Aufnahmen und Aufzeichnungen öffentlicher Versammlungen § 16 VersFG

Am 04.11.2023 fanden mehrere öffentliche Versammlungen in Neumünster statt,
bei denen Aufnahmen und/oder Aufzeichnungen erfolgt sind.
Wahrscheinlich ist Rechtsgrundlage § 16 VersFG gewesen.
Andernfalls nennen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage.

Nach § 16 Absatz 4 Satz 3 gilt
"Die Löschung der Aufzeichnungen ist
zu dokumentieren."

Nach § 16 Absatz 5 gilt:
"Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen ...
sind zu dokumentieren.
Satz 1 gilt für die Dokumentation von Aufnahmen ... entsprechend.
Werden von Aufzeichnungen eigene Fassungen
für die Verwendung zur polizeilichen Aus- und Fortbildung erstellt, sind
die Anzahl der hergestellten Fassungen
sowie der Ort der Aufbewahrung
zu dokumentieren."

Ich bitte um Übersendung dieser Dokumentation.
Personenbezogene Daten werden dabei nicht begehrt
und können gerne geschwärzt werden.

Auf meine Anfrage, welche Anzeigen (Straftaten/Ordnungswidrigkeiten)
im fraglichen Bereich aufgenommen wurden,
antworteten Sie "verliefen nahezu störungsfrei.",
"keine Straftaten bekannt und folglich auch nicht aufgenommen."
https://fragdenstaat.de/a/291671/#nachricht-848465
§ 16 Absatz 1 Satz 1 VersFG SH setzt voraus, dass "Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht."

Das widerspricht sich in meinen Augen deutlich
und sollte in Ihrer Dokumentation entsprechend berücksichtigt worden sein.

Ich wurde dabei von Ihnen gefilmt,
konkret gegen 11:21 Uhr Höhe Kuhberg 40.

Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 gilt:
"Die von einer Aufzeichnung ... betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten,
sobald ihre Identität bekannt ist
und zulässige Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht gefährdet werden."

Da Ihnen nunmehr meine Identität bekannt ist
und eine Gefährdung zulässiger Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht erkennbar ist,
bitte ich um entsprechende Unterrichtung
und die mir dadurch zustehenden Betroffenen-Rechte
und deren Rechtsgrundlagen.

Ergebnis der Anfrage

12.01.2024: Fünf SD-Karten wurden an die Polizeidirektion Neumünster weitergeleitet.
Dokumentation der Gründe für die Aufnahme wurde nicht mitgeteilt.
Dokumentation der Löschung der Aufnahmen wurde nicht mitgeteilt.

26.03.2024: eine (1) Ordnungswidrigkeitenanzeige
mit einer (1) betroffenen Person ...
Tatbestand der Störung einer Versammlung
gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 3 VersFG-SH

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Dezember 2023
  • Frist
    13. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 04.11.2023 fanden mehrere öffentli…
An Polizeidirektion Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufnahmen und Aufzeichnungen öffentlicher Versammlungen § 16 VersFG [#294240]
Datum
5. Dezember 2023 14:32
An
Polizeidirektion Neumünster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 04.11.2023 fanden mehrere öffentliche Versammlungen in Neumünster statt, bei denen Aufnahmen und/oder Aufzeichnungen erfolgt sind. Wahrscheinlich ist Rechtsgrundlage § 16 VersFG gewesen. Andernfalls nennen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage. Nach § 16 Absatz 4 Satz 3 gilt "Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren." Nach § 16 Absatz 5 gilt: "Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen ... sind zu dokumentieren. Satz 1 gilt für die Dokumentation von Aufnahmen ... entsprechend. Werden von Aufzeichnungen eigene Fassungen für die Verwendung zur polizeilichen Aus- und Fortbildung erstellt, sind die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren." Ich bitte um Übersendung dieser Dokumentation. Personenbezogene Daten werden dabei nicht begehrt und können gerne geschwärzt werden. Auf meine Anfrage, welche Anzeigen (Straftaten/Ordnungswidrigkeiten) im fraglichen Bereich aufgenommen wurden, antworteten Sie "verliefen nahezu störungsfrei.", "keine Straftaten bekannt und folglich auch nicht aufgenommen." https://fragdenstaat.de/a/291671/#nachricht-848465 § 16 Absatz 1 Satz 1 VersFG SH setzt voraus, dass "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht." Das widerspricht sich in meinen Augen deutlich und sollte in Ihrer Dokumentation entsprechend berücksichtigt worden sein. Ich wurde dabei von Ihnen gefilmt, konkret gegen 11:21 Uhr Höhe Kuhberg 40. Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 gilt: "Die von einer Aufzeichnung ... betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten, sobald ihre Identität bekannt ist und zulässige Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht gefährdet werden." Da Ihnen nunmehr meine Identität bekannt ist und eine Gefährdung zulässiger Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht erkennbar ist, bitte ich um entsprechende Unterrichtung und die mir dadurch zustehenden Betroffenen-Rechte und deren Rechtsgrundlagen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294240 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294240/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeidirektion Neumünster
... Ihr Auskunftsersuchen ... ist bei der Stabsstelle der Polizeidirektion Neumünster eingegangen. Bedingt durch .…
Von
Polizeidirektion Neumünster
Via
Briefpost
Betreff
Datum
28. Dezember 2023
Status
Warte auf Antwort
... Ihr Auskunftsersuchen ... ist bei der Stabsstelle der Polizeidirektion Neumünster eingegangen. Bedingt durch ... kann eine zeitgerechte Rückmeldung leider nicht stattfinden. Ich bitte diesen Umstand zu entschuldigen. Wir sind bemüht, Ihnen zeitnah eine Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens zukommen zu lassen. ...
Polizeidirektion Neumünster
"... Bei den am 04.11.2023 stattgefundenen öffentlichen Versammlungen in Neumünster wurden Bilddaten erhoben…
Von
Polizeidirektion Neumünster
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
"... Bei den am 04.11.2023 stattgefundenen öffentlichen Versammlungen in Neumünster wurden Bilddaten erhoben. Diese Dokumentation des Einsatzgeschehens geschah auf Grundlage des § 16 Abs. 5 VersFG: Diese Aufzeichnungen wurden im Original auf SD-Karten an die sachbearbeitende Dienststelle weitergeleitet. Es wurden keine Kopien der Aufzeichnungen gespeichert. ..."
<< Anfragesteller:in >>
Vg/751709/2023 - Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 5 VersFG-SH [#294240] Guten Tag, ich beziehe mich auf Ihr Schreib…
An Polizeidirektion Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vg/751709/2023 - Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 5 VersFG-SH [#294240]
Datum
19. Januar 2024 15:41
An
Polizeidirektion Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.01.2024, unterzeichnet von [geschwärzt], leider ohne Aktenzeichen, welches Bezug nimmt auf den Vorgang Vg/751709/2023. (1) Angefragte Gründe Es wurden bei den Versammlungen am 04.11.2023 in Neumünster von Polizeiseite Videos aufgezeichnet. Die Gründe für die Aufzeichnung haben Sie mir, obwohl angefragt, nicht mitgeteilt. Das Dokument in Vg / 751709 / 2023 mit dem Text "Die Dokumentation der Gründe der Aufzeichnungen  gemäß § 16 Abs. 5 VersFG-SH ist auf der Dienststelle gespeichert." ist vom 08.11.2023,  damit wird ja sicher nicht der Einsatzverlaufbericht gemeint sein, an dem Änderungen bis zum 14.11.2023 erfolgten. Zu guter Aktenhaltung gehört es dazu,  dass in dem Vg / 751709 / 2023 auch die Dokumentation der Gründe gespeichert wird. Warum sollten Bildmaterial und Dokumentation der Gründe an unterschiedlichen Orten gespeichert sein? Ihre IZG-Antwort ist folglich unzureichend. (2) Unvollständigkeit der beauskunfteten Video-Aufzeichnungen Zu Ihrer Auskunft sei anzumerken: Es kam zu einer weiteren Blockade am Ort der Auftaktkundgebung "Rechte". Es wurde auch dort einfache körperliche Gewalt durch Polizeikräfte angewendet. Es wurden dort einige Personen von Polizeibeamten eingekesselt, und zur Aufrechterhaltung des Kessels wurde körperliche Gewalt angewendet. Den Blockierenden dort wurden polizeiliche Kameras entgegen gehalten. Beispielsweise von Polizisten mit der Rückennummer 142B. Die 14 weist eindeutig auf eine Polizeidirektion hin, die für diese Einsatzkräfte verantwortlich zeichnet. Es ist davon auszugehen, dass die Kameras betriebsbereit waren und Aufnahmen aufgezeichnet haben. Dass Ihre Antwort hierzu keinerlei Informationen enthält, ist gelinde gesagt, traurig. Ich hatte Sie nach ALLEN polizeilichen Kamera-Aufzeichnungen gefragt, ich hatte nicht danach differenziert, ob diese von der 1. EHu oder anderen PVB angefertigt wurden. (3) Betroffenen-Rechte Ferner hatte ich Sie nach §16 Absatz 3 Satz 2 VersFG-SH "um entsprechende Unterrichtung und die mir dadurch zustehenden Betroffenen-Rechte und deren Rechtsgrundlagen" gebeten. Also insbesondere auch die Information, wann die Aufzeichnungen gelöscht werden/wurden. (4) Lösch-Dokumentation Ich hatte um die Dokumentation der Löschung gebeten, Sie haben dazu geschwiegen, damit sind Sie Ihrer Auskunftsplicht nicht nachgekommen. Wenn es keine Dokumentation der Löschung gibt, weil die Videos noch nicht gelöscht sind, dann haben Sie genau das genau so mitzuteilen, wenn es keine Dokumentation gibt, Sie die Videos aber auch nicht mehr finden können. dann haben Sie das genau so mitzuteilen. Zu guter Aktenhaltung gehört auch, dass Schreiben, die Sie raussenden, ein Aktenzeichen haben und ein Bezugsaktenzeichen, meines ist 294240, bitte immer angeben! Womöglich muss dieser Schriftverkehr ja als Akte noch einmal einer anderen Dienststelle, dem Landesbeauftragten für Informationszugang, dem Landesbeauftragten für Datenschutz oder einem Gericht vorgelegt werden, da wäre es schon schön, wenn es Ihrerseits zumindest ein Aktenzeichen gäbe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 294240 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vg/751709/2023 - Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 5 VersFG-SH [#294240] Guten Tag, anbei mein Ihnen soeben form…
An Polizeidirektion Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vg/751709/2023 - Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 5 VersFG-SH [#294240]
Datum
20. Januar 2024 01:31
An
Polizeidirektion Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anbei mein Ihnen soeben formgerecht per Fax zugegangener Widerspruch gegen Ihren Bescheid. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20240104-o-2-widerspruch-an-pd-nms.pdf Anfragenr: 294240 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294240/
Polizeidirektion Neumünster
... Die Polizeidirektion Neumünster als untere Landesbehörde ist für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs zuständig.…
Von
Polizeidirektion Neumünster
Via
Briefpost
Betreff
Datum
15. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
722,4 KB
... Die Polizeidirektion Neumünster als untere Landesbehörde ist für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs zuständig. Als Gründe für die Fertigung der Videoaufnahmen am 04.11.2023 liegen die Anfangsverdachte eines Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahrens im Rahmen der öffentlichen Versammlungen zu Grunde. Bezüglich Ihrer Aussage, Sie seien am 04.11.2024 um 11.21 Uhr ni Höhe Kuhberg 40 videografiert worden, können derzeit keine Angaben gemacht werden, da es sich um ein laufendes Verfahren handelt und wir die angefertigten Videoaufnahmen diesbezüglich nicht sichten können. ..."
<< Anfragesteller:in >>
Klage beim VG Schleswig eingereicht
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. Februar 2024
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Klage beim VG Schleswig eingereicht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Schleswig Aktenzeichen 10 A 84/24 Klage-Eingang am 21.02.2024 vorläufiger Streitwert 5000 Euro…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsgericht Schleswig Aktenzeichen 10 A 84/24 Klage-Eingang am 21.02.2024 vorläufiger Streitwert 5000 Euro ergibt vorläufig 483 Euro Gerichtskosten
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
... 483 Euro ... Verfahrensgebühr ist sofort fällig und bemisst sich nach dem Wert von 5.000,00 EUR (§§ 6, 52 Geri…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
Datum
26. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
... 483 Euro ... Verfahrensgebühr ist sofort fällig und bemisst sich nach dem Wert von 5.000,00 EUR (§§ 6, 52 Gerichtskostengesetz). (KV 5110) ...
<< Anfragesteller:in >>
Verwaltungsgericht Schleswig Aktenzeichen 10 A 84/24 [#294240] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auf…
An Polizeidirektion Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwaltungsgericht Schleswig Aktenzeichen 10 A 84/24 [#294240]
Datum
26. März 2024 08:39
An
Polizeidirektion Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Aufnahmen und Aufzeichnungen öffentlicher Versammlungen § 16 VersFG“ vom 05.12.2023 (#294240) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie wurden bereits vom Gericht mit Schreiben vom 22.02.2024 zur Abgabe einer Gegenerklärung innerhalb von zwei Monaten aufgefordert. Die Hälfte dieser Zeit ist nunmehr um, mir wurde vom Gericht noch keine Gegenerklärung mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294240 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294240/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Polizeidirektion Neumünster
"... bezüglich Ihrer Nachfrage nach begangen Ordnungswidrigkeiten teile ich Ihnen mit, dass am 04.11.2023 …
Von
Polizeidirektion Neumünster
Via
Briefpost
Betreff
Datum
26. März 2024
Status
Warte auf Antwort
"... bezüglich Ihrer Nachfrage nach begangen Ordnungswidrigkeiten teile ich Ihnen mit, dass am 04.11.2023 im Rahmen der öffentlichen Aufzüge eine Ordnungswidrigkeitenanzeige mit einer betroffenen Person aufgenommen wurde. Der Ordnungswidrigkeitenanzeige liegt der Tatbestand der Störung einer Versammlung gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 3 VersFG-SH zugrunde. ..." https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 "(1) Ordnungswidrig handelt ... 3. wer trotz einer Anordnung, dies zu unterlassen, in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, grobe Störungen verursacht, ... (2) Die Ordnungswidrigkeit kann ... mit einer Geldbuße ... in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3 ... bis zu eintausendfünfhundert Euro ... geahndet werden."