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Äußerungen der Kommission

Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.

Der Landtag hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde.

1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. November 2017
  • Frist
    9. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Art. …
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Äußerungen der Kommission [#25202]
Datum
7. November 2017 17:50
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: "(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat." https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html 1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt. Der Landtag hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde. 1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu. 2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag vom 7. November 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre mit E-Mail vom 7. November …
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag vom 7. November 2017
Datum
13. November 2017 10:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre mit E-Mail vom 7. November 2017 an den Landtag Rheinland-Pfalz gerichtete Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Landestransparenzgesetz müssen Anträge nach diesem Gesetz die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie uns neben Ihrem Namen auch Ihre Anschrift mitteilen. Der Landtag Rheinland-Pfalz nimmt sich sodann gerne Ihrem Anliegen an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 7. November 2017 [#25202] Sehr geehrte<Information-entfernt> Antragsteller/in Antragstel…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 7. November 2017 [#25202]
Datum
13. November 2017 15:58
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> Antragsteller/in Antragsteller/in Reichenspergerstraße 9 54296 Trier ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25202 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag vom 7. November 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 13. November 2017 teilten Sie gemäß § …
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag vom 7. November 2017
Datum
28. November 2017 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 13. November 2017 teilten Sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Landestransparenzgesetz Ihre Anschrift (Reichenspergerstraße 9, 54296 Trier) mit. Die am 14. November 2017 ergangene Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationszugang konnte Ihnen gleichwohl nicht postalisch an die angegebene Adresse bekanntgegeben werden. Ich darf Sie daher erneut um Mitteilung Ihrer Anschrift bitten und weise Sie zugleich darauf hin, dass das Verwaltungsverfahren ohne korrekte Angaben über Ihre Identität nicht weiter fortgeführt werden kann. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 7. November 2017 [#25202] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für ihre Antwor…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 7. November 2017 [#25202]
Datum
28. November 2017 15:03
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für ihre Antwort, ich nehme meine Anfrage zurück. Inzwischen wurde herausgefunden, dass Kommission nicht unterrichtet wurde. Die Kommission weiß nichts dazu, kann nur rätseln. Auch wurde herausgefunden, dass Bundesrepublik Deutschland entgegen Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht entschieden hat, ob Umgestaltung von Beihilfen oder keine Umgestaltung stattgefunden hat. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Alle Rundfunkstaatsverträge sind nichtig. Es ist fraglich, warum Landtag Rheinland-Pfalz diese Schritte, die notwendig sind, nicht überprüft hat, und einfach ohne jede Überprüfung abgestimmt hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25202 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.