Aufkommen und Verwendung der Schaumweinsteuer im Bundeshaushalt
als Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs erhebt die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die 1902, durch den Kaiser, eingeführte Schaumweinsteuer auf gleichlautende alkoholische Erzeugnisse.
I.: In welcher Höhe ist diese Steuer in der laufenden Legislaturperiode, sowie in den vergangenen zwei Legislaturperioden angefallen?
II.: Ist die Steuer zweckgebunden oder allgemein dem Steueraufkommen zuzurechnen?
III.: Welchen Zweck wird sie zugeführt oder ist sie mehrheitlich in den Bundeshaushalt eingeflossen?
IV.: Ist zu ermitteln, welchen ministerialen Haushalten sie zugeflossen ist?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum24. Mai 2019
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26. Juni 2019
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