Artikel "Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes: So geht es weiter nach der Verschiebung auf 2025" im Intranet der HU
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Guten Tag,
ich zeige zunächst an, dass ich diese Anfrage namens und im Auftrag des Referates für Öffentlichkeitsarbeit im Referent_innenRat (RefRat, gesetzl. AStA) der HU stelle.
Ich habe heute um 13:57 einen Newsletter von <<E-Mail-Adresse>> erhalten. Hierin heißt es:
"Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes: So geht es weiter nach der Verschiebung auf 2025
Zum 1. Oktober 2023 sollte der viel diskutierte § 110 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes in seiner Neufassung in Kraft treten. Er sieht vor, dass promovierte wissenschaftliche Mitarbeitende zur Qualifizierung nur noch befristet beschäftigt werden dürfen, wenn mit ihnen eine Anschlusszusage für eine Dauerstelle vereinbart wird. Kürzlich hat das Abgeordnetenhaus die Übergangsfrist für das Inkrafttreten des § 110 Abs. 6 BerlHG bis zum 31. März 2025 verlängert. Die Verkündung steht noch aus. Doch was bedeutet die Fristverlängerung für die Beschäftigung von Postdocs an der HU? Und wie steht es um das HU-eigene Modell „2-Pfade-Plus“ als Perspektivvorschlag?
Artikel im Intranet lesen"
Hinter "Artikel im Intranet" verbirgt sich ein Link auf die URL < https://intranet.hu-berlin.de/pages/humboldt/apps/blog/verwaltung-service/view/463186ec-111b-4d83-afcf-9fca17ecd12d >.
Leider kann ich mich im Intranet nicht einloggen. Bitte senden Sie mir daher den Inhalt zu, der sich hinter der o. g. Link-Adresse verbirgt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum25. Juli 2023
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29. August 2023
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