Aufhebung aller Corona-Maßnahmen aufgrund erreichter Impfquote von 85%

Mehrfach wurde die Aufhebung sämtlicher coronabedingter Maßnahmen an die Erreichung bestimmter Impfquoten gekoppelt.
Zuletzt definierte Gesundheitsminister Jens Spahn eine zu erreichende Impfquote der deutschen Bevölkerung über 12 Jahren von 85%.
Diese Quote wird voraussichtlich zeitnah erreicht sein.

Kann davon ausgegangen werden, dass dann sämtliche Maßnahmen aufgehoben werden?

Falls nein, welche neuen Kenntnisse haben sich seit den Äußerungen im September ergeben, die den "Freedom-Day" widersprechen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
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Dr. Julian Bergmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mehrfach wurde di…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Dr. Julian Bergmann
Betreff
Aufhebung aller Corona-Maßnahmen aufgrund erreichter Impfquote von 85% [#230942]
Datum
11. Oktober 2021 12:50
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mehrfach wurde die Aufhebung sämtlicher coronabedingter Maßnahmen an die Erreichung bestimmter Impfquoten gekoppelt. Zuletzt definierte Gesundheitsminister Jens Spahn eine zu erreichende Impfquote der deutschen Bevölkerung über 12 Jahren von 85%. Diese Quote wird voraussichtlich zeitnah erreicht sein. Kann davon ausgegangen werden, dass dann sämtliche Maßnahmen aufgehoben werden? Falls nein, welche neuen Kenntnisse haben sich seit den Äußerungen im September ergeben, die den "Freedom-Day" widersprechen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dr. Julian Bergmann Anfragenr: 230942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230942/ Postanschrift Dr. Julian Bergmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dr. Julian Bergmann
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen g…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Aufhebung aller Corona-Maßnahmen aufgrund erreichter Impfquote von 85% [#230942]
Datum
12. Oktober 2021 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Oktober 2021. Sowohl die Entscheidung übe…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Aufhebung aller Corona-Maßnahmen aufgrund erreichter Impfquote von 85% [#230942], AZ L4-96/Bergmann/21
Datum
20. Oktober 2021 14:48
Status
image003.jpg
1,6 KB


Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Oktober 2021. Sowohl die Entscheidung über die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) als auch die Entscheidung darüber, die epidemische Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG wieder aufzuheben, obliegt ausschließlich dem Deutschen Bundestag. Dementsprechend muss der Deutsche Bundestag prüfen, ob die konkreten Voraussetzungen, die der Feststellung einer epidemischen Lage zugrunde lagen, noch vorhanden sind. Zudem liegt die Zuständigkeit für die Festlegung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich bei den Bundesländern, die das IfSG als eigene Angelegenheit vollziehen (Artikel 83 Grundgesetz). Mit freundlichen Grüßen