Artikel 14 der Istanbul-Konvention

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

im ersten Bericht des Expertenrates GREVIO zur Umsetzung zur Istanbul-Konvention wird die Umsetzung des Artikels 14 der IK angemahnt. Die einzelnen Länder sollen die genannten Grundsätze, insbesondere nicht stereotype Geschlechterrollen, Gegenseite Respekt, gewaltfreie Konfliktlösung in zwischenmenschlichen Beziehungen und das Recht auf persönliche Unversehrtheit in die Lehrpläne mit aufnehmen und dafür Sorge tragen, dass Informationen über die verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vermittelt werden.
Hierfür wurde die Kultusministerkonferenz aufgefordert, eine Bestandsaufnahme einschlägiger bestehender Unterrichtsmaterialien, fächerübergreifender Lernbereiche und anderer Unterrichtsansätze erfolgen.

1. Können Sie mir hierzu bitte den aktuellen Stand mitteilen?
2. Haben Sie eine Übersicht darüber, in welchen Bundesländern die o.g. Maßnahmen bereits selbstständig durchgeführt werden?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. August 2023
  • Frist
    30. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im ers…
An Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Artikel 14 der Istanbul-Konvention [#286973]
Datum
26. August 2023 00:33
An
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im ersten Bericht des Expertenrates GREVIO zur Umsetzung zur Istanbul-Konvention wird die Umsetzung des Artikels 14 der IK angemahnt. Die einzelnen Länder sollen die genannten Grundsätze, insbesondere nicht stereotype Geschlechterrollen, Gegenseite Respekt, gewaltfreie Konfliktlösung in zwischenmenschlichen Beziehungen und das Recht auf persönliche Unversehrtheit in die Lehrpläne mit aufnehmen und dafür Sorge tragen, dass Informationen über die verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vermittelt werden. Hierfür wurde die Kultusministerkonferenz aufgefordert, eine Bestandsaufnahme einschlägiger bestehender Unterrichtsmaterialien, fächerübergreifender Lernbereiche und anderer Unterrichtsansätze erfolgen. 1. Können Sie mir hierzu bitte den aktuellen Stand mitteilen? 2. Haben Sie eine Übersicht darüber, in welchen Bundesländern die o.g. Maßnahmen bereits selbstständig durchgeführt werden? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286973/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Ihre Anfrage vom 26.08.2023; [#286973] Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage v…
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 26.08.2023 [#286973], mit welcher Sie Informationen in Bezug auf Artikel 14 der Istanbul-Konvention begehrten. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft handelt, sondern wir diese als Bürgeranfrage qualifizieren. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Es liegt kein Auftrag aus der Kultusministerkonferenz zum aktuellen Sachstand bzw. zur Erstellung einer Übersicht zur Umsetzung zur Istanbul-Konvention vor. Das Sekretariat führt daher keine Übersicht darüber, in welchen Ländern die Maßnahmen bereits selbstständig durchgeführt werden. Zur Klärung Ihrer Frage müssten Sie sich bitte direkt an die Länder wenden. Mit freundlichen Grüßen