Aufsicht über die Technische Prüfstelle TÜV SÜD: Frage zur Form der Krankmeldung bei Absage von Führerscheinprüfungen

gemäß KfSachvG hat das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg die Aufsicht über die Technische Prüfstelle für die praktische Führerscheinprüfung in Baden-Württemberg und somit über den TÜV SÜD.
Bei Führerscheinprüfungen fallen amtliche Prüfungsgebühren an, die bei einer Erkrankung und einer damit verbundenen Terminabsage bzw. -verschiebung erlassen werden.

Meine konkrete Fragen hierzu:
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Krankmeldung bei einer geplanten Führerscheinprüfung in Baden-Württemberg im Allgemeinen und im Speziellen: Erfüllt eine, vor angesetztem Prüftermin als PDF via E-Mail an den TÜV SÜD übermittelte und mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehene eAU die rechtlichen Anforderungen für eine Erstattung der Prüfgebühren?

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  • Datum
    23. November 2023
  • Frist
    28. Dezember 2023
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß KfSachvG hat das Ministerium…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufsicht über die Technische Prüfstelle TÜV SÜD: Frage zur Form der Krankmeldung bei Absage von Führerscheinprüfungen [#293236]
Datum
23. November 2023 22:00
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß KfSachvG hat das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg die Aufsicht über die Technische Prüfstelle für die praktische Führerscheinprüfung in Baden-Württemberg und somit über den TÜV SÜD. Bei Führerscheinprüfungen fallen amtliche Prüfungsgebühren an, die bei einer Erkrankung und einer damit verbundenen Terminabsage bzw. -verschiebung erlassen werden. Meine konkrete Fragen hierzu: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Krankmeldung bei einer geplanten Führerscheinprüfung in Baden-Württemberg im Allgemeinen und im Speziellen: Erfüllt eine, vor angesetztem Prüftermin als PDF via E-Mail an den TÜV SÜD übermittelte und mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehene eAU die rechtlichen Anforderungen für eine Erstattung der Prüfgebühren?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293236/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium für Verkehr Baden-Württ…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Aufsicht über die Technische Prüfstelle TÜV SÜD: Frage zur Form der Krankmeldung bei Absage von Führerscheinprüfungen [#293236]
Datum
9. Januar 2024 08:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Ihrem Antrag auf Aktenauskunft vom 23. November 2023 nach § 1 Absatz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, hinsichtlich der Frage nach der Form der Krankmeldung bei Absage der Fahrerlaubnisprüfung kann nicht stattgegeben werden. Begründung: Bei der von Ihnen begehrten Auskunft handelt es sich nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 3 Nr. 3 LIFG. Bei der gewünschten Auskunft, in welcher Form eine Krankmeldung zur Absage eine Fahrerlaubnisprüfung erfolgen müsse, handelt es sich um eine Rechtsauskunft, die Ihnen die für die Abnahme der Fahrerlaubnisprüfungen zuständige Technische Prüfstelle (in Baden-Württemberg der TÜV Süd) beantworten kann. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen daher direkt an den TÜV Süd. Ergänzend weisen wir allgemein darauf hin, dass auf eine Erhebung der Gebühren für die Fahrerlaubnisprüfung im Sinne des § 6a Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz verzichtet werden kann, soweit eine ausreichende Entschuldigung des Bewerbers vorgelegt wird. Es muss nachvollziehbar sein, warum die theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte. Gebührenentscheidung: Diese Auskunft wird gebührenfrei erteilt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz Stuttgart erhoben werden. Diese Antwort erfolgt im Auftrag des zuständigen Fachreferates. Mit freundlichen Grüßen