Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten -Bundesversicherungsamt

Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten

Antworten auf die folgenden Fragen:

1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesversicherungsamt ?

2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?

3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?

c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; Das Bundesversicherungsamt

oder das Bundesarchiv?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2014
  • Frist
    29. April 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufbewahrung und…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten -Bundesversicherungsamt [#6077]
Datum
27. März 2014 23:59
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten Antworten auf die folgenden Fragen: 1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesversicherungsamt ? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; Das Bundesversicherungsamt oder das Bundesarchiv?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Soziale Sicherung
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten -Bundesversicherungsamt Sehr g…
Von
Bundesamt für Soziale Sicherung
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten -Bundesversicherungsamt
Datum
1. April 2014 16:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage beantworten wir gerne. Im Einzelnen: Im Bundesversicherungsamt werden Aufbewahrungsfristen inhaltsbezogen festgelegt. Dies betrifft ebenso Anfragen nach dem IFG, so dass bzgl. der konkreten Aufbewahrungsfrist auf den Inhalt der Anfrage abgestellt wird. Die Aufbewahrungsfristen betragen zwischen 5 und 15 Jahren. Die Akten werden nach Ende der Aufbewahrungsfrist im Bundesversicherungsamt an das Bundesarchiv in Koblenz gemeldet. Das Bundesarchiv entscheidet dann, ob diese Akten archivwürdig sind. Wenn ja, werden die Akten dort archiviert, wenn nein im Bundesversicherungsamt vernichtet. Bisher wurden noch keine Akten an das Bundesarchiv abgegeben. Mit freundlichen Grüßen