Asylantragstellung durch die rechtliche Notvertretung während der vorübergehenden Inobhutnahme
Alle verfügbaren Unterlagen und Angaben zu folgender Fragen:
In wie vielen Fällen hat das Jugendamt in Wahrnehmung seiner Aufgabe als rechtliche Notvertretung gemäß § 42a Abs. 2 Satz 4 SGB VIII und unter Wahrnehmung seiner Verpflichtung nach § 42a Abs. 2 Satz 5 SGB VIII unter Beteiligung der Jugendlichen,
- abgewogen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt?
- In wie vielen Fällen wurde tatsächlich einen Asylantrag gestellt?
- Wie viel Gesprächszeit mit den Kindern oder Jugendlichen wird für diese Entscheidung eingeplant?
Ich bitte Sie um Auflistung nach Kalenderjahren seit 2015.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum11. Januar 2024
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13. Februar 2024
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