Sehr << Antragsteller:in >>
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das BAFA ist nach § 19 Abs. 1 S. 1 LkSG für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach den §§ 12 ff. LkSG zuständig. Das BAFA wird dabei nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 LkSG von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, nimmt Prüfungen von Anträgen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG vor und führt nach § 13 LkSG Berichtsprüfungen durch.
Im Rahmen des Tätigwerdens von Amts wegen berücksichtigt das BAFA den in § 19 Abs. 2 LkSG vorgeschriebenen risikobasierten Ansatz. Es kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3-10 Abs. 1 LkSG im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken (vgl. § 2 Abs. 2, 3 LkSG) sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht (§ 2 Abs. 4 LkSG) und kann Sorgfaltspflichtverstöße feststellen, beseitigen oder verhindern.
Der risikobasierte Ansatz bedeutet, dass das BAFA sich zunächst auf die Bereiche mit den schwersten Risiken konzentriert. Hierzu können etwa regelmäßig Branchen mit besonders hohen Risiken in den Blick genommen werden.
Auf Antrag wird das BAFA tätig, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht, infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3-9 LkSG enthaltenen Sorgfaltspflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht. Den genannten Hinweisen wird - soweit sie einen Bezug zum LkSG und die erforderliche Substantiiertheit aufweisen - mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen.
Das Gesetz sieht für das BAFA die Möglichkeit vor, die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach §§ 3-10 Abs. 1 LKSG festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern (§ 15 LkSG). Zudem sieht § 16 LkSG, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 LkSG erforderlich ist, gewisse Betretensrechte vor. § 17 LkSG legt Auskunfts- und Herausgabepflichten fest.
Zudem ist es Aufgabe des BAFA nach § 20 LkSG, branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung des Gesetzes zu veröffentlichen (sog. Handreichungen). Bislang hat das BAFA fünf Handreichungen veröffentlicht.
Des Weiteren berichtet das BAFA gem. § 21 LkSG einmal jährlich in einem Rechenschaftsbericht über die im vorausgegangenen Kalenderjahr erfolgten Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten nach Abschnitt 4 des LkSG. Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2022 kann auf der Webseite des BAFA eingesehen werden.
Darüber hinaus kann das BAFA etwa im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 24 LKSG auch Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und Bußgelder gegen verpflichtete Unternehmen verhängen.
Mit freundlichen Grüßen