Aufnahmepraxis in Klassenstufe 1

1. Könnten Sie bitte so detailliert wie möglich darlegen, welches Verfahren zur Entscheidung der Aufnahme von Schülern in die Klassenstufe 1 herangezogen wird? Es wäre für mich hilfreich, wenn Sie sämtliche internen Dokumente, Beschreibungen, Handreichungen, Dienstanweisungen sowie andere relevante Unterlagen bereitstellen könnten, die Aufschluss darüber geben, wie die Schule ihr pädagogisches Ermessen bei einer Aufnahmeentscheidung ausübt.
2. Wird für die Aufnahme in die Klassenstufe 1 neben den in Frage 1 erwähnten Kriterien auch ein Losverfahren angewendet?
3. Für die letzten fünf Aufnahmenzyklen: Wie viele Anmeldungen für die Klassenstufe 1 haben Sie erhalten und wie viele dieser Anmeldungen wurden positiv beschieden?
4. Wäre es Ihnen möglich, die Daten, die Sie mir in Bezug auf Frage 3 bereitstellen, nach bestimmten Kategorien der Antragssteller zu gliedern? Hierbei denke ich insbesondere an die Staatsangehörigkeit des Kindes, dessen Sprachkenntnisse und ähnliche Merkmale.

Ich bin überzeugt, dass diese Informationen mir einen tieferen Einblick in die Aufnahmeverfahren Ihrer renommierten Einrichtung ermöglichen werden. Für Ihre Bemühungen im Voraus herzlichen Dank! Ich hoffe auf eine zeitnahe Rückmeldung und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. September 2023
  • Frist
    10. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Kön…
An Charles-Dickens-Grundschule (Berlin) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufnahmepraxis in Klassenstufe 1 [#287810]
Datum
7. September 2023 10:22
An
Charles-Dickens-Grundschule (Berlin)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Könnten Sie bitte so detailliert wie möglich darlegen, welches Verfahren zur Entscheidung der Aufnahme von Schülern in die Klassenstufe 1 herangezogen wird? Es wäre für mich hilfreich, wenn Sie sämtliche internen Dokumente, Beschreibungen, Handreichungen, Dienstanweisungen sowie andere relevante Unterlagen bereitstellen könnten, die Aufschluss darüber geben, wie die Schule ihr pädagogisches Ermessen bei einer Aufnahmeentscheidung ausübt. 2. Wird für die Aufnahme in die Klassenstufe 1 neben den in Frage 1 erwähnten Kriterien auch ein Losverfahren angewendet? 3. Für die letzten fünf Aufnahmenzyklen: Wie viele Anmeldungen für die Klassenstufe 1 haben Sie erhalten und wie viele dieser Anmeldungen wurden positiv beschieden? 4. Wäre es Ihnen möglich, die Daten, die Sie mir in Bezug auf Frage 3 bereitstellen, nach bestimmten Kategorien der Antragssteller zu gliedern? Hierbei denke ich insbesondere an die Staatsangehörigkeit des Kindes, dessen Sprachkenntnisse und ähnliche Merkmale. Ich bin überzeugt, dass diese Informationen mir einen tieferen Einblick in die Aufnahmeverfahren Ihrer renommierten Einrichtung ermöglichen werden. Für Ihre Bemühungen im Voraus herzlichen Dank! Ich hoffe auf eine zeitnahe Rückmeldung und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287810/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Charles-Dickens-Grundschule (Berlin)
Sehr << Antragsteller:in >> der Schulleiter der Charles-Dickens-Grundschule hat Ihre Anfrage mit der …
Von
Charles-Dickens-Grundschule (Berlin)
Betreff
AW: Aufnahmepraxis in Klassenstufe 1 [#287810]
Datum
12. September 2023 06:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> der Schulleiter der Charles-Dickens-Grundschule hat Ihre Anfrage mit der Bitte um Beantwortung an mich weitergeleitet. Unklar bleibt bei Ihrer Anfrage, worauf sie sich bezieht. Die Charles-Dickens-Grundschule ist sowohl Regel-Grundschule als auch Staatliche-Europa-Schule Berlin (SESB). Zu Frage 1 und 2: Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Schüler/innen in die Regel-Grundschule, Klassenstufe 1, sind insbesondere §§ 54 und 55a Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - sowie § 4 Grundschulverordnung - GsVO. Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche. Für die Entscheidung nach § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ist in abgestufter Rangfolge maßgeblich, ob 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los. Grundsätzlich besteht ein Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen der zuständigen und der gewählten Grundschule. Nur nach Maßgabe freier Plätze haben die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes, wenn einer der in § 55 a Abs. 2 S. 2 SchulG Nr. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt. Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Schüler/innen in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), Klassenstufe 1, sind insbesondere §§ 2 und 3 Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Die Aufnahme erfordert auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Bewerber/innen für das spezifische Angebot der SESB. Vor der Aufnahme sind die Eltern der Bewerber/innen über die Ausbildungsinhalte und -bedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen ihrer Kinder zu informieren. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist von den Eltern abzugeben. Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt: 1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen, 2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und 3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder). Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Für in SESB die Frequenzen gilt § 3 Abs. 4 S. 1 AufnahmeVO-SbP, wonach die Eingangsfrequenz -Klassen in der Primarstufe 24 bis 26 Schüler/innen beträgt Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. In allen neu eingerichteten Klassen sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Die Rechtsgrundlagen sind im Internet oder im Schulamt einsehbar, interne Unterlagen können nicht bereitstellt werden. Die Schule hat bei den Aufnahmeentscheidungen kein pädagogisches Ermessen. Zu Frage 3: Da Ihre Anfrage sich wohl eher auf die SESB bezieht, führe ich ausschließlich die Zahlen für die SESB an. Schuljahr 2019/2020: 44 Bewerbungen für die deutsche Sprachgruppe (Erstwunsch) und 37 Bewerbungen für die englische Sprachgruppe (Erstwunsch) vor. Die bilinguale Sprachgruppe gab es hier noch nicht. Je Sprachgruppe 24 Aufnahmen Schuljahr 2020/2021: 24 Bewerbungen für die bilinguale Sprachgruppe (Erstwunsch), 23 Bewerbungen für die deutsche Sprachgruppe (Erstwunsch) und 23 Bewerbungen für die englische Sprachgruppe (Erstwunsch) Je Sprachgruppe 16 Aufnahmen + 4 Aufnahmen auf die frei gehaltenen Plätze Schuljahr 2021/2022: 40 Bewerbungen für die bilinguale Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Drittwünsche), 35 Bewerbungen für die deutsche Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Dritt-wunsch) und 32 Bewerbungen für die englische Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Dritt-wunsch) vor. Je Sprachgruppe 16 Aufnahmen + 4 Aufnahmen auf die frei gehaltenen Plätze Schuljahr 2022/2023: 41 Bewerbungen für die bilinguale Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Drittwünsche), 32 Bewerbungen für die deutsche Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Dritt-wunsch) und 44 Bewerbungen für die englische Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Dritt-wunsch) vor. Je Sprachgruppe 16 Aufnahmen + 4 Aufnahmen auf die frei gehaltenen Plätze Schuljahr 2023/2024: 33 Bewerbungen für die bilinguale Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Drittwünsche), 42 Bewerbungen für die deutsche Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Drittwunsch) und 42 Bewerbungen für die englische Sprachgruppe (inklusive Zweit- und Drittwunsch) Je Sprachgruppe 16 Aufnahmen + 4 Aufnahmen auf die frei gehaltenen Plätze. Zu Frage 4: Eine Gliederung nach Sprachkenntnissen ist bereits in der Antwort zu Frage 3 erfolgt. Eine Gliederung nach Staatsangehörigkeit ist nicht möglich und für das Auswahlverfahren nicht von Bedeutung. Mit freundlichem Gruß