Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Monate August und September 2020

Informationen zu bestätigten Corona-Infektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020.
(Datum, Ort, Name der Einrichtung, Anzahl der getesteten Fachkräfte und Kinder/Schüler, Anzahl der Infizierten/Getesteten, Erst- oder Sekundarinfektion, Anzahl der Quarantäneverordnungen für die jeweilige Einrichtung)
Wünschenswert wäre eine Veröffentlichung über die Homepage des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
Sollte die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige(n) Behörde(n) weiterzuleiten und mich in elektronischer Form (E-Mail) darüber zu unterrichten.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Monate August und September 2020 [#200791]
Datum
14. Oktober 2020 20:07
An
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu bestätigten Corona-Infektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020. (Datum, Ort, Name der Einrichtung, Anzahl der getesteten Fachkräfte und Kinder/Schüler, Anzahl der Infizierten/Getesteten, Erst- oder Sekundarinfektion, Anzahl der Quarantäneverordnungen für die jeweilige Einrichtung) Wünschenswert wäre eine Veröffentlichung über die Homepage des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Sollte die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige(n) Behörde(n) weiterzuleiten und mich in elektronischer Form (E-Mail) darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200791/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Eingabe vom 14.10.2020 bitten Sie um Übermittlung von Informationen nach § 5 Abs…
Von
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Betreff
WG: Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Monate August und September 2020 [#200791]
Datum
15. Oktober 2020 16:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Eingabe vom 14.10.2020 bitten Sie um Übermittlung von Informationen nach § 5 Abs. 1 IFG NRW zu bestätigten Corona-Infektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020. Wir prüfen Ihren Antrag schnellstmöglich. Sodann erhalten Sie eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen

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Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 bitten Sie um Informationen zu bestätigten Corona-I…
Von
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Betreff
WG: Auflistung SARS-CoV-2-Infektionen in Bildungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Monate August und September 2020 [#200791]
Datum
22. Oktober 2020 14:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 bitten Sie um Informationen zu bestätigten Corona-Infektionen in Schulen und Kitas für die Monate August und September 2020 (Datum, Ort, Name der Einrichtung, Anzahl der getesteten Fachkräfte und Kinder/Schüler, Anzahl der Infizierten/Getesteten, Erst- oder Sekundarinfektion, Anzahl der Quarantäneverordnungen für die jeweilige Einrichtung). Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Demnach bezieht sich der Auskunftsanspruch nur auf solche Informationen, die der Behörde vorliegen. Eine Pflicht zur Ermittlung der begehrten Informationen besteht nach dem IFG NRW nicht. Die von Ihnen begehrten Informationen zu Coronainfektionen in Schulen und Kitas liegen dem Landeszentrum Gesundheit NRW nicht vor. Das Landeszentrum Gesundheit NRW verfügt nur über solche Informationen, die ihm die zuständigen Gesundheitsämter nach § 11 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes übermitteln. Welche Informationen die Meldungen der Gesundheitsämter beinhalten, können Sie hier nachlesen https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg… Das Landeszentrum Gesundheit NRW wird weder darüber informiert, an welchen Schulen oder Kitas Testungen stattgefunden haben und positive Fälle aufgetreten sind, noch ob die Infektionsfälle überhaupt in diesem Kontext aufgetreten sind. Das Landeszentrum Gesundheit NRW erhält, wenn möglich, eine Information über den wahrscheinlichen Infektionsweg. Daraus lassen sich aber die von Ihnen begehrten Informationen nicht ableiten. Die von Ihnen erwähnten Quarantäneanordnungen werden nicht durch das Landeszentrum Gesundheit NRW, sondern die jeweilige Kommunalverwaltung ausgesprochen. Wir können Ihnen daher die erbetenen Auskünfte nicht geben. Mit freundlichen Grüßen