Sehr geehrter Herr Wattar,
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 02.04.2024 zum „Aufnahmeprogramm 2024 (Landesregelung - L-AAO)“ sowie meine Mailantwort an Sie vom 03.04.2024.
I. Entscheidung
Auf Ihren Antrag ergeht auf der Grundlage des IZG-SH die nachfolgende Entscheidung:
1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein vorhandenen Informationen.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Für die Bearbeitung der erbetenen Informationen werden keine Auslagen erhoben.
II. Begründung
1. Im Umfang der nachfolgenden Darstellung haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 3 S. 1 des IZG-SH vom 19.01.2012 (GVOBl. 2012, S. 89). Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
2. Mit E-Mail vom 02.04.2024 fragten Sie danach, ob das Landesaufnahmeprogramm in Schleswig-Holstein 2024 verlängert wird.
Hierzu habe ich Ihnen in meiner Antwort als E-Mail vom 03.04.2024 mitgeteilt, dass ich Ihre Frage auf die Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung - L-AAO) beziehe. Ich konnte Ihnen zu dem Zeitpunkt nicht mitteilen, ob und wann diese sogenannte Landesaufnahmeanordnung Syrien über den bisherigen Geltungszeitraum bis zum 31.12.2023 hinaus verlängert wird. Auch konnte ich nicht abschätzen, wann eine finale Entscheidung erfolgt.
Weiterhin habe ich Ihnen in meiner Mailantwort vom 03.04.2024 zugesichert, Sie unaufgefordert und umgehend zu informieren, sobald eine finale Entscheidung gefallen ist.
Hiermit teile ich Ihnen zum Abschluss der Beantwortung Ihrer ursprünglichen Anfrage mit, dass rückwirkend ab dem 01.01.2024 und mit Gültigkeit bis zum 31.12.2024 die 17. Verlängerung der Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung - L-AAO), in Kraft getreten ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein einzulegen. Der Widerspruch kann
• schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel oder durch eine
• De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
erhoben werden.
Informationen zum Datenschutz und Ihren Datenschutzrechten finden Sie hier<
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Service/Impressum/Datenschutzhinweise/downloads/Datenschutz_Petitionen.pdf?__blob=publicationFile&v=7>.
Mit freundlichen Grüßen