Auflösung von Gesetzen

Was ist genau der Unterschied zwischen "Auflösung" und "Aufhebung" von Gesetzen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Dezember 2021
  • Frist
    29. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
tine schaft
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Was ist genau der…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
tine schaft
Betreff
Auflösung von Gesetzen [#236283]
Datum
27. Dezember 2021 11:02
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Was ist genau der Unterschied zwischen "Auflösung" und "Aufhebung" von Gesetzen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen tine schaft Anfragenr: 236283 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236283/
Mit freundlichen Grüßen tine schaft

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte Frau Schaft, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Dezember 2021, die ich als Bürgeranfrage auffass…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Auflösung von Gesetzen [#236283] - BMJ-ID: [25892002]
Datum
11. Januar 2022 07:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schaft, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Dezember 2021, die ich als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Rechtsberatung. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihrer konkreten Frage möchte ich auch die folgenden Informationen aufmerksam machen: Der Unterschied zwischen „Aufhebung“ und „Auflösung“ von Gesetzen ist nur ein formeller Unterschied. Im Ergebnis bedeuten beide Begriffe, dass ein Gesetz ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in Kraft ist. Es gibt Stammgesetze und Änderungsgesetze (sog. Artikelgesetze oder Mantelgesetze). Stammgesetze können aufgehoben werden. Änderungsgesetze werden in der Regel nicht aufgehoben. Durch Änderungsgesetze werden geltende Stammgesetze geändert. Normalerweise vollziehen sich Änderungsgesetze automatisch, wenn ihr Inhalt, also die Änderungsbefehle in Kraft treten. Sie sind dann nicht mehr Teil des geltenden Rechts, sondern lösen sich automatisch auf. Es kann jedoch vorkommen, dass solche Änderungsgesetze nicht nur Änderungsbefehle, sondern Nebenrecht, wie z.B. Übergangsvorschriften, enthalten. Dieses löst sich nicht automatisch auf und hat zur Folge, dass die Änderungsgesetze nur noch aus diesen Vorschriften bestehen, also insoweit weiter vorhanden sind. Wenn diese Regelungen keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben, müssen sie ausdrücklich aus dem geltenden Recht entfernt werden. Dies geschieht in Rechtsbereinigungsgesetzen mit dem Ergebnis, dass das Änderungsgesetz zu einer „leeren Hülle“ ohne Inhalt wird und sich automatisch auflöst. In solchen Fällen wurde in den Rechtsbereinigungsgesetzen in den jeweiligen Überschriften der Begriff „Auflösung“ benutzt, um anzuzeigen, dass mit der Aufhebung des Regelungsrestes das Änderungsgesetz nicht mehr existierte. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen