Aufschiebende Wirkung von Petitionen

alle Dokumente, in denen festgelegt wird, dass eingereichte Petitionen aufschiebende Wirkung entfalten (können).
Mitunter können dies auch Vereinbarungen zwischen dem Landtag Baden-Württemberg und anderen Institutionen/Körperschaften sein.

Hintergrund ist die aktuelle Diskussion um die Einführung von "Tempo 20" innerhalb des Stuttgarter Cityrings.
Laut einer Aussage von Sprecher Herrn Matis wird die Umsetzung für die Dauer des Petitionsverfahrens ausgesetzt.

Siehe:
https://twitter.com/svmatis/status/1508367084282998785?s=19

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. März 2022
  • Frist
    30. April 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Dokumente…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufschiebende Wirkung von Petitionen [#244826]
Datum
28. März 2022 14:27
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Dokumente, in denen festgelegt wird, dass eingereichte Petitionen aufschiebende Wirkung entfalten (können). Mitunter können dies auch Vereinbarungen zwischen dem Landtag Baden-Württemberg und anderen Institutionen/Körperschaften sein. Hintergrund ist die aktuelle Diskussion um die Einführung von "Tempo 20" innerhalb des Stuttgarter Cityrings. Laut einer Aussage von Sprecher Herrn Matis wird die Umsetzung für die Dauer des Petitionsverfahrens ausgesetzt. Siehe: https://twitter.com/svmatis/status/1508367084282998785?s=19
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244826/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landtag von Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> eine Petition hat rechtlich keine aufschiebende Wirkung. Einer (politis…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
AW: Aufschiebende Wirkung von Petitionen [#244826]
Datum
28. April 2022 23:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> eine Petition hat rechtlich keine aufschiebende Wirkung. Einer (politischen) Absprache des Landtags mit der Landesregierung zufolge werden jedoch im Grundsatz während eines anhängigen Petitionsverfahrens die Maßnahmen, gegen die sich die Petition richtet, von der Verwaltung bis zur Entscheidung über die Petition nicht vollzogen. Ausnahmen hiervon sind allerdings zulässig, wenn überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder eines Dritten einer Verzögerung des Verfahrens entgegenstehen und der Ausschussvorsitzende hierüber zuvor unterrichtet worden ist. Ein Anspruch auf Aktenauskunft nach dem LIFG besteht nicht, da dieses Gesetz für den Landtag nur gilt, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LIFG). Bei der beschriebenen Vereinbarung handelt es sich jedoch um einen politisch-parlamentarischen Vorgang. Mit freundlichen Grüßen