ASR A6 "Bildschirmarbeitsplätze"

- Informationen zum Status quo
- Informationen zum Zeitpunkt einer möglichen Veröffentlichung und Inkraftsetzung
- Veröffentlichung des Entwurfs auf fragdenstaat.de (vollständiger Inhalt)
- Informationen über geplante Regelungen zum Thema „Homeoffice“

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2023
  • Frist
    11. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
Annabel Rubikowski
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informationen zum Status quo - Info…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
Annabel Rubikowski
Betreff
ASR A6 "Bildschirmarbeitsplätze" [#267387]
Datum
9. Januar 2023 17:56
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen zum Status quo - Informationen zum Zeitpunkt einer möglichen Veröffentlichung und Inkraftsetzung - Veröffentlichung des Entwurfs auf fragdenstaat.de (vollständiger Inhalt) - Informationen über geplante Regelungen zum Thema „Homeoffice“
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Annabel Rubikowski Anfragenr: 267387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267387/
Mit freundlichen Grüßen Annabel Rubikowski

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
[Vorgang: 741358] IFG/UIG/VIG Anfrage nach ASR A6 Bildschirmarbeitsplätze [#267387] Sehr geehrte Frau Rubikowski, …
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 741358] IFG/UIG/VIG Anfrage nach ASR A6 Bildschirmarbeitsplätze [#267387]
Datum
24. Januar 2023 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Rubikowski, der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG erstreckt sich ausschließlich auf einen Zugang auf physisch (idR in der Form von Akten) bei den Behörden des Bundes vorhandene amtliche Informationen. Er vermittelt keinen Anspruch auf eine Beratung durch diese. Unabhängig davon geben wir gerne im Rahmen des Auftrags der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die Öffentlichkeit über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu informieren, die nachfolgenden Informationen. Bitte beachten Sie dabei, dass diese allgemeinen Informationen keine individuelle Rechtsberatung darstellt. Falls eine solche gewünscht ist, wird auf die rechtsberatenden Berufe verwiesen. Wir können Ihnen zur Anfrage bezüglich der ASR A6 "Bildschirmarbeitsplätze" folgende Hinweise geben: Gemäß Arbeitsschutzgesetz § 18 ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen. Die die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten regelnde Rechtsverordnung ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der das BMAS beratende Ausschuss ist nach § 7 Abs. 3 ArbStättV der Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA). In § 7 Abs. 3 ArbStättV ist zudem festgelegt, dass die Sitzungen des ASTA nicht öffentlich sind und Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien vertraulich sind. Gemäß den aktuellen Informationen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) auf der Homepage der BAuA ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 "Bildschirmarbeitsplätze" als Konkretisierung zu Nr. 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Vorbereitung, siehe https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ASTA/Aktuelles.html. Die Arbeiten in dem hierfür gebildeten Untergremium sind noch nicht abgeschlossen. Auch liegt noch kein vom Ausschuss beschlossener Entwurf zur ASR A6 vor. Insofern können von uns derzeit keine Aussagen zu möglichen Inhalten dieser Technischen Regel und dem weiteren Verlauf der Erstellung und Beschlussfassung im ASTA getroffen werden. Wenn der ASTA nach Abschluss der Arbeiten den Entwurf der ASR A6 zur Annahme beschlossen und dem BMAS mit der Empfehlung zur Bekanntmachung übermittelt hat, kann das BMAS die ASR A6 gemäß § 7 Abs. 4 ArbStättV im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) amtlich bekannt machen. Der amtliche Vorgang der Bekanntmachung schließt eine Rechtsförmlichkeitsprüfung beim BMAS mit ein, sodass sich gegenüber dem ASTA-Entwurf noch Änderungen ergeben können. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) treten mit dem Datum ihrer amtlichen Bekanntmachung im GMBl in Kraft. Ortsflexible Arbeitsformen (wie "mobile Arbeit" oder Homeoffice) gehören nicht zum Anwendungsbereich der ArbStättV; für vertraglich vereinbarte Telearbeit (an einem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Arbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten) gilt die ArbStättV eingeschränkt, siehe die diesbezüglichen Erläuterungen des ASTA zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen (https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ASTA/Empfehlungen.html). Allerdings gilt auch für ortsflexiblen Arbeitsformen das ArbSchG mit der darin verankerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten eine solche Arbeitsform, muss er eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. Die Beschäftigten sind diesbezüglich zu unterweisen. Durch die Konkretisierungen der ArbStättV in den ASR wird der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene beschrieben, der auch außerhalb des direkten Anwendungsbereichs der ArbStättV - im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung - Wirkung entfaltet. Wird Bildschirmarbeit regelmäßig quasistationär außerhalb des Anwendungsbereichs der Arbeitsstättenverordnung erbracht (z. B. im Homeoffice), kann sich der Arbeitgeber in Bezug auf die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes an den ergonomischen Anforderungen der ASR A6 orientieren, wenn diese ASR bekanntgemacht ist. Mit freundlichen Grüßen