Argumentationspapier "Sondervermögen Bundeswehr"

Anfrage an: Bundeskanzleramt

das sechsseitige Argumentationspapier zum "Sondervermögen Bundeswehr" vom 26. Oktober 2021 auf welches im folgenden Text des Spiegels verwiesen wird: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/ukraine-krieg-die-100-milliarden-dollar-bazooka-von-olaf-scholz-a-daf9203c-2737-4cb2-9c99-308e50dea945

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
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Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das sechsseitige …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
Argumentationspapier "Sondervermögen Bundeswehr" [#244962]
Datum
29. März 2022 21:50
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das sechsseitige Argumentationspapier zum "Sondervermögen Bundeswehr" vom 26. Oktober 2021 auf welches im folgenden Text des Spiegels verwiesen wird: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/ukraine-krieg-die-100-milliarden-dollar-bazooka-von-olaf-scholz-a-daf9203c-2737-4cb2-9c99-308e50dea945
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 244962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244962/
Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 123IFG-02814-In 2022/NA 063 Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, ich nehme Bezug auf I…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Argumentationspapier "Sondervermögen Bundeswehr" [#244962]
Datum
5. April 2022 07:09
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 123IFG-02814-In 2022/NA 063 Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29. März 2022 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei die Postadresse: << Adresse entfernt >> Vielen Dank Beste Gr…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
AW: WG: Argumentationspapier "Sondervermögen Bundeswehr" [#244962]
Datum
5. April 2022 07:56
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei die Postadresse: << Adresse entfernt >> Vielen Dank Beste Grüße Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 244962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244962/

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Bundeskanzleramt
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, mit E-Mail vom 29. März 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundla…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
9. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, mit E-Mail vom 29. März 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das sechsseitige Argumentationspapier zum "Sondervermögen Bundeswehr" vom 26. Oktober 2021, auf welches im folgenden Text des Spiegels verwiesen wird: https://www.spiegel.de/politik/deutsc... 9c99-308e50dea945.“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstehen. Vorliegend kann offenbleiben, ob antragsgegenständliche Informationen im Bundeskanzleramt überhaupt vorhanden sind. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang stünden jedenfalls die Ausschlussgründe des §§ 3 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 2, Nr. 3b und 4 Abs. 1 IFG entgegen. § 3 Nr. 1b IFG Schutz militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr Dem Informationszugang stünde der Schutz militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr, § 3 Nr. 1b IFG, entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr haben kann. Militärische Belange der Bundeswehr sind alle Angelegenheiten, die i.S.d. Art. 87a GG die Aufstellung und den Einsatz der Streitkräfte betreffen. Als sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr sind auch zivile Sachverhalte einzuordnen, soweit sie die Qualität eines sicherheitsempfindlichen Belangs aufweisen. Es liegt auf der Hand, dass der Zugang zu etwaigen antragsgegenständlichen Informationen - im Zusammenhang mit der Bildung und Verwendung eines Sondervermögens für die Bundeswehr - solche nachteiligen Auswirkungen haben kann. Solche Informationen könnten Rückschlüsse auf Ausstattungskonzept und Bedarfe und damit die Wehrfähigkeit der Bundeswehr zulassen. Damit könnten auch etwaige Ansatzpunkte für Gefährdungen offenlegt werden. § 3 Nr. 1c und $3 Nr. 2 IFG Schutz der Belange der inneren, äußeren und öffentlichen Sicherheit Dem Informationszugang stünde ferner der Schutz der Belange der inneren, äußeren und öffentlichen Sicherheit, §3 Nr. 1 c und §3 Nr. 2 IFG, entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann oder wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Mit den Belangen der inneren und äußeren bzw. öffentlichen Sicherheit werden die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten (äußere Sicherheit) oder durch gewaltsame Aktionen Privater (innere Sicherheit) geschützt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang und grundlegender Bedeutung wie Leib, Leben und Freiheit von Personen. Der Anspruch auf Informationszugang ist schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut haben oder das Bekanntwerden das Schutzgut gefährden kann. Die Zugänglichmachung von etwaigen Informationen im Sinne Ihres Antrages kann solche nachteiligen Auswirkungen haben. Auf die Ausführungen oben wird Bezug genommen. Mit der Offenlegung von Informationen in Verbindung mit der Entscheidung zur Erhöhung des Verteidigungsetats und der konkreten Verwendung könnten auch etwaige Ansatzpunkte für Gefährdungen für die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen offenlegt werden. Der Informationszugang wäre daher gemäß §3 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 2 IFG zu versagen. §§ 3 Nr. 1 b, 4 Abs. 1 IFG Schutz der Beratungen von Behörden und behördlicher Entscheidungsprozesse und Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung Dem Informationszugang stünde schließlich auch der Schutz behördlicher Beratungen bzw. des behördlichen Entscheidungsprozesses, §§ 3 Nr. 3 lit. b, 4 Abs. 1 IFG entgegen. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen oder Entscheidungen vereitelt werden würde. Geschützt ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 09.06.2011, Az. VG 2 K 46/11). Zweck dieser Vorschriften ist es, eine ungestörte Willensbildung zu gewährleisten. Unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten müssen intern geäußert und verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten abgewogen werden können, ohne dass die befassten Stellen befürchten müssen, dass ihr interner Abstimmungsprozess öffentlich wird (vgl. Schoch, §4 Rn. 11 ff, 2. Auflage 2016). Dieser Prozess soll durch eine etwaige Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen nicht beeinträchtigt werden. Dabei können der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna auch über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen. Eine Zugänglichmachung von etwaigen Informationen im Sinne Ihres Antrages ließe Rückschlüsse auf interne Abläufe und die Meinungsbildung innerhalb des Bundeskanzleramtes und der Bundesregierung und die Vorbereitung von Planungsentscheidungen, insbesondere in Krisensituationen zu. Dies wiederum könnte dazu führen, dass der unbefangene, freie Meinungsaustausch und Entscheidungsprozess innerhalb der Bundesregierung, mit dem Ziel der Gewährleitung einer effektiven, funktionsfähigen und neutralen Entscheidungsfindung in dieser Form, insbesondere bei künftigen ähnlich gelagerten Krisensituationen nicht mehr stattfinden könnte. Dieses berechtigte schutzwürdige Interesse an einem geschützten Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt, wird zudem garantiert durch den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausschlussgrund des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Gemäß § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen