aufgehobene Urteile verschiedener Richter

Im Amtsgericht Strausberg kommt es immer wieder zu fragwürdigen richterlichen Entscheidungen.
Z. B. gab Strafrichter Dr. Schreier einen Duden-Eintrag falsch wieder (es ging um ein Ehrdelikt) und schädigte den Angeklagten dadurch. Sein Urteil wurde aufgehoben.

Ich bitte darum, aufgeschlüsselt nach Richtern unter Nennung ihrer Nachnamen die Anzahl der Urteile, die von denen (durch übergeordnete Gerichte, Verfassungsgericht, etc.) aufgehoben wurden, mitzuteilen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. März 2021
  • Frist
    17. April 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte sen…
An Amtsgericht Strausberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
aufgehobene Urteile verschiedener Richter [#215015]
Datum
13. März 2021 12:48
An
Amtsgericht Strausberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Amtsgericht Strausberg kommt es immer wieder zu fragwürdigen richterlichen Entscheidungen. Z. B. gab Strafrichter Dr. Schreier einen Duden-Eintrag falsch wieder (es ging um ein Ehrdelikt) und schädigte den Angeklagten dadurch. Sein Urteil wurde aufgehoben. Ich bitte darum, aufgeschlüsselt nach Richtern unter Nennung ihrer Nachnamen die Anzahl der Urteile, die von denen (durch übergeordnete Gerichte, Verfassungsgericht, etc.) aufgehoben wurden, mitzuteilen.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215015/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Amtsgericht Strausberg
Ihre E-Mail vom 13.03.2021 bezüglich Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationsgesetz Amtsgericht Strausberg…
Von
Amtsgericht Strausberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 13.03.2021 bezüglich Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationsgesetz
Datum
19. März 2021 09:35
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,9 KB


Amtsgericht Strausberg - Der Direktor - [Landeswappen_Brandenburg_sw] Amtsgericht Strausberg | Klosterstraße 13 | 15344 Strausberg Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Telefon: 03341 3312 - 0 Telefax: 03341 3312 - 190 Bearbeiter/in: Herr Schuberth Durchwahl: 03341 3312 - 214 Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Akten- / Geschäftszeichen Datum 145 E-5.22 18.03.2021 Sehr Antragsteller/in Ihrer mit E-Mail-Schreiben vom 13.03.2021 geäußerten Bitte kann ich nicht entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 AIG besteht das Akteneinsichtsrecht gegenüber den Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Sie wünschen indes Auskunft in Rechtsprechungssachen. Das BbgUIG ist nicht einschlägig, da Sie ersichtlich keine Umweltinformation begehren. Auch ist das VIG nicht einschlägig, da Sie keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen begehren. Mit freundlichen Grüßen