Asbestbelastung von Schulen in Berlin

Eine aktuelle Liste der asbestbelasteten Schulen in Berlin, insbesondere auch in den Ostbezirken.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2022
  • Frist
    28. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
N Schön
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Berliner Immobilien Management GmbH Details
Von
N Schön
Betreff
Asbestbelastung von Schulen in Berlin [#247013]
Datum
24. April 2022 05:20
An
Berliner Immobilien Management GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine aktuelle Liste der asbestbelasteten Schulen in Berlin, insbesondere auch in den Ostbezirken.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen N Schön Anfragenr: 247013 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247013/ Postanschrift N Schön << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen N Schön
N Schön
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Asbestbelastung von Schulen in Berlin“ vom 24.…
An Berliner Immobilien Management GmbH Details
Von
N Schön
Betreff
AW: Asbestbelastung von Schulen in Berlin [#247013]
Datum
28. Mai 2022 05:52
An
Berliner Immobilien Management GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Asbestbelastung von Schulen in Berlin“ vom 24.04.2022 (#247013) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen N Schön

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Berliner Immobilien Management GmbH
Sehr geehrte(r) N. Schön, Ihre Anfrage vom 24. April 2022 über das Portal-"fragdenstaat.de" wurde mir z…
Von
Berliner Immobilien Management GmbH
Betreff
Asbestbelastung von Schulen in Berlin [#247013] -
Datum
7. Juni 2022 15:43
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,2 KB


Sehr geehrte(r) N. Schön, Ihre Anfrage vom 24. April 2022 über das Portal-"fragdenstaat.de" wurde mir zur Bearbeitung vorgelegt. Leider können wir Ihrem Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetzt (IFG) nicht entsprechen. Die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) ist keine Stelle der mittelbaren oder unmittelbaren öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin und unterliegt damit nicht der Auskunftspflicht nach §§ 1, 2 IFG, obwohl sie eine landeseigene Gesellschaft ist. Bei der BIM handelt es sich weder um eine Behörde, noch um eine sonstige öffentliche Stelle des Landes Berlin. Auch ist die BIM nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sondern ausschließlich privatrechtlich tätig. Die BIM unterliegt damit nicht dem Wirkungskreis des IFG. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Auffassung in der Vergangenheit bestätigt. Ihrem Auskunftsersuchen können wir daher leider nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen