Aufgesetztes Parken

die Begründung und das Entscheidungsdatum, warum und wann das aufgesetzte Parken in der Bückeburger Straße (von der Achimer Straße Richtung Am Hulsberg aus gesehen auf der rechten Seite) durch ein Verkehrsschild ausdrücklich erlaubt wurde, obwohl der verbleibende Gehweg dann weniger als 1,50 m Breite aufweist- und warum dies in anderen Straßen nicht auch erlaubt wurde. Oder handelt es sich um ein nicht von der Behörde angebrachtes Schild?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Mai 2022
  • Frist
    29. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die B…
An Amt für Straßen und Verkehr Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufgesetztes Parken [#249948]
Datum
26. Mai 2022 13:13
An
Amt für Straßen und Verkehr Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Begründung und das Entscheidungsdatum, warum und wann das aufgesetzte Parken in der Bückeburger Straße (von der Achimer Straße Richtung Am Hulsberg aus gesehen auf der rechten Seite) durch ein Verkehrsschild ausdrücklich erlaubt wurde, obwohl der verbleibende Gehweg dann weniger als 1,50 m Breite aufweist- und warum dies in anderen Straßen nicht auch erlaubt wurde. Oder handelt es sich um ein nicht von der Behörde angebrachtes Schild?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249948 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249948/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Amt für Straßen und Verkehr Bremen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz beantworten wir …
Von
Amt für Straßen und Verkehr Bremen
Betreff
Aufgesetztes Parken [#249948]
Datum
13. Juni 2022 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz beantworten wir wie folgt: Eine verkehrsrechtliche Anordnung für das aufgesetzte Parken in der Bückeburger Straße ist hier nicht mehr vorhanden. Laut einem entsprechenden Beschilderungsplan stammt die Regelung, wonach auf der Seite der graden Hausnummern halb aufgesetzt auf dem Gehweg geparkt werden darf, mindestens aus dem Jahr 1976. Es handelt sich also um eine amtliche Beschilderung. Die Gründe, die im Einzelfall zur Entscheidung geführt haben, sind deshalb heute nicht mehr nachvollziehbar. Der Gedanke der Barrierefreiheit war seinerzeit nicht derart verbreitet, wie dies heute der Fall ist. Damals galt nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung lediglich, dass das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden darf, „wenn genügend Platz für die Fußgänger bleibt". DIN-Normen und Richtlinien, die dieses Maß genauer - wenn auch uneinheitlich - definieren, sind erst später erschienen. Der Grund, warum die Regelung nicht in allen anderen Straßen mit gleichen Verhältnissen angeordnet wurde, ist aufgrund der nicht mehr vorhandenen Unterlagen ebenfalls nicht mehr nachvollziehbar. Allerdings ist es nicht ungewöhnlich, dass Verkehrsmaßnahmen in einer Straße umgesetzt oder zurückgenommen werden, während sie in vergleichbaren Straßen nicht angeordnet werden, bzw. bestehen bleiben. Oftmals sind es Bürger oder Beiräte die Regelungen nur in einzelnen Straßen verlangen, da eine bestimmte Problematik verstärkt auftritt, der Parkdruck besonders hoch ist, eine besonders hohe Fußgängerfrequenz herrscht o.ä. Derzeit werden zwischen dem Verkehrs- und Innenressort die Rahmenbedingungen für die zukünftige Parkordnung in eng bebauten Wohnquartieren geprüft. Damit kann auch die Regelung zum aufgesetzten Parken in der Bückeburger Straße nach einheitlichen Maßstäben neu bewertet und ggf. aufgehoben werden. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Olav Ostermann Amt für Straßen und Verkehr Straßenverkehrsbehörde Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen Fon: (0421) 361 14623 Fax: (0421) 496 14623 eMail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>