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Atomkraftwerk THTR300 in Hamm-Uentrop

- das Rechtsgutachten und
- ministeriumsinterne Rechtsvermerke, die im Rahmen der Verhandlungen zur 3. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zwischen Bund, NRW, dem Betreiber des Atomkraftwerks HKG und deren Gesellschaftern erstellt wurden.
- Bitte listen Sie zusätzlich auf, welche Informationen und
- Dokumente dazu im Ministerium bekannt sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Januar 2014
  • Frist
    4. März 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das Rechtsguta…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Atomkraftwerk THTR300 in Hamm-Uentrop [#5560]
Datum
29. Januar 2014 18:03
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Rechtsgutachten und - ministeriumsinterne Rechtsvermerke, die im Rahmen der Verhandlungen zur 3. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zwischen Bund, NRW, dem Betreiber des Atomkraftwerks HKG und deren Gesellschaftern erstellt wurden. - Bitte listen Sie zusätzlich auf, welche Informationen und - Dokumente dazu im Ministerium bekannt sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
IFG - Antrag zur 3. EV zum Rahmenvertrag THTR 300
Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adress…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
IFG - Antrag zur 3. EV zum Rahmenvertrag THTR 300
Datum
5. Februar 2014 15:19
Status
Warte auf Antwort
Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Az: 726-18501/6(2014) Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre elektronische Anfrage vom 29. Januar 2013 über den Webservice https://fragdenstaat.de. Hierzu erteile ich den nachstehenden Bescheid: Der Abschluss einer 3. Ergänzungsvereinbarung (3. EV) zum Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR 300 ist noch nicht erfolgt. Aus diesem Grund unterliegt Ihr Antrag gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG der Ablehnung, da eine Übermittlung bzw. Veröffentlichung der von Ihnen erbetenen Informationen den positiven Abschluss des Verhandlungsprozesses gefährden bzw. evtl. erforderliche weitere Beratungen von Behörden beeinträchtigen könnte. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; seine Übermittlung erfolgt auf Antrag des Antragstellers ausschließlich elektronisch an die von ihm benannte E-Mail-Adresse und ist ohne Unterschrift gültig. Darüber hinaus gebe ich folgenden Hinweis: Selbst nach Abschluss einer 3. EV dürfte die begehrten Informationen insofern, als sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der HKG betreffen, nur zugänglich gemacht werden, soweit die HKG eingewilligt hätte. Falls für die Herausgabe von Abschriften zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert bzw. geschwärzt werden müssen, sieht die Informationsgebührenverordnung (IFG-GebV) unter Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV die Erhebung einer Gebühr im Rahmen von 30 bis 500 € vor. Im Falle einer Akteneinsichtnahme beträgt der entsprechende Gebührenrahmen nach Nr. 3 der o. g. Anlage 15 bis 500 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstr. 2, 53175 Bonn (schriftlich unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift) einzulegen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Paul G. Hempe Referat 726 - Stilllegung, Rückbau und Entsorgung kerntechnischer Versuchsanlagen Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstrasse 2, 53175 Bonn Tel.: 0228 99 57-3215 Fax: 0228 99 57-83215 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmbf.de<http://www.bmbf.de/>
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