Aufhebung Maskenpflicht im Fernverkehr

Am 13.1.2023 schrieb BM Lauterbach auf Twitter, dass „in den letzten Tagen mit mehreren Experten“ gesprochen wurde und dadurch eine Neubewertung der Laage stattfand.

Bitte senden Sie mir folgendes zu:
- eine Liste der Experten, mit denen zu diesem Thema kommuniziert wurde, oder die einen Einfluss auf die Entscheidung hatten
- eine Liste mit der wissenschaftlichen Grundlage und Literatur, welche zu dieser Entscheidung geführt hat
- generell Kommunikation welche den Entschluss beeinflusst haben
- Kommunikation zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Justiz oder deren Staatssekretären oder Ministern.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Januar 2023
  • Frist
    18. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 13.1.2023 schrieb BM Lauterbach au…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufhebung Maskenpflicht im Fernverkehr [#267738]
Datum
14. Januar 2023 18:57
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 13.1.2023 schrieb BM Lauterbach auf Twitter, dass „in den letzten Tagen mit mehreren Experten“ gesprochen wurde und dadurch eine Neubewertung der Laage stattfand. Bitte senden Sie mir folgendes zu: - eine Liste der Experten, mit denen zu diesem Thema kommuniziert wurde, oder die einen Einfluss auf die Entscheidung hatten - eine Liste mit der wissenschaftlichen Grundlage und Literatur, welche zu dieser Entscheidung geführt hat - generell Kommunikation welche den Entschluss beeinflusst haben - Kommunikation zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Justiz oder deren Staatssekretären oder Ministern.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267738 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267738/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Aufhebung Maskenpflicht im Fernverkehr [#267738]
Datum
17. Januar 2023 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem unten stehenden Antrag vom 14. Januar 2023 erteile ich folgende …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Aufhebung Maskenpflicht im Fernverkehr [#267738]
Datum
26. Januar 2023 09:53
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem unten stehenden Antrag vom 14. Januar 2023 erteile ich folgende Auskunft: Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach stimmt sich in der Bundesregierung ab und steht in seinem Ressort mit den zuständigen Experten im BMG und im RKI in einem ständigen Austausch. Der Austausch selbst findet auf unterschiedlichen Ebenen und in unterschiedlicher Form, so etwa im Rahmen von Konferenzschalten oder persönlichen Gesprächen, statt. Eine namentliche Nennung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder eine Protokollierung der einzelnen Gespräche erfolgt nicht. Darüber hinaus sind die beantragten Informationen im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) so weder in den jeweiligen Akten hinterlegt noch werden die hierzu von Ihnen erbetenen Daten gesondert erfasst. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen und Aufbereitung von vorhandenen Informationen (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 - 2 A 20/08). Letzteres wäre in diesem Fall erforderlich. Mit freundlichen Grüßen