Aufschlüsselung des Handelsvolumen in ETPs (exchange traded products) der an der Börse Stuttgart

Aufschlüsselung der jährlichen Handelsvolumen in ETPs für den Zeitraum 2006 bis 2015 (soweit vorhanden) an der Börse Stuttgart, die mindestens die Kategorien ETFs, ETNs und ETCs beinhaltet. Ich erbitte diese Informationen ausdrücklich in elektronischer Form.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Oktober 2016
  • Frist
    17. November 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufschlüsselun…
An Handelsüberwachungsstelle der Baden-Württembergisches Wertpapierstelle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufschlüsselung des Handelsvolumen in ETPs (exchange traded products) der an der Börse Stuttgart [#18122]
Datum
17. Oktober 2016 20:03
An
Handelsüberwachungsstelle der Baden-Württembergisches Wertpapierstelle
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufschlüsselung der jährlichen Handelsvolumen in ETPs für den Zeitraum 2006 bis 2015 (soweit vorhanden) an der Börse Stuttgart, die mindestens die Kategorien ETFs, ETNs und ETCs beinhaltet. Ich erbitte diese Informationen ausdrücklich in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Handelsüberwachungsstelle der Baden-Württembergisches Wertpapierstelle
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem Antrag vom 18.10.2016 bitten Sie um Aufschlüsselung der jährlichen Handelsv…
Von
Handelsüberwachungsstelle der Baden-Württembergisches Wertpapierstelle
Betreff
WG: Aufschlüsselung des Handelsvolumen in ETPs (exchange traded products) der an der Börse Stuttgart [#18122]
Datum
7. November 2016 10:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem Antrag vom 18.10.2016 bitten Sie um Aufschlüsselung der jährlichen Handelsvolumen in ETPs für den Zeitraum 2006 bis 2015 (soweit vorhanden) an der Börse Stuttgart, die mindestens die Kategorien ETFs, ETNs und ETCs beinhaltet. Dieser Antrag wird abgelehnt. Begründung der Ablehnung: Der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) ist nicht eröffnet. Das Gesetz ist auf die Baden-Württembergische Wertpapierbörse als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des LIFG regeln den Anwendungsbereich des Gesetzes. Hierbei werden weder rechts- noch teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts aufgeführt. Die Aufzählung des Absatz 1 ist insofern abschließend. Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG gilt das Gesetz nicht gegenüber Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft. Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft sind definiert als Verwaltung der eigenen Angelegenheiten gewisser Körperschaften des öffentlichen Rechts durch selbstständige und selbstverantwortliche eigene Organe und unabhängig von Weisungen übergeordneter staatlicher Behörden, aber unter Staatsaufsicht hinsichtlich Rechtmäßigkeit (nicht Zweckmäßigkeit) der verwaltenden Maßnahmen. Gleiches gilt in Bezug auf die teilrechtsfähigen Anstalten des öffentlichen-Rechts. Auch diese unterliegen der Rechtsaufsicht, sodass § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG entsprechend anzuwenden ist. Mit freundlichen Grüßen,