Ärztekammer Berlin gefährdet postoperative Versorgung und begünstigt ärztliche Nötigung in laufenden PatientInnen-Beschwerden

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, BlnDSG

Sehr geehrte Frau Gote,

bitte erteilen Sie mir Auskunft bzw. gewähren Sie mir Akteneinsicht (Art. 13 ff. DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG) zum anhängigen Aufsichtsverfahren gegen die Ärztekammer Berlin (Dr. H.-H./10437 Berlin und Dr. R./10789 Berlin).

Sachverhalt:

1. Am 1.2.2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft (§§ 630 a-h BGB), welches die beiderseitigen Rechten und Pflichten im ärztlichen Behandlungsverhältnis modernisierte, regelte und teils Beweislasten zu Ungunsten der Ärzt*innen umkehrte.

2. Am 2.11.2018 trat das novellierte Berliner Heilkammerberufegesetz in Kraft, welches den Geheimnisschutz der Ärztekammer bei Beschwerden von Patient*innen teilweise beendete, (§ 6 BlnHKG).
(aktuelles Zitat/ÄKB-Website: Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Absender:innen der Beschwerde jedoch nicht in jedem Fall über den weiteren Fortgang des Falles unterrichtet werden.)

3. Sowohl die am 25.5.2018 in Kraft getretene DSGVO wie auch das novellierte BlnDSG gewähren Betroffenen Auskunft bzw. Akteneinsicht in die personenbezogenen Daten, die zu ihnen erhoben, übermittelt, verarbeitet und gespeichert werden, z.B. in Stellungnahmen der beschwerten Ärzt*innen zu den beschwerenden Patient*innen.

Die Berliner Ärztekammer, wie auch Zahnärztekammer Berlin, KV Berlin, KZV Berlin setzen sich teilweise weiterhin über diese Gesetze hinweg.

5. Die Ärztekammer Berlin ist bei Patient*innenbeschwerden zuständig, wenn es sich um Berufspflichtverletzungen handelt:

https://www.aekb.de/patient-innen/fragen-antworten-zu-patientenrechten
https://www.aekb.de/patient-innen/fragen-antworten-zu-patientenrechten/beschwerdeformular

6. Es ist Grundsatz in Beschwerdeverfahren, das der beschwerdeführenden Person aus der Beschwerde keine unmittelbaren oder mittelbaren Nachteile erwachsen dürfen, trifft das auch auf die Ärztekammer Berlin zu?

Fragen:

1. Was tut die Gesundheitssenatsverwaltung, um Patient*innen bei der Ärztekammer Berlin (auch Zahnärztekammer Berlin, KV Berlin, KZV Berlin) bei der Ausübung ihrer o.g. Rechte zu unterstützen bzw. existieren interne Regelungen o.ä.?

2. Wie überwacht die Gesundheitssenatsverwaltung die Anwendung des Patientenrechtegesetzes und o.g. Gesetze durch die Ärztekammer Berlin und deren Mitglieder?

3. Wie kann es im bestehenden ärztlichen Behandlungsverhältnis zum kurzfristigpräoperativen Behandlungsabbruch, Hausverbot und öffentliche Nötigung vor anderen Patient*innen wegen bei der ÄKB anhängigen Patient*innenbeschwerden wie auch weitere Nachteile durch Ärzt*innen, z.B. Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnis (§ 278 StGB) kommen - hat die ÄKB keine Pflicht, dem entgegenzuwirken?

4. Fällt die Ärztekammer Berlin wie auch die Zahnärztekammer Berlin, KV Berlin, KZV Berlin unter das am 21.6.2020 in Kraft getretene LADG und muss sie dieses in Patient*innenbeschwerdeverfahren anwenden?

5. Ist die KV Berlin wie die KZV Berlin bei der Versagung von Kassenleistungen durch Kassenärzt*innen zuständig für Patient*innen-Beschwerden?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Art. 13 ff DSGV, § 24 Abs.6 BlnDSG

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach Art. 15 Abs.3 DSGVO bzw. § 24 Abs. 6 BlnDSG kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. März 2022
  • Frist
    9. April 2022
  • Ein:e Follower:in
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, BlnDSG Sehr geehrte Frau Gote, bitte erteilen Sie …
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Ärztekammer Berlin gefährdet postoperative Versorgung und begünstigt ärztliche Nötigung in laufenden PatientInnen-Beschwerden [#242571]
Datum
6. März 2022 17:36
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, BlnDSG Sehr geehrte Frau Gote, bitte erteilen Sie mir Auskunft bzw. gewähren Sie mir Akteneinsicht (Art. 13 ff. DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG) zum anhängigen Aufsichtsverfahren gegen die Ärztekammer Berlin (Dr. H.-H./10437 Berlin und Dr. R./10789 Berlin). Sachverhalt: 1. Am 1.2.2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft (§§ 630 a-h BGB), welches die beiderseitigen Rechten und Pflichten im ärztlichen Behandlungsverhältnis modernisierte, regelte und teils Beweislasten zu Ungunsten der Ärzt*innen umkehrte. 2. Am 2.11.2018 trat das novellierte Berliner Heilkammerberufegesetz in Kraft, welches den Geheimnisschutz der Ärztekammer bei Beschwerden von Patient*innen teilweise beendete, (§ 6 BlnHKG). (aktuelles Zitat/ÄKB-Website: Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Absender:innen der Beschwerde jedoch nicht in jedem Fall über den weiteren Fortgang des Falles unterrichtet werden.) 3. Sowohl die am 25.5.2018 in Kraft getretene DSGVO wie auch das novellierte BlnDSG gewähren Betroffenen Auskunft bzw. Akteneinsicht in die personenbezogenen Daten, die zu ihnen erhoben, übermittelt, verarbeitet und gespeichert werden, z.B. in Stellungnahmen der beschwerten Ärzt*innen zu den beschwerenden Patient*innen. Die Berliner Ärztekammer, wie auch Zahnärztekammer Berlin, KV Berlin, KZV Berlin setzen sich teilweise weiterhin über diese Gesetze hinweg. 5. Die Ärztekammer Berlin ist bei Patient*innenbeschwerden zuständig, wenn es sich um Berufspflichtverletzungen handelt: https://www.aekb.de/patient-innen/fragen-antworten-zu-patientenrechten https://www.aekb.de/patient-innen/fragen-antworten-zu-patientenrechten/beschwerdeformular 6. Es ist Grundsatz in Beschwerdeverfahren, das der beschwerdeführenden Person aus der Beschwerde keine unmittelbaren oder mittelbaren Nachteile erwachsen dürfen, trifft das auch auf die Ärztekammer Berlin zu? Fragen: 1. Was tut die Gesundheitssenatsverwaltung, um Patient*innen bei der Ärztekammer Berlin (auch Zahnärztekammer Berlin, KV Berlin, KZV Berlin) bei der Ausübung ihrer o.g. Rechte zu unterstützen bzw. existieren interne Regelungen o.ä.? 2. Wie überwacht die Gesundheitssenatsverwaltung die Anwendung des Patientenrechtegesetzes und o.g. Gesetze durch die Ärztekammer Berlin und deren Mitglieder? 3. Wie kann es im bestehenden ärztlichen Behandlungsverhältnis zum kurzfristigpräoperativen Behandlungsabbruch, Hausverbot und öffentliche Nötigung vor anderen Patient*innen wegen bei der ÄKB anhängigen Patient*innenbeschwerden wie auch weitere Nachteile durch Ärzt*innen, z.B. Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnis (§ 278 StGB) kommen - hat die ÄKB keine Pflicht, dem entgegenzuwirken? 4. Fällt die Ärztekammer Berlin wie auch die Zahnärztekammer Berlin, KV Berlin, KZV Berlin unter das am 21.6.2020 in Kraft getretene LADG und muss sie dieses in Patient*innenbeschwerdeverfahren anwenden? 5. Ist die KV Berlin wie die KZV Berlin bei der Versagung von Kassenleistungen durch Kassenärzt*innen zuständig für Patient*innen-Beschwerden? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Art. 13 ff DSGV, § 24 Abs.6 BlnDSG Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach Art. 15 Abs.3 DSGVO bzw. § 24 Abs. 6 BlnDSG kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 242571 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242571/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ulrike Kopetzky
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ärztekammer Berlin gefährdet postoperative Vers…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Ärztekammer Berlin gefährdet postoperative Versorgung und begünstigt ärztliche Nötigung in laufenden PatientInnen-Beschwerden [#242571]
Datum
20. April 2022 19:49
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ärztekammer Berlin gefährdet postoperative Versorgung und begünstigt ärztliche Nötigung in laufenden PatientInnen-Beschwerden“ vom 06.03.2022 (#242571) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky