfordernis nicht. Zudem verfolgt das LTranspG den Zweck, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen zu gewähren (§ 1 Abs. 1 LTranspG). Gemäß § 5 Abs.2 LTranspG sind amtliche Informationen alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, wobei der Begriff in der Verwaltungsvorschrift zum LTranspG genauer erläutert (Ziff. 11.1.1) wird. Der Antrag auf Informationszugang ist jedoch dann abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LTranspG). Nach unserer Einschätzung ist dies vorliegend der Fall. Die Zeiterfassung konkreter einzelner Personen fällt unter die personenbezogenen Daten. Eine Zuordnung zu den beiden jeweils angefragten Personen wäre im vorliegenden Fall ohne weitere Probleme und jeder Zeit möglich. Ihr Antrag ist daher abschlägig zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])? [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich hoffe, dass diese ausführliche Antwort Ihre Fragen bezüglich meines Namens und …
An Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Arbeitszeitregelung [#272640] 02 130 [#272640]
Datum
16. Mai 2023 07:49
An
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich hoffe, dass diese ausführliche Antwort Ihre Fragen bezüglich meines Namens und meiner Identität im Rahmen des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) klärt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LTranspG besteht die formale Anforderung, dass die antragstellende Person ihre Identität offenlegt. Dieser Anforderung bin ich nachgekommen, indem ich meinen Namen angegeben habe. Durch meine Namensangabe ist eine eindeutige Zuordnung möglich, insbesondere da es sich nicht um einen allgemein gebräuchlichen Namen handelt. Daher ist das Gesetz seinem Zweck nach auszulegen und es sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die Identitätsfeststellung zu stellen. Denn der Anspruch auf Informationszugang gilt grundsätzlich bedingungslos. Transparenz und leichter Zugang zu Informationen sind in einer Demokratie von großer Bedeutung für die Bürgerinnen und Bürger. Wie der renommierte Jurist Louis Brandeis einst sagte: "Sunlight is said to be the best of disinfectants; electric light the most efficient policeman." Diese Worte unterstreichen die Bedeutung der Informationsgewährung in einer Demokratie. Ein transparentes und offenes Regierungshandeln ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, die Handlungen und Entscheidungen ihrer Regierung zu verstehen, zu überwachen und gegebenenfalls zu beeinflussen. Es fördert das Vertrauen in die staatlichen Institutionen und stärkt die demokratische Teilhabe. Daher ist es von essentieller Bedeutung, dass der Zugang zu Informationen nicht unnötig erschwert wird und der Grundsatz der Transparenz gewahrt bleibt. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass gemäß der Verwaltungsvorschrift eine Auskunft auch dann möglich ist, wenn die Informationen vorliegen und keine entgegenstehenden Belange nach Teil 4 des Gesetzes bestehen. In diesem Fall spielt die Identität der antragstellenden Person keine entscheidende Rolle mehr. Daher entfaltet die Verwaltungsvorschrift im Verhältnis zum Bürger keine verbindliche Wirkung. Mein Anspruch auf Informationszugang richtet sich daher allein nach der Auslegung des Gesetzes. Und durch die Offenlegung meines Namens ist meine Identität zweifellos erkennbar. Zusätzlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass bei einer Offenlegung personenbezogener Daten Dritter das Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 13 des LTranspG durchzuführen ist. Zudem ist eine Würdigung gemäß § 16 und § 17 des Gesetzes vorzunehmen. Bisher wurden beide Verfahrensschritte nicht berücksichtigt. Jedoch kann dies in diesem Fall dahinstehen, da die personenbezogenen Daten des Präsidenten und seines Vertreters/ seiner Vertreterin öffentlich einsehbar sind. Somit besteht kein erkennbarer Schutzbedarf in Bezug auf diese Daten. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser ausführlichen Erklärung meine Sichtweise verdeutlichen konnte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272640/