Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021

Anfrage an: Universität Hamburg

alle aufgezeichneten Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021, welche auch der Veröffentlichungspflicht nach § 3 des Hamburgischen Transparenzgesetz unterliegen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Universität Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021 [#280952]
Datum
12. Juni 2023 15:20
An
Universität Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
alle aufgezeichneten Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021, welche auch der Veröffentlichungspflicht nach § 3 des Hamburgischen Transparenzgesetz unterliegen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280952/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Universität Hamburg
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Auskunft darüber, wel…
Von
Universität Hamburg
Betreff
Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021 [#280952]
Datum
3. Juli 2023 11:35
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Auskunft darüber, welche Informationen wir Ihnen zur Verfügung stellen können und ob bzw. in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, erhalten Sie in Kürze. Mit freundlichen Grüßen
Universität Hamburg
Sehr << Antragsteller:in >> an der Universität Hamburg existieren seit dem 01.01.2021 folgende Ver…
Von
Universität Hamburg
Betreff
Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021 [#280952]
Datum
10. Juli 2023 09:48
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> an der Universität Hamburg existieren seit dem 01.01.2021 folgende Verwaltungsvorschriften: die Hausordnung und Verfügung über die Wahrnehmung des Hausrechts <https://www.google.com/url?client=internal-element-cse&cx=00068746667288006 7045:vrjpolsgeqm&q=https://www.fid.uni-hamburg.de/hausordnung-universitaet.p df&sa=U&ved=2ahUKEwj2pKzKyvT_AhUTcfEDHYuMBT0QFnoECAEQAQ&usg=AOvVaw3gjPmj_BaE wU2rHlN3axwO> , die Richtlinie für die Vergabe von Stipendien <https://www.google.com/url?client=internal-element-cse&cx=00068746667288006 7045:vrjpolsgeqm&q=https://www.fid.uni-hamburg.de/stipendien-richtlinie.pdf& sa=U&ved=2ahUKEwj9p4iwpPL_AhWkSPEDHcr6C5QQFnoECAgQAQ&usg=AOvVaw2h6Su0T2gl8aw Ba7C4M7ay> sowie der zugehörige Leitfaden <https://www.google.com/url?client=internal-element-cse&cx=00068746667288006 7045:vrjpolsgeqm&q=https://www.fid.uni-hamburg.de/stipendien-leitfaden.pdf&s a=U&ved=2ahUKEwj9p4iwpPL_AhWkSPEDHcr6C5QQFnoECAIQAQ&usg=AOvVaw10RiBFVqUpwQZr JLi2O1rH> . Die jeweilige Fundstelle ist über einen Hyperlink hinterlegt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> ganz herzlich möchte ich mich bei Ihnen und Ihren Kolleg:innen für d…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021 [#280952]
Datum
10. Juli 2023 14:11
An
Universität Hamburg
Status
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Guten Tag << Antragsteller:in >> ganz herzlich möchte ich mich bei Ihnen und Ihren Kolleg:innen für die Auskunft bedanken. Jedoch habe ich ein paar Nachfragen: 1. Unter den Verwaltungsvorschriften können auch Dienstanweisungen subsummiert werden, soweit mir bekannt ist. Auf der zentralen Hochschulseite konnten die erlassenen Dienstanweisungen zu Corona weltöffentlich eingesehen werden. Meine Nachfrage dazu wäre, warum haben Sie diese nicht erwähnt bzw. herausgegeben? 2. Eigentlich meinte ich die Anfrage so, dass alle/sämtliche aufgezeichneten und veröffentlichungspflichtigen Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021 an der Universität Hamburg einschießlich aller "Organisationseinheiten", wie insbesondere den Fakultäten, den Organisationseinheiten nach §§ 92 sowie 92a HmbHG und den Betriebseinheiten nach § 93 HmbHG umfasst. Aus diesen Gründen würde ich vorschlagen, dass Sie mich darüber informieren, ab wann ungefähr die alle erstellen und veröffentlichungspflichtigen Verwaltungsvorschriften inkl. aller geänderten bzw. neuen Fassungen im Transparenzportal durch die Universität Hamburg veröffentlicht werden. Aus Rücksicht wegen der Sommerferien und des notwendigen Verwaltungsaufwands innerhalb der Universität Hamburg kann ich mir eine freiwillige Auf-/Abweichung der gesetzlichen Fristen vorstellen. Um den weiteren Verwaltungsaufwand zu verringern, wäre es für mich in Ordnung, wenn Sie mir einfach Bescheid geben könnten, dass die gewünschten Informationen im Transparenzportal zu finden sind. Den Rest könnte ich über eine erweiterte Suchfunktion über das Datenfeld "Veröffentlichende Stelle" auffinden. Das würde den Verwaltungsaufwand bei Ihnen verringern, da Sie mir keine einzelnen Links zur Verfügung stellen müssten. Falls Sie alternative bzw. bessere Vorschläge zum Umgang mit dieser Anfrage haben, so lassen Sie mich das gerne wissen. Einen angenehmen Wochenbeginn wünsche ich Ihnen und Ihren Kolleg:innen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280952/
Universität Hamburg
Sehr << Antragsteller:in >> die Auskunft umfasste bereits sämtliche veröffentlichungspflichtige Verwa…
Von
Universität Hamburg
Betreff
AW: Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021 [#280952]
Datum
17. Juli 2023 10:36
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Sehr << Antragsteller:in >> die Auskunft umfasste bereits sämtliche veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften der Universität Hamburg. Dienstanweisungen, also diejenigen Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das Verhältnis der Bediensteten untereinander betreffen und keinerlei rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger haben, werden von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen, da an ihnen grundsätzlich kein Informationsinteresse im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der Kontrolle des staatlichen Handelns besteht (vgl. Drucksache 21/17907 vom 30.07.19). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen herzlichen Dank für die Rückmeldung auf meine Nachfrage. Für …
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021 [#280952]
Datum
2. August 2023 23:48
An
Universität Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen herzlichen Dank für die Rückmeldung auf meine Nachfrage. Für die verspätete Rückmeldung möchte ich mich entschuldigen. Nach meiner Recherche habe ich herausgefunden, dass Ihre Aussage leider nicht korrekt ist. Es ist richtig, dass in der Bürgerschaftsdrucksache 21/17907 eine Ausnahme für Dienstanweisung vorgesehen gewesen war und wie folgt gelautet hat: "6. Verwaltungsvorschriften, soweit es sich nicht um Dienstanweisungen oder Anordnungen des Senats über die Gliederung und Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden handelt" Jedoch wurden sämtliche Ausnahmen durch einen Änderungsantrag (Bürgerschaftsdrucksache 21/19424) zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 HmbTG gestrichen, welcher wie folgt begründet wurde: "Von der Veröffentlichungspflicht gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 HmbTG sind nach der Neufassung der Norm alle normkonkretisierenden und ermessenslenkenden verwaltungsinternen Regelungen erfasst. Diese Erweiterung der Veröffentlichungspflicht sollte nicht durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen für Dienstanweisungen und Zuständigkeitsanordnungen abgeschwächt werden. Dienstanweisungen betreffen zwar ausschließlich das Verhältnis der Bediensteten untereinander und Zuständigkeitsanordnungen werden schon bislang unter www.landesrecht-hamburg.de im Internet veröffentlicht. Im Transparenzportal sollen aber sämtliche Verwaltungsvorschriften für die Bürgerinnen und Bürger zentral zugänglich sein. Die im Gesetzentwurf in Artikel 1 Nummer 3.2 vorgesehene Streichung von Dienstanweisungen aus der Soll-Veröffentlichung im Transparenzportal gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 HmbTG bleibt vom Änderungsantrag unberührt. Dienstanweisungen unterfallen jetzt als Verwaltungsvorschriften bereits der Veröffentlichungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 HmbTG." Folglich gibt es keine Einschränkung für Dienstvorschriften. Folglich unterfallen alle Dienstanweisungen an der Universität Hamburg, die seit dem 01.01.2021 erlassen worden worden sind und keine Ausnahmevorschrift greift, der Veröffentlichungspflicht im Transparenzportal. Um den Verwaltungsaufwand bei Ihnen zu minimieren, würde es mir ausreichen, wenn Sie mir kurz Bescheid geben könnten, sobald alle Verwaltungsvorschriften inkl. aller Dienstanweisungen im Transparenzportal zu finden sind. Dann bräuchten Sie mir keine Einzellinks für alle Verwaltungsvorschriften inkl. Dienstanweisungen zur Verfügung zu stellen. Können Sie schon abschätzen, bis wann alles öffentlich im Transparenzportal zu finden sein wird? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280952/
Universität Hamburg
Sehr << Antragsteller:in >> entgegen dem Änderungsantrag unterscheidet die Gesetzesbegründung zwis…
Von
Universität Hamburg
Betreff
AW: Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021 [#280952]
Datum
16. August 2023 18:01
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> entgegen dem Änderungsantrag unterscheidet die Gesetzesbegründung zwischen Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen: "§ 3 Absatz 1 Nummer 6 nennt als veröffentlichungspflichtig jetzt ausschließlich Verwaltungsvorschriften und nicht mehr zusätzlich Globalrichtlinien und Fachanweisungen, da auch diese Verwaltungsvorschriften sind. Dem liegt das allgemeine verwaltungsrechtliche Begriffsverständnis zugrunde, nach dem eine Verwaltungsvorschrift eine generelle Regelung des verwaltungsinternen Bereichs ist, die von einer vorgesetzten Behörde an nachgeordnete Behörden oder von der Behördenleitung an unterstellte Verwaltungsbedienstete gerichtet wird und Organisations- und Verfahrensfragen oder die sachliche Erledigung von Verwaltungsaufgaben betrifft (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 24 Rn. 1). Nicht (mehr) zutreffend ist ein engeres Verständnis des Begriffs der Verwaltungsvorschrift im vorliegenden Zusammenhang, nach dem eine solche nur eine generelle Anordnung an Behörden für die gesamte Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ist (vgl. Maatsch/Schnabel, a.a.O., § 3 Rn. 50ff.). Damit sind von der „Muss-Veröffentlichung“ nach § 3 Nummer 6 nunmehr alle normkonkretisierenden und ermessenslenkenden verwaltungsinternen Regelungen erfasst, auch wenn diese nur für eine Behörde gelten. Dies dient der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns und der Förderung des Gesetzeszwecks nach § 1 (Kontrolle staatlichen Handelns). Zudem wird durch das erweiterte Verständnis des Begriffs der Verwaltungsvorschriften die praktische Handhabbarkeit des Gesetzes verbessert, indem Abgrenzungsprobleme vermieden werden. Dienstanweisungen, also diejenigen Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das Verhältnis der Bediensteten untereinander betreffen und keinerlei rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger haben (z.B. Brandschutzordnungen, Verfügungen für Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Vorschriften zur Dienstzeit) werden von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen, da an ihnen grundsätzlich kein Informationsinteresse im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der Kontrolle des staatlichen Handelns besteht. Soweit dies für Organisations- und Geschäftsverteilungspläne und Organisationsvorschriften anders zu werten ist, unterfallen diese bereits der Veröffentlichungspflicht nach § 3 Nummer 5. Jedenfalls bleibt die Information über Dienstanweisungen auf der Grundlage des Auskunftsanspruchs gemäß §§ 1 Absatz 2, 11 möglich, sodass etwa eine transparenzrechtliche öffentliche Kontrolle von Richtlinien für Repräsentationsaufwendungen möglich bleibt.". Zwar wird der Begriff der Verwaltungsvorschrift nicht (mehr) eng ausgelegt; dennoch wird in der Gesetzesbegründung weiterhin zwischen der Verwaltungsvorschrift und der Dienstanweisung unterschieden. Dieses Verständnis ist nicht nur der Begründung zur Änderung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 HmbTG zu entnehmen, sondern ergibt sich auch aus den Ausführungen zur Streichung der Dienstanweisung aus der Soll-Veröffentlichung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG a. F.: „Die Streichung der Dienstanweisungen aus der Soll-Veröffentlichung im Informationsregister gemäß § 3 Absatz 2 ist dadurch begründet, dass an diesen Verwaltungsvorschriften ohne jegliche Außenwirkung (z.B. Brandschutzordnung) grundsätzlich kein öffentliches Informationsinteresse bestehen dürfte.“. Mit dem Änderungsantrag wurde zwar die Streichung der Ausnahme „soweit es sich nicht um Dienstanweisungen oder Anordnungen des Senats über die Gliederung und Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden handelt“ bewirkt. Allerdings ist die zugehörige Behauptung, dass damit zugleich Dienstanweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 HmbTG zu veröffentlichen sind, für mich nicht schlüssig, zumal keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Gesetzesbegründung erfolgt. Da nach hiesiger Auffassung Dienstanweisungen nicht der Veröffentlichungspflicht unterfallen, erfolgt keine Veröffentlichung im Transparenzportal. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG).…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Aufgezeichnete und veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2021“ [#280952]
Datum
16. August 2023 19:51
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/280952/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es sich bei den Dienstanweisungen um eine echte Teilmenge der Verwaltungsvorschriften handelt, (vgl. eckOK-Sozialrecht, 69. Ed., Stand: 01.06.2023, § 286 SGB V, Rn. 5 und Maatsch/Schnabel, Kommentar HmbTG, 2. Aufl., § 3 Rn. 53). In der Bürgerschaftsdrucksache 20/4466 wurde die Verwaltungsvorschriften dahingehend eingeschränkt, dass die Verwaltungsvorschriften für die gesamte hamburgische Verwaltung gelten muss. Damit die Dienstansweiungen im Transparenzportal dennoch veröffentlicht werden sollten, musste eine explizite Regelung in Form von § 3 Absatz 2 Nummer 2 HmbTG a.F. aufgenommen werden. Im Gesetzentwurf (Bürgerschaftsdrucksache 21/17907) hat der Senat erkannt, dass alle Aufzählungen in § 3 Absatz 1 Nummer 6 HmbTG a.F. und § Absatz 2 Nummer 2 HmbTG a.F. um (allgemeine) Verwaltungsvorschriften handelt. Denn wenn es sich bei den Dienstanweisungen um keine Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 n.F. gehandelt hätte, dann hätte keine explizite Exklusion "der Dienstanweisungen und der Anordnungen des Senats über die Gliederung und Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden" im Gesetzentwurf stattgefunden. Deswegen ist auch unter Berücksichtigung der Bürgerschaftsdrucksache 21/19424 zu beachten, dass es sich bei den Dienstanweisungen um eine echte Teilmenge der Verwaltungsvorschriften handelt und dass die Dienstanweisungen im Transparenzportal veröffentlicht werden sollen. Die Gesetzgebung hat in der Bürgerschaftsdrucksache 21/19424 klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Beibehaltung der bisherigen Regelug gewünscht ist und dass es keine Verschlechterung geben soll. Daher möchte ich Sie folgendes bitten: - Handelt es sich bei den Dienstanweisungen um eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 HmbTG? Falls das der Fall ist, sollten Sie auf die Universität Hamburg eingewirkt werden, dass die Dienstanweisungen nach Maßgabe des Hamburgischen Transparenzgesetzes im Transparenzportal veröffentlicht werden. - Darüber hinaus möchte ich in diesem Zusammenhang monieren, dass die Universität Hamburg seit über 2,5 Jahren ihrer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen ist. Seit meiner Antragsstellung sind etwas mehr als 2 Monate vergangen und bisher konnte ich die verlinkten Verwaltungsvorschriften nicht im Transparenzportal finden. Daher möchte Sie in diesem Zusammenhang auch darum bitten, darauf hinzuwirken, dass die Universität Hamburg ihre amtlichen Informationen nach Maßgabe des Hamburgischen Transparenzgesetzes im Transparenzportal veröffentlicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 280952.pdf - 2023-07-03_1-smime.p7s - 2023-07-10_1-smime.p7s - 2023-07-17_1-smime.p7s - 2023-08-16_1-smime.p7s Anfragenr: 280952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280952/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Universität Hamburg Az.: J4/02.04-2099/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Universität Hamburg
Datum
18. August 2023 16:05
Status
Warte auf Antwort
Az.: J4/02.04-2099/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 16.8.2023 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen J4/02.04-2099/2023 bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Behörde an. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen müssen wir Sie leider um Geduld bitten. Bis zum Abschluss einer Überprüfung kann erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Sobald wir Ihnen in dieser Angelegenheit etwas zu berichten haben, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. August 2023 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen

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