Aufkommen und Verwendung der Schaumweinsteuer im Bundeshaushalt

als Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs erhebt die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die 1902, durch den Kaiser, eingeführte Schaumweinsteuer auf gleichlautende alkoholische Erzeugnisse.

I.: In welcher Höhe ist diese Steuer in der laufenden Legislaturperiode, sowie in den vergangenen zwei Legislaturperioden angefallen?
II.: Ist die Steuer zweckgebunden oder allgemein dem Steueraufkommen zuzurechnen?
III.: Welchen Zweck wird sie zugeführt oder ist sie mehrheitlich in den Bundeshaushalt eingeflossen?
IV.: Ist zu ermitteln, welchen ministerialen Haushalten sie zugeflossen ist?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Mai 2019
  • Frist
    26. Juni 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: als Rechtsnachfolge…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufkommen und Verwendung der Schaumweinsteuer im Bundeshaushalt [#145975]
Datum
24. Mai 2019 15:32
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
als Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs erhebt die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die 1902, durch den Kaiser, eingeführte Schaumweinsteuer auf gleichlautende alkoholische Erzeugnisse. I.: In welcher Höhe ist diese Steuer in der laufenden Legislaturperiode, sowie in den vergangenen zwei Legislaturperioden angefallen? II.: Ist die Steuer zweckgebunden oder allgemein dem Steueraufkommen zuzurechnen? III.: Welchen Zweck wird sie zugeführt oder ist sie mehrheitlich in den Bundeshaushalt eingeflossen? IV.: Ist zu ermitteln, welchen ministerialen Haushalten sie zugeflossen ist?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 24. Mai 2019 Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhal…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 24. Mai 2019
Datum
31. Mai 2019 12:03
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis.

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Mai 2019. Unter Beteiligung des im Bundesminist…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Aufkommen und Verwendung der Schaumweinsteuer im Bundeshaushalt Dok 2019/0470511
Datum
6. Juni 2019 10:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Mai 2019. Unter Beteiligung des im Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuständigen Fachreferats gebe ich Ihnen hierzu gern die folgenden Informationen: Zu Frage I: Die Steuereinnahmen durch die Schaumweinsteuer ab dem Jahr 1950 sind auf der Internetseite des BMF unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/Steuereinnahmen/entwicklung-der-steuereinnahmen.html Die Höhe der Steuer für die einschlägigen Zeiträume können Sie diesen Übersichten entnehmen. Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen II - IV zusammengefasst beantwortet: Gemäß § 7 des Haushaltsgrundsätzegesetzes gilt bei der Verwendung von Steuermitteln das Gesamtdeckungsprinzip, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Dieses Prinzip ist Ausdruck des Grundsatzes, dass die Ausgaben nicht von der Entwicklung bestimmter Einnahmen abhängig gemacht werden und der Gesetzgeber frei in der Verwendung der Mittel für das Allgemeinwohl ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Schauweinsteuer. Deshalb werden die Steuereinnahmen aus der Schaumweinsteuer nicht zweckgebunden verwendet. Als Bundessteuer fließen diese ausschließlich dem Bundeshaushalt zu. Nachrichtlich: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html Freundliche Grüße