Arbeitszeitregelung

am 13.09.2022 urteilte das BAG, dass Arbeitgeber in Deutschland eine Zeiterfassung einführen müssen. Diese Rechtssprechung hat auch Auswirkungen auf die Öffentliche Verwaltung des Landes RLP. Aus Presseanfragen in anderen Bundesländern ist bekannt, dass dies in der öffentlichen Verwaltung weitgehend umgesetzt wird, jedoch insbesondere exponierte Führungsstelle hiervon ausgenommen sind. Daher frage ich an, ob im Polizeipräsidium BehördenleiterInnen sowie die stellvertretenden BehördenleiterInnen ihre erbrachte Arbeitszeit erfassen oder ob es noch sogenannte Vertrauensarbeitszeitregelungen gibt. Erfassen BehördenleiterInnen und deren StellvertreterInnen Ihre Arbeitszeit in Arbeitszeiterfassungsprogrammen oder liegen hier Vertrauensarbeitszeitregelungen vor und wenn ja, welchen konkreten Regelungen liegen ihnen im Polizeipräsidium zu Grunde (Dienstvereinbarung etc.)?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Polizeipräsidium Rheinpfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitszeitregelung [#272643]
Datum
9. März 2023 18:46
An
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am 13.09.2022 urteilte das BAG, dass Arbeitgeber in Deutschland eine Zeiterfassung einführen müssen. Diese Rechtssprechung hat auch Auswirkungen auf die Öffentliche Verwaltung des Landes RLP. Aus Presseanfragen in anderen Bundesländern ist bekannt, dass dies in der öffentlichen Verwaltung weitgehend umgesetzt wird, jedoch insbesondere exponierte Führungsstelle hiervon ausgenommen sind. Daher frage ich an, ob im Polizeipräsidium BehördenleiterInnen sowie die stellvertretenden BehördenleiterInnen ihre erbrachte Arbeitszeit erfassen oder ob es noch sogenannte Vertrauensarbeitszeitregelungen gibt. Erfassen BehördenleiterInnen und deren StellvertreterInnen Ihre Arbeitszeit in Arbeitszeiterfassungsprogrammen oder liegen hier Vertrauensarbeitszeitregelungen vor und wenn ja, welchen konkreten Regelungen liegen ihnen im Polizeipräsidium zu Grunde (Dienstvereinbarung etc.)?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272643/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren o.g. Antrag beim Polizeipräsidium Rheinpfalz …
Von
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Betreff
Arbeitszeitregelung [#272643]
Datum
17. April 2023 16:26
Status
Warte auf Antwort
image001.png
217 Bytes


Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren o.g. Antrag beim Polizeipräsidium Rheinpfalz auf Übermittlung von Informationen und teilen folgendes mit: Auf Antrag haben natürlichen Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen (§ 2 Abs. 1 LTranspG). Aufgrund von § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Zu den Obliegenheitspflichten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gehört demnach auch die Offenlegung ihrer bzw. seiner Identität. Dies ist vorliegend bislang nicht erfolgt, denn die Angabe eines Namens und einer von der Plattform "FragDenStaat" erzeugten E-Mail-Adresse genügt dieser Verpflichtung insoweit nicht. Da Sie bislang die erforderlichen Informationen nicht übermittelt haben, bitten wir Sie nunmehr auf diesem Wege um Mitteilung Ihres Namens und Ihrer aktuellen Postanschrift, an die unsere Antwort übermittelt werden kann. Wir bitten um Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich hoffe, dass diese ausführliche Antwort Ihre Fragen bezüglich meines Namens und meiner Identität im…
An Polizeipräsidium Rheinpfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Arbeitszeitregelung [#272643]
Datum
16. Mai 2023 07:50
An
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich hoffe, dass diese ausführliche Antwort Ihre Fragen bezüglich meines Namens und meiner Identität im Rahmen des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) klärt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LTranspG besteht die formale Anforderung, dass die antragstellende Person ihre Identität offenlegt. Dieser Anforderung bin ich nachgekommen, indem ich meinen Namen angegeben habe. Durch meine Namensangabe ist eine eindeutige Zuordnung möglich, insbesondere da es sich nicht um einen allgemein gebräuchlichen Namen handelt. Daher ist das Gesetz seinem Zweck nach auszulegen und es sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die Identitätsfeststellung zu stellen. Denn der Anspruch auf Informationszugang gilt grundsätzlich bedingungslos. Transparenz und leichter Zugang zu Informationen sind in einer Demokratie von großer Bedeutung für die Bürgerinnen und Bürger. Wie der renommierte Jurist Louis Brandeis einst sagte: "Sunlight is said to be the best of disinfectants; electric light the most efficient policeman." Diese Worte unterstreichen die Bedeutung der Informationsgewährung in einer Demokratie. Ein transparentes und offenes Regierungshandeln ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, die Handlungen und Entscheidungen ihrer Regierung zu verstehen, zu überwachen und gegebenenfalls zu beeinflussen. Es fördert das Vertrauen in die staatlichen Institutionen und stärkt die demokratische Teilhabe. Daher ist es von essentieller Bedeutung, dass der Zugang zu Informationen nicht unnötig erschwert wird und der Grundsatz der Transparenz gewahrt bleibt. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass gemäß der Verwaltungsvorschrift eine Auskunft auch dann möglich ist, wenn die Informationen vorliegen und keine entgegenstehenden Belange nach Teil 4 des Gesetzes bestehen. In diesem Fall spielt die Identität der antragstellenden Person keine entscheidende Rolle mehr. Daher entfaltet die Verwaltungsvorschrift im Verhältnis zum Bürger keine verbindliche Wirkung. Mein Anspruch auf Informationszugang richtet sich daher allein nach der Auslegung des Gesetzes. Und durch die Offenlegung meines Namens ist meine Identität zweifellos erkennbar. Zusätzlich möchte ich Sie auf § 12 Abs. 4 LTranspG aufmerksam machen, den Sie bislang nicht berücksichtigt haben. Dieser Absatz regelt weitere Ausnahmen von der Offenlegung der Identität, insbesondere wenn ein schutzwürdiges Interesse der antragstellenden Person vorliegt. Es ist wichtig, auch diesen Aspekt in Betracht zu ziehen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser ausführlichen Erklärung meine Sichtweise verdeutlichen konnte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272643/

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Polizeipräsidium Rheinpfalz
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 16.05.2023 und teilen folgendes mit…
Von
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Betreff
AW: Arbeitszeitregelung [#272643]
Datum
22. Mai 2023 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
217 Bytes


Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 16.05.2023 und teilen folgendes mit: Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss VGH B 37/16 im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Halbsatz 2 des Landestransparenzgesetztes Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2017 festgestellt, dass sich ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten nicht ableiten lässt. Weiter wird in dem Beschluss insbesondere ausgeführt, dass von einem Antragsteller erwartet werden könne, dass er "ein ernsthaftes Begehren vorbringt" und "zu seinem Anliegen steht." Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch den Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet würde, "nicht aus dem Verborgenen heraus geführt werden." Die Nennung eines "nicht allgemein gebräuchlichen Namens" genügt demnach nicht, Ihre Identität offenzulegen. Wir sehen daher der Nennung Ihrer aktuellen Postanschrift, an die eine Antwort übermittelt werden kann, entgegen. Bis dahin sehen wir weiterhin von einer Beantwortung Ihrer Anfrage ab. Mit freundlichen Grüßen