Sehr geehrte Frau Schaft,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Dezember 2021, die ich als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Rechtsberatung. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen.
Zu Ihrer konkreten Frage möchte ich auch die folgenden Informationen aufmerksam machen:
Der Unterschied zwischen „Aufhebung“ und „Auflösung“ von Gesetzen ist nur ein formeller Unterschied. Im Ergebnis bedeuten beide Begriffe, dass ein Gesetz ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in Kraft ist.
Es gibt Stammgesetze und Änderungsgesetze (sog. Artikelgesetze oder Mantelgesetze). Stammgesetze können aufgehoben werden. Änderungsgesetze werden in der Regel nicht aufgehoben. Durch Änderungsgesetze werden geltende Stammgesetze geändert. Normalerweise vollziehen sich Änderungsgesetze automatisch, wenn ihr Inhalt, also die Änderungsbefehle in Kraft treten. Sie sind dann nicht mehr Teil des geltenden Rechts, sondern lösen sich automatisch auf.
Es kann jedoch vorkommen, dass solche Änderungsgesetze nicht nur Änderungsbefehle, sondern Nebenrecht, wie z.B. Übergangsvorschriften, enthalten. Dieses löst sich nicht automatisch auf und hat zur Folge, dass die Änderungsgesetze nur noch aus diesen Vorschriften bestehen, also insoweit weiter vorhanden sind. Wenn diese Regelungen keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben, müssen sie ausdrücklich aus dem geltenden Recht entfernt werden. Dies geschieht in Rechtsbereinigungsgesetzen mit dem Ergebnis, dass das Änderungsgesetz zu einer „leeren Hülle“ ohne Inhalt wird und sich automatisch auflöst. In solchen Fällen wurde in den Rechtsbereinigungsgesetzen in den jeweiligen Überschriften der Begriff „Auflösung“ benutzt, um anzuzeigen, dass mit der Aufhebung des Regelungsrestes das Änderungsgesetz nicht mehr existierte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen