Aufnahmen und Aufzeichnungen öffentlicher Versammlungen § 16 VersFG
Am 04.11.2023 fanden mehrere öffentliche Versammlungen in Neumünster statt,
bei denen Aufnahmen und/oder Aufzeichnungen erfolgt sind.
Wahrscheinlich ist Rechtsgrundlage § 16 VersFG gewesen.
Andernfalls nennen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage.
Nach § 16 Absatz 4 Satz 3 gilt
"Die Löschung der Aufzeichnungen ist
zu dokumentieren."
Nach § 16 Absatz 5 gilt:
"Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen ...
sind zu dokumentieren.
Satz 1 gilt für die Dokumentation von Aufnahmen ... entsprechend.
Werden von Aufzeichnungen eigene Fassungen
für die Verwendung zur polizeilichen Aus- und Fortbildung erstellt, sind
die Anzahl der hergestellten Fassungen
sowie der Ort der Aufbewahrung
zu dokumentieren."
Ich bitte um Übersendung dieser Dokumentation.
Personenbezogene Daten werden dabei nicht begehrt
und können gerne geschwärzt werden.
Auf meine Anfrage, welche Anzeigen (Straftaten/Ordnungswidrigkeiten)
im fraglichen Bereich aufgenommen wurden,
antworteten Sie "verliefen nahezu störungsfrei.",
"keine Straftaten bekannt und folglich auch nicht aufgenommen."
https://fragdenstaat.de/a/291671/#nachricht-848465
§ 16 Absatz 1 Satz 1 VersFG SH setzt voraus, dass "Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht."
Das widerspricht sich in meinen Augen deutlich
und sollte in Ihrer Dokumentation entsprechend berücksichtigt worden sein.
Ich wurde dabei von Ihnen gefilmt,
konkret gegen 11:21 Uhr Höhe Kuhberg 40.
Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 gilt:
"Die von einer Aufzeichnung ... betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten,
sobald ihre Identität bekannt ist
und zulässige Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht gefährdet werden."
Da Ihnen nunmehr meine Identität bekannt ist
und eine Gefährdung zulässiger Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht erkennbar ist,
bitte ich um entsprechende Unterrichtung
und die mir dadurch zustehenden Betroffenen-Rechte
und deren Rechtsgrundlagen.
Ergebnis der Anfrage
12.01.2024: Fünf SD-Karten wurden an die Polizeidirektion Neumünster weitergeleitet.
Dokumentation der Gründe für die Aufnahme wurde nicht mitgeteilt.
Dokumentation der Löschung der Aufnahmen wurde nicht mitgeteilt.
26.03.2024: eine (1) Ordnungswidrigkeitenanzeige
mit einer (1) betroffenen Person ...
Tatbestand der Störung einer Versammlung
gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 3 VersFG-SH
Antwort verspätet
-
Datum5. Dezember 2023
-
13. Februar 2024
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Aufnahmen und Aufzeichnungen öffentlicher Versammlungen § 16 VersFG [#294240]
- Datum
- 5. Dezember 2023 14:32
- An
- Polizeidirektion Neumünster
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- Datum
- 28. Dezember 2023
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- Datum
- 12. Januar 2024
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- Betreff
- Vg/751709/2023 - Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 5 VersFG-SH [#294240]
- Datum
- 19. Januar 2024 15:41
- An
- Polizeidirektion Neumünster
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- Betreff
- AW: Vg/751709/2023 - Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 5 VersFG-SH [#294240]
- Datum
- 20. Januar 2024 01:31
- An
- Polizeidirektion Neumünster
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- Datum
- 15. Februar 2024
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- Datum
- 21. Februar 2024
- An
- Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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- Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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- Datum
- 22. Februar 2024
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- Datum
- 26. Februar 2024
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- Betreff
- Verwaltungsgericht Schleswig Aktenzeichen 10 A 84/24 [#294240]
- Datum
- 26. März 2024 08:39
- An
- Polizeidirektion Neumünster
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- Polizeidirektion Neumünster
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- Datum
- 26. März 2024
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