Sehr
Antragsteller/in
sehr geehrter Herr "
H.Antragsteller/in",
ein Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein kann gem. § 3 IZG SH nur von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden.
Aus der Kombination des von Ihnen angegebenen Namens (kurz: Hacker) und der übermittelten Anschrift (CCC) wird hier gefolgert, dass der Antrag unter einem Pseudonym gestellt wurde. Hierbei handelt es sich nicht um eine natürliche oder juristische, sondern schlicht um eine fiktive Person.
Ihren Antrag beantworten wir dennoch wie folgt:
Sie forderten uns auf, unter anderem folgende Unterlagen zu übersenden:
* Das Angebot incl. Leistungsbeschreibung des Anbieters
* evtl. vorhandene Wartungsverträge
* Handbücher und Wartungsanleitungen zu den Geräten
Gem. § 10 IZG SH ist ein Antrag abzulehnen, wenn die aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgenden schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegen.
Gem. § 5 Abs. 1 VgV darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben, so dass die Weitergabe der o.g. genannten Unterlagen rechtlich nicht zulässig ist (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 8.17). Insoweit hat der Gesetzgeber bereits eine Abwägung vorgenommen. Die Firma Purevento ist mit einer Herausgabe der Informationen nicht einverstanden.
Darüber hinaus betreffen die von Ihnen angeforderten oben dargestellten Unterlagen Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers und können auch deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden. Insoweit war der Antrag gem. § 6 IZG SH i.V.m. § 10 IZG SH insoweit abzulehnen. Die Unterlagen stehen in einem Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, sind nicht offenkundig, sondern ausschließlich den Vertragsparteien bekannt und der Auftragnehmer hat ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an den Informationen, da eine Offenlegung geeignet wäre, exklusives technisches und kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Marktposition des Auftragnehmers negativ zu beeinflussen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015, 8 A 8/14). Der Auftragnehmer befindet sich in Konkurrenz mit mehreren deutschen und europäischen Anbietern, die ebenfalls Luftfilteranlagen zur Verbesserung der Luftqualität anbieten.
Soweit Sie Marketingmaterialien und Prospekte und Angaben zu dem Stromverbrauch der Anlage fordern, können wir Ihnen das anliegende technische Datenblatt zur Verfügung stellen. Im Übrigen verweisen wir auf die umfangreichen Unterlagen, die Sie der Internetpräsenz des Auftragnehmers der Landeshauptstadt Kiel
https://www.purevento.com entnehmen können.
Anliegend übersenden wir ferner den Markierungs- und Beschilderungsplan, dem u.a. die Aufstellung der einzelnen Module der Luftfilteranlage entnommen werden kann, sowie den erteilten Auftrag, der z.T. geschwärzt wurde.
Einer Veröffentlichung der Antwort samt Anlagen und insbesondere der in dieser E-Mail sowie in den anliegenden Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten wird ausdrücklich widersprochen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats bei der Landeshauptstadt Kiel, Rechtsamt, Fleethörn 9, 24103 Kiel Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Das ergibt dann 228960kWh pro Jahr, das sind grob 70000€ an Stromkosten.
Mir ist unbekannt wie viele Menschen dort Wohnen und von den Anlagen profitieren, daher kann ich das jetzt nicht umlegen.
Auch das Gutachten zur Wirksamkeit ist leider nicht öffentlich.
Auch wäre es schön zu erfahren wann und wie häufig die Filter gewechselt werden müssen. Es werden Aktivkohlefilter erwähnt, ich gehe davon aus das diese regelmäßig erneuert werden müssen. Aber auch das scheint ein Geheimnis zu sein.