Auflagen für den Betrieb der Diskothek "Rheinpark" in Germersheim

Die Club RheinPark GbR, Rheinsheimer Straße 3, 76726 Germersheim betreibt die Diskothek „RheinPark“ in Germersheim. Ich bitte um Informationen, welche sicherheitstechnischen Auflagen (Brandschutz, Lärmschutz, etc.) bzw. Anforderungen an den Sicherheitsdienst (Anzahl an Sicherheitsmitarbeiter, Ausbildung, etc.) von den Behörden an den Betreiber gestellt wurden.

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  • Datum
    14. April 2016
  • Frist
    18. Mai 2016
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Club Rhein…
An Stadtverwaltung Germersheim Details
Von
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Betreff
Auflagen für den Betrieb der Diskothek "Rheinpark" in Germersheim [#16387]
Datum
14. April 2016 13:18
An
Stadtverwaltung Germersheim
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Club RheinPark GbR, Rheinsheimer Straße 3, 76726 Germersheim betreibt die Diskothek „RheinPark“ in Germersheim. Ich bitte um Informationen, welche sicherheitstechnischen Auflagen (Brandschutz, Lärmschutz, etc.) bzw. Anforderungen an den Sicherheitsdienst (Anzahl an Sicherheitsmitarbeiter, Ausbildung, etc.) von den Behörden an den Betreiber gestellt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Germersheim
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich an die zuständige Kreisverwaltung Germersheim weiter geleitet. …
Von
Stadtverwaltung Germersheim
Betreff
WG: Auflagen für den Betrieb der Diskothek "Rheinpark" in Germersheim [#16387]
Datum
15. April 2016 09:07
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich an die zuständige Kreisverwaltung Germersheim weiter geleitet. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Germersheim
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist heute bei der Kreisverwaltung Germersheim eingegangen. Ich werde dies…
Von
Stadtverwaltung Germersheim
Betreff
WG: Auflagen für den Betrieb der Diskothek "Rheinpark" in Germersheim [#16387]
Datum
15. April 2016 11:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist heute bei der Kreisverwaltung Germersheim eingegangen. Ich werde diese an die zuständige Abteilung im Haus weiterleiten. Dies als kurze Zwischennachricht. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Germersheim
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Akteneinsicht ist bei uns eingegangen. Bitte teilen Sie uns noch Ihre …
Von
Stadtverwaltung Germersheim
Betreff
WG: Auflagen für den Betrieb der Diskothek "Rheinpark" in Germersheim [#16387]
Datum
18. April 2016 09:08
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Akteneinsicht ist bei uns eingegangen. Bitte teilen Sie uns noch Ihre Postanschrift mit, da wir alle weiteren Entscheidungen auf dem Postweg förmlich zustellen werden. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Germersheim
WG: Az.: 16/2/0411/GER/S - Akteneinsicht Rheinpark Sehr geehrtAntragsteller/in beiliegende E-Mail leiten wir Ihne…
Von
Stadtverwaltung Germersheim
Betreff
WG: Az.: 16/2/0411/GER/S - Akteneinsicht Rheinpark
Datum
27. April 2016 11:34
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in beiliegende E-Mail leiten wir Ihnen zur Kenntnis weiter, mit der Bitte, sich mit Herrn Kahn in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: WG: Az.: 16/2/0411/GER/S - Akteneinsicht Rheinpark [#16387] Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank …
An Stadtverwaltung Germersheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Az.: 16/2/0411/GER/S - Akteneinsicht Rheinpark [#16387]
Datum
9. Mai 2016 00:50
An
Stadtverwaltung Germersheim
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Informationen. Ihre Entscheidungen können Sie mir unter folgender Anschrift zustellen: Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass bisher eine „Einigung“ zwischen mir und der Firma Conspeed Transport GmbH nicht möglich war, da der Geschäftsführer des Unternehmens mit dem Pächter Hans Birnkammer gerade einen Streit hat. In wie fern der Eigentümer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte, ist mir nicht ersichtlich, da im ursprünglichen Antrag nur Informationen angefordert wurden, die den Betreiber der Diskothek betreffen. Außerdem bin ich der Meinung, dass auch der Betreiber bzw. Pächter kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, da in dem Antrag keine Informationen angefordert wurden, die sein Geschäftsgeheimnis, sondern Auflagen vom Amt sind, die der Betreiber erfüllen muss. Immer wieder kommt es in Diskotheken zu Bränden bei denen die Besucher verletzt werden. Ich finde deshalb, dass die sicherheitstechnischen Auflagen öffentlich sein sollten, sodass die Besucher nachvollziehen können – wenn sie wollen - dass die behördlichen Auflagen tatsächlich erfüllt wurden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>