Aufnahme der Knickpflege in Schleswig-Holstein als Immaterielles Kulturerbe
Seit Anfang des Jahres 2023 ist die Knickpflege in Schleswig-Holstein immaterielles Kulturerbe.
Ich möchte Sie bitten, mir alle für den Entscheidungsprozess (von der Antragstellung bis zum positiven Votum) relevanten Unterlagen, Dokumente und Informationen zukommen zu lassen, insbesondere:
- die Protokolle der Kommissionssitzungen im Entscheidungsverfahren zur Erklärung des der Knickpflege in SH zum immateriellen Kulturerbe sowie schriftliche Begründungen oder Stellungnahmen
- alle offizielle Erklärungen, Nachrichten, Briefe, E-Mails, sonstige Mitteilungen etc. sämtlicher beteiligter Landes- und Bundesministerien (Kultusministerien, Umweltministerien, Landwirtschaftsministerien)
- Protokolle der Sitzung der KMK, des Expertengremiums der UNESCO-Kommission oder sonstiger Sitzungen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Aufnahme
Die Bundesregierung bedient sich der UNESCO-Kommission e.V. zur Wahrnehmung ihrer eigenen nach dem völkerrechtlichen Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes Pflichten, insbesondere der Aufgaben nach Art. 11 bis 14 der Verfassung der UNESCO, sodass ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG vorliegen dürfte.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG ist im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG der Antrag an diejenige Be- hörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Namen können geschwärzt werden. Anderweitig sehe ich durch die Freigabe dieser Informationen keine behördlichen Interna gefährdet.
Information nicht vorhanden
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Datum26. August 2023
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30. September 2023
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