Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungseinrichtungen des Landes Bayern Monate August und September 2020

Informationen zu bestätigten Corona-Infektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020.
(Datum, Ort, Name der Einrichtung, Anzahl der getesteten Fachkräfte und Kinder/Schüler, Anzahl der Infizierten/Getesteten, Erst- oder Sekundarinfektion, Anzahl der Quarantäneverordnungen für die jeweilige Einrichtung)
Wünschenswert wäre eine Veröffentlichung über die Homepage des Bundeslandes.
Sollte die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige(n) Behörde(n) weiterzuleiten und mich in elektronischer Form (E-Mail) darüber zu unterrichten.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu …
An Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungseinrichtungen des Landes Bayern Monate August und September 2020 [#199284]
Datum
3. Oktober 2020 10:55
An
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu bestätigten Corona-Infektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020. (Datum, Ort, Name der Einrichtung, Anzahl der getesteten Fachkräfte und Kinder/Schüler, Anzahl der Infizierten/Getesteten, Erst- oder Sekundarinfektion, Anzahl der Quarantäneverordnungen für die jeweilige Einrichtung) Wünschenswert wäre eine Veröffentlichung über die Homepage des Bundeslandes. Sollte die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige(n) Behörde(n) weiterzuleiten und mich in elektronischer Form (E-Mail) darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199284 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199284/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 3. Oktober 2020 und kann Ihnen dazu Folgendes …
Von
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Betreff
Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungseinrichtungen des Landes Bayern Monate August und September 2020 [#199284]
Datum
13. Oktober 2020 13:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 3. Oktober 2020 und kann Ihnen dazu Folgendes mitteilen: Die von Ihnen beantragten Informationen über SARS-CoV-2 Infektionen in Bildungseinrichtungen des Landes Bayern unterfallen weder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) noch dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG), da es sich nicht um Informationen gemäß § 2 Abs. 1 VIG bzw. Umweltinformationen gemäß Art. 2 Abs. 2 BayUIG handelt. Da von Ihnen ferner kein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird, weshalb Sie Zugang zu Informationen über SARS-CoV-2 Infektionen in sämtlichen Bildungseinrichtungen des Landes Bayern begehren, ergibt sich auch kein Anspruch aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG). Ihre Anfrage wird daher als allgemeine Bürgeranfrage behandelt. Zu Ihrer Anfrage liegen dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) jedoch keine flächendeckenden Daten vor. Darüber hinaus ist zum Schutz der Persönlichkeitsrechte erkrankter Personen grundsätzlich nur Zugang zu aggregierten anonymisierten Daten über das Infektionsgeschehen der COVID-19-Pandemie möglich. Personenbezogene Angaben über einzelne Erkrankungen unterliegen als Gesundheitsdaten gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) einem Verarbeitungsverbot. Dazu zählt insbesondere eine Übermittlung personenbezogener Gesundheitsinformationen an eine nicht öffentliche Stelle. Durch eine Zusammenführung der von Ihnen begehrten Informationen zu einzelnen Bildungseinrichtungen kann jedoch regelmäßig die Identität erkrankter Personen rekonstruiert werden. Eine Auskunft wäre uns daher auch aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt. Mit freundlichen Grüßen