Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten

Antworten auf die folgenden Fragen:

1) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt?

2) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Bund) ?

3) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?

4) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?

c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (Bund) oder das Bundesarchiv?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Februar 2014
  • Frist
    20. März 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten auf di…
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten [#5737]
Datum
16. Februar 2014 23:11
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten auf die folgenden Fragen: 1) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt? 2) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Bund) ? 3) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 4) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (Bund) oder das Bundesarchiv?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten" [#5737]
Datum
31. März 2014 19:52
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5737 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich habe zu meinem Antrag (bisher) keine Antwort erhalten. Ich habe zu meinem Antrag (bisher) keine Eingangsbestätigung erhalten. Ich habe zu meinem Antrag (bisher) keine sonstigen Zwischenmitteilungen erhalten. Ich habe zu meinem Antrag (bisher) keine sonstigen Mitteilungen erhalten. Ich bitte die Behörde (auch) an Ihre Pflichten und Fristen zur Beantwortung einer Anfrage/Antrages zu erinnern. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 5737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Ihr Schreiben an den BfDI K 13-13002/2#21 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, aus bisher ungeklärten Gründen is…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Ihr Schreiben an den BfDI
Datum
21. Mai 2014 12:17
Status
Warte auf Antwort
K 13-13002/2#21 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, aus bisher ungeklärten Gründen ist der von Ihnen in Ihrem Schreiben an den BfDI erwähnte Antrag zur Aufbewahrung und Aussonderung der IFG-Anfragen vom 16. Februar 2014 bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bedauerlicherweise nicht eingegangen.Ihre Email-Adresse bei Fragdenstaat haben wir über Herrn Roth vom BfDI ermittelt. Ohne Kenntnis vom konkreten Inhalt Ihres Antrags kann darüber nicht entschieden werden. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie daher, mir Ihren Antrag an die Adresse unseres Referatspostfachs <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> zuzusenden. Wir werden diesen dann zügig bearbeiten. Ich bitte Sie zugleich, uns Ihre Postanschrift oder eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Denn bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, demjenigen für den er bestimmt ist, bekanntzugeben ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite "Fragdenstaat.de" ist dagegen die Bekanntgabe an Sie persönlich nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für uns als Behörde nicht erkennbar. "FragdenStaat.de" kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens sollte aus den vorgenannten Gründen in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Alternativ käme allenfalls noch eine Zustellung an Ihre persönliche E-Mail Adresse in Betracht. Dies würde aber nicht in gleicher Weise sicherstellen, dass Sie die Antwort auch erreicht. Mit freundlichen Grüßen,

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Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Ihr Antrag K 13-13002/2#21 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Sie haben sich bislang auf meine Mail vom 21.05.…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Ihr Antrag
Datum
24. September 2014 16:34
Status
Warte auf Antwort
K 13-13002/2#21 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Sie haben sich bislang auf meine Mail vom 21.05.2014 nicht gemeldet. Darin hatte ich Sie um die erneute Zusendung Ihres Antrags sowie um Ihre postalische Anschrift bzw. persönliche Anschrift gebeten. Wie damals erläutert, ist Ihr Antrag, den sie laut eigenen Angaben gegenüber dem BfDI am 16.02.2014 gestellt hatten, im BKM aus unerfindlichen Gründen nicht eingetroffen. Sollte ich bis zum 01.10.2014 nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass sie kein Interesse an Ihrem Antrag mehr haben und würde dann die Akte schließen. Mit freundlichen Grüßen,