Aufklärungsbogen für die mRNA Impfungen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das RKI veröffentlicht das "Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff" ( https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html ). Aus dem Aufklärungsmerkblatt ist nicht zu erkennen, auf welcher wissenschaftlichen Basis es erstellt wurden.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Dokumente aus denen die wissenschaftliche Basis des Aufklärungsmerkblatts hervorgeht. Insbesondere sind dies:
a) Das Literaturverzeichnis der berücksichtigten Literatur zum Aufklärungmerkblatt vom 24.02.22. Vielleicht gibt es ja eine Version des Aufklärungsmerkblattes, in denen die Aussagen mit Zitierungen unterlegt sind.
b) Dokumente, elektronische Kommunikation und Protokolle, in denen die berücksichtigte Literatur bewertet wurde, zu dem Zweck der Erstellung, Änderung bzw. Freigabe des Aufklärungsmerkblattes vom 24.02.22
c) Gegebenenfalls die weiteren Dokumente, die die wissenschaftliche Basis bei der Entwicklung des Aufklärungsmerkblattes begründen halfen.
Die Aufkärungsmerkbätter werden laufend aktualisiert. Die aktuelle Version ist eben jene, vom 24.02.2022. Bitte senden Sie mir die unter a), b) und c) benannte Information, die noch nicht bei der Erstellung der Version vom 24.02.2022 berücksichtigt wurde und bis zum heutigem Datum (12.03.2022) neu hinzugekommen ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum12. März 2022
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20. April 2022
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