Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB in NRW

Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB in NRW

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2023
  • Frist
    12. Dezember 2023
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Res Bozkurt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Au…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
Res Bozkurt
Betreff
Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB in NRW [#291874]
Datum
8. November 2023 14:11
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB in NRW
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Res Bozkurt Anfragenr: 291874 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291874/
Mit freundlichen Grüßen Res Bozkurt

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Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Herrenlose Grundstücke 100-ACM-Ban 01-03-2023 23-90 Sehr geehrter Herr Bozkurt, zu Ihrer Anfrage vom 08.…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Herrenlose Grundstücke
Datum
8. November 2023 14:42
Status
Anfrage abgeschlossen
100-ACM-Ban 01-03-2023 23-90 Sehr geehrter Herr Bozkurt, zu Ihrer Anfrage vom 08.11.2023 nehme ich wie folgt Stellung und Verweise auf die angefügte Anlage. Der BLB NRW verfügt nicht über eine Übersicht aller herrenloser Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, da er nicht automatisch von allen Grundbuchämtern über die Aufgabe des Eigentums oder über die Aneignung von Grundstücken durch Dritte, zum Beispiel bei Zwangsversteigerungen, unterrichtet wird. In der angefügten Liste finden Sie die Grundstücke die zur Zeit vom BLB NRW bearbeitet werden. Das heißt es findet eine Prüfung statt, ob diese Grundstücke für das Land NRW Verwendung finden oder ob das Aneignungsrecht gegen Gebühr abgetreten werden soll. Die Höhe der Gebühr für die Abtretung des Aneignungsrechts entspricht dem Grundstückswert. Dieser wird in der Regel in einem internen Gutachten festgestellt. Die interne Bewertung kann bis zu 6 Monaten dauern. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Interessenten ein Gutachten einreichen, das anschließend intern plausibilisiert wird. Bitte Bedenken Sie, dass diese Liste nicht Tagesaktuell geführt wird. Bei Interesse an einem Grundstück in der Liste schreiben Sie Ihr Anliegen bitte an: <mailto:<<E-Mail-Adresse>>> <<E-Mail-Adresse>> Haftungsausschluss: Die inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten: Die Information wird kostenfrei erteilt. Das Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €. Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie um kurze Mitteilung. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen