Sehr
[geschwärzt],
gemäß § 4 Brandenburgisches Archivgesetz (BbgArchivG) sind alle Stellen des Landes, dazu gehört auch das Brandenburgische Landeshauptarchiv, verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem zuständigen öffentlichen Archiv unverändert anzubieten.
Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist gemäß § 14 BbgArchivG das zuständige Archiv für das Archivgut des Landes Brandenburg.
Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist, wie Sie bereits in Ihrem Schreiben mitgeteilt haben, dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gegenüber anbietungspflichtig.
Für die archivische Bewertung der Unterlagen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs gelten dieselben Grundsätze wie für die archivische Bewertung anderer anbietungspflichtiger Stellen. Die Archivwürdigkeit der Unterlagen bemisst sich an deren bleibendem Wert aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter gemäß § 2 BbgArchivG.
Dokumente oder Regelungen, welche die archivische Bewertung von Unterlagen der anbietungspflichtigen Stelle „Brandenburgisches Landeshauptarchiv“ regeln, existieren nicht. Entsprechende Dokumente können Ihnen daher nicht zur Einsicht vorgelegt werden.
Mit besten Grüßen
[geschwärzt]
Brandenburgisches Landeshauptarchiv
Direktor
Am Mühlenberg 3
14476 Potsdam
Tel.
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www.blha.de
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