Aufnahmeprogramm 2024 (Landesregelung - L-AAO)

Sehr geehrte Damen und Herren,
wird Landesaufnahmeprogramm in Schleswig-Holstein 2024 verlängert?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    2. April 2024
  • Frist
    4. Mai 2024
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Ayman Wattar
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, wird L…
An Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung Details
Von
Ayman Wattar
Betreff
Aufnahmeprogramm 2024 (Landesregelung - L-AAO) [#304834]
Datum
2. April 2024 16:35
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, wird Landesaufnahmeprogramm in Schleswig-Holstein 2024 verlängert?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ayman Wattar Anfragenr: 304834 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304834/ Postanschrift Ayman Wattar << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ayman Wattar
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Sehr geehrter Herr Wattar, ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Sch…
Von
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Betreff
WG: [EXTERN] Aufnahmeprogramm 2024 (Landesregelung - L-AAO) [#304834]
Datum
3. April 2024 14:19
Status
Sehr geehrter Herr Wattar, ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 02.04.2024 zum „Aufnahmeprogramm 2024 (Landesregelung - L-AAO)“. I. Entscheidung Auf Ihren Antrag ergeht auf der Grundlage des IZG-SH die nachfolgende Entscheidung: 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein vorhandenen Informationen. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Für die Bearbeitung der erbetenen Informationen werden keine Auslagen erhoben. II. Begründung 1. Mit E-Mail vom 02.04.2024 fragten Sie danach, ob das Landesaufnahmeprogramm in Schleswig-Holstein 2024 verlängert wird. 2. Im Umfang der nachfolgenden Darstellung haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 3 S. 1 des IZG-SH vom 19.01.2012 (GVOBl. 2012, S. 89). Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Ich beziehe Ihre Frage auf die Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung - L-AAO). Gegenwärtig ist im Diskurs mit dem Bundesinnenministerium noch nicht entschieden, ob, wann und unter welchen Bedingungen diese sogenannte Landesaufnahmeanordnung Syrien über den bisherigen Geltungszeitraum bis zum 31.12.2023 hinaus- also ggf rückwirkend- verlängert wird. Ich sichere Ihnen zu, Sie unaufgefordert und umgehend zu informieren, sobald eine finale Entscheidung gefallen ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein einzulegen. Der Widerspruch kann • schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel oder durch eine • De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Informationen zum Datenschutz und Ihren Datenschutzrechten finden Sie hier<https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Service/Impressum/Datenschutzhinweise/downloads/Datenschutz_Petitionen.pdf?__blob=publicationFile&v=7>. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Finale Mailantwort_WG: [EXTERN] Aufnahmeprogramm 2024(Landesregelung - L-AAO) [#304834] Sehr geehrter Herr Wattar,…
Von
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Betreff
Finale Mailantwort_WG: [EXTERN] Aufnahmeprogramm 2024(Landesregelung - L-AAO) [#304834]
Datum
24. April 2024 15:15
Status
att723261.jpg
2,8 KB


Sehr geehrter Herr Wattar, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 02.04.2024 zum „Aufnahmeprogramm 2024 (Landesregelung - L-AAO)“ sowie meine Mailantwort an Sie vom 03.04.2024. I. Entscheidung Auf Ihren Antrag ergeht auf der Grundlage des IZG-SH die nachfolgende Entscheidung: 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein vorhandenen Informationen. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Für die Bearbeitung der erbetenen Informationen werden keine Auslagen erhoben. II. Begründung 1. Im Umfang der nachfolgenden Darstellung haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 3 S. 1 des IZG-SH vom 19.01.2012 (GVOBl. 2012, S. 89). Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. 2. Mit E-Mail vom 02.04.2024 fragten Sie danach, ob das Landesaufnahmeprogramm in Schleswig-Holstein 2024 verlängert wird. Hierzu habe ich Ihnen in meiner Antwort als E-Mail vom 03.04.2024 mitgeteilt, dass ich Ihre Frage auf die Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung - L-AAO) beziehe. Ich konnte Ihnen zu dem Zeitpunkt nicht mitteilen, ob und wann diese sogenannte Landesaufnahmeanordnung Syrien über den bisherigen Geltungszeitraum bis zum 31.12.2023 hinaus verlängert wird. Auch konnte ich nicht abschätzen, wann eine finale Entscheidung erfolgt. Weiterhin habe ich Ihnen in meiner Mailantwort vom 03.04.2024 zugesichert, Sie unaufgefordert und umgehend zu informieren, sobald eine finale Entscheidung gefallen ist. Hiermit teile ich Ihnen zum Abschluss der Beantwortung Ihrer ursprünglichen Anfrage mit, dass rückwirkend ab dem 01.01.2024 und mit Gültigkeit bis zum 31.12.2024 die 17. Verlängerung der Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung - L-AAO), in Kraft getreten ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein einzulegen. Der Widerspruch kann • schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel oder durch eine • De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Informationen zum Datenschutz und Ihren Datenschutzrechten finden Sie hier<https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Service/Impressum/Datenschutzhinweise/downloads/Datenschutz_Petitionen.pdf?__blob=publicationFile&v=7>. Mit freundlichen Grüßen