Aufklärungsbogen für die mRNA Impfungen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

das RKI veröffentlicht das "Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff" ( https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html ). Aus dem Aufklärungsmerkblatt ist nicht zu erkennen, auf welcher wissenschaftlichen Basis es erstellt wurden.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Dokumente aus denen die wissenschaftliche Basis des Aufklärungsmerkblatts hervorgeht. Insbesondere sind dies:
a) Das Literaturverzeichnis der berücksichtigten Literatur zum Aufklärungmerkblatt vom 24.02.22. Vielleicht gibt es ja eine Version des Aufklärungsmerkblattes, in denen die Aussagen mit Zitierungen unterlegt sind.
b) Dokumente, elektronische Kommunikation und Protokolle, in denen die berücksichtigte Literatur bewertet wurde, zu dem Zweck der Erstellung, Änderung bzw. Freigabe des Aufklärungsmerkblattes vom 24.02.22
c) Gegebenenfalls die weiteren Dokumente, die die wissenschaftliche Basis bei der Entwicklung des Aufklärungsmerkblattes begründen halfen.

Die Aufkärungsmerkbätter werden laufend aktualisiert. Die aktuelle Version ist eben jene, vom 24.02.2022. Bitte senden Sie mir die unter a), b) und c) benannte Information, die noch nicht bei der Erstellung der Version vom 24.02.2022 berücksichtigt wurde und bis zum heutigem Datum (12.03.2022) neu hinzugekommen ist.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    12. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, das RKI veröffentlicht das "Aufklärungsmerkblatt…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufklärungsbogen für die mRNA Impfungen [#243123]
Datum
12. März 2022 12:53
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, das RKI veröffentlicht das "Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff" ( https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html ). Aus dem Aufklärungsmerkblatt ist nicht zu erkennen, auf welcher wissenschaftlichen Basis es erstellt wurden. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Dokumente aus denen die wissenschaftliche Basis des Aufklärungsmerkblatts hervorgeht. Insbesondere sind dies: a) Das Literaturverzeichnis der berücksichtigten Literatur zum Aufklärungmerkblatt vom 24.02.22. Vielleicht gibt es ja eine Version des Aufklärungsmerkblattes, in denen die Aussagen mit Zitierungen unterlegt sind. b) Dokumente, elektronische Kommunikation und Protokolle, in denen die berücksichtigte Literatur bewertet wurde, zu dem Zweck der Erstellung, Änderung bzw. Freigabe des Aufklärungsmerkblattes vom 24.02.22 c) Gegebenenfalls die weiteren Dokumente, die die wissenschaftliche Basis bei der Entwicklung des Aufklärungsmerkblattes begründen halfen. Die Aufkärungsmerkbätter werden laufend aktualisiert. Die aktuelle Version ist eben jene, vom 24.02.2022. Bitte senden Sie mir die unter a), b) und c) benannte Information, die noch nicht bei der Erstellung der Version vom 24.02.2022 berücksichtigt wurde und bis zum heutigem Datum (12.03.2022) neu hinzugekommen ist. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243123/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 12.03.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.03.2022
Datum
14. März 2022 14:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0181. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wi…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.03.2022: Aufklärungsbogen für die mRNA Impfungen [#243123] (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0181)
Datum
3. Mai 2022 18:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Wir bitten wir Sie gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Begründung Ihres Antrages. Dies ist erforderlich, wenn der Antrag sich auf Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 IFG oder § 6 bezieht. Die von Ihnen angefragten Informationen beinhalten personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Absatz 1 IFG. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen – gem. § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung Ihres Antrages anfallen können. Diese bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die einschlägigen Normen sind abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/if... Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte nebst der Herausgabe von Abschriften, bei deren Zusammenstellung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, kann nach Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen 30,- bis 500,- erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 2.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/if...). Eine genauere Einschätzung zur Höhe der Gebühren kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden, da die Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen. Wir bitten Sie daher um Mitteilung, ob Sie trotz der zwingenden Kostenfolge an Ihrem Antrag festhalten wollen. Rückfragen und Antworten in dieser Sache senden Sie bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0181. Mit freundlichen Grüßen