Aufsicht über (General-)Staatsanwaltschaft Berlin u. andere Strafverfolgungsbehörden nach EU-Richtlinie 2016/680; Übersicht über Informationen in Ihrer Behörde zum Vertragsverletzungsverfahren INFR(2022/2030)

Wer ist in diesem Land und im Falle der genannten Strafverfolgungsbehörden die Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates?

Bitte um konkrete Kontaktdaten.

Übersicht über Informationen in Ihrer Behörde zum Vertragsverletzungsverfahren INFR(2022/2030), einschl. Beschwerden

Übersicht über Ihrerseits betroffene Maßnahmen (z. B. ausgesprochene Warnungen an Betroffene der EU-Richtlinie 2016/680, bspw. bis zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Möglichkeit Strafanträge nicht in diesem Land zu stellen, Kontakt zum Antisemitismusbeauftragten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin als Opfer angesichts der Umstände zu vermeiden, sich an EU-Institutionen zu wenden o. Ä.)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Aufsicht über (General-)Staatsanwaltschaft Berlin u. andere Strafverfolgungsbehörden nach EU-Richtlinie 2016/680; Übersicht über Informationen in Ihrer Behörde zum Vertragsverletzungsverfahren INFR(2022/2030) [#264762]
Datum
5. Dezember 2022 17:53
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer ist in diesem Land und im Falle der genannten Strafverfolgungsbehörden die Aufsicht für die Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates? Bitte um konkrete Kontaktdaten. Übersicht über Informationen in Ihrer Behörde zum Vertragsverletzungsverfahren INFR(2022/2030), einschl. Beschwerden Übersicht über Ihrerseits betroffene Maßnahmen (z. B. ausgesprochene Warnungen an Betroffene der EU-Richtlinie 2016/680, bspw. bis zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Möglichkeit Strafanträge nicht in diesem Land zu stellen, Kontakt zum Antisemitismusbeauftragten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin als Opfer angesichts der Umstände zu vermeiden, sich an EU-Institutionen zu wenden o. Ä.)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264762/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte noch höflicht um beschleunigte Antwort, da und damit sie ggf. zitiert we…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aufsicht über (General-)Staatsanwaltschaft Berlin u. andere Strafverfolgungsbehörden nach EU-Richtlinie 2016/680; Übersicht über Informationen in Ihrer Behörde zum Vertragsverletzungsverfahren INFR(2022/2030) [#264762]
Datum
5. Dezember 2022 17:55
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte noch höflicht um beschleunigte Antwort, da und damit sie ggf. zitiert werden kann, da auch die EU-Kommission auf Hinweise angesichts des Vertragsverletzungsverfahrens gegen dieses Land angewiesen ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264762/ << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mails vom 5. Dezember 2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mails liegen mir vor und s…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mails vom 5. Dezember 2022
Datum
23. Dezember 2022 17:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mails liegen mir vor und sind hier zum Geschäftszeichen 1391.237 veraktet. Zu Ihren Fragen, die ich durchnummeriert habe (s. u.), teile ich Ihnen Folgendes mit: Zu 1.: Unsere Behörde ist Aufsichtsbehörde für das Land Berlin, mit Ausnahme der Strafgerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit (siehe Erwägungsgrund 80 der genannten EU-Richtlinie und § 46 Abs. 1 S. 2 Berliner Datenschutzgesetz << Adresse entfernt >> BlnDSG; § 500 Abs. 1 Strafprozessordnung << Adresse entfernt >> StPO- in Verbindung mit Bundesdatenschutzgesetz << Adresse entfernt >> BDSG; § 13 Abs. 2, § 30 BlnDSG) und mit Ausnahme der Beschäftigten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO). Wer in diesen Ausnahmefällen Aufsichtsbehörde ist, ist uns nicht bekannt. Zu 2. und 3.: Die gewünschten Übersichten sind hier nicht vorhanden und müssen anlässlich Ihrer Anfrage nicht erstellt werden. Denn das IFG bezieht sich nur auf bereits in den Akten vorhandene Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 IFG: "... Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der ... geführten Akten."). Dagegen kann nach dem IFG nicht verlangt werden, dass bislang nicht vorhandene Dokumente wie Übersichten und Statistiken erst aufgrund eines IFG-Antrages erstellt/generiert werden (keine "Informationsbeschaffungspflicht", vgl. Bundesverwaltungsgericht << Adresse entfernt >> Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 –, BVerwGE 151, 1, juris Rn. 37). Diese Auskunft ist gebührenfrei. Das IFG ist zusammen mit den Gebührenvorschriften, nach denen die Höchstgebühr für die Offenlegung von Informationen 500 Euro beträgt, abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 5. Dezember 2022 [#264762] Guten Tag, für Ihre Antwort danke ich, wenngleich unverbindlich! …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 5. Dezember 2022 [#264762]
Datum
23. Dezember 2022 19:09
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, für Ihre Antwort danke ich, wenngleich unverbindlich! Natürlich müssen Sie nach den (je nach Bundesland trotz EU-rechtlicher Vorgaben in diesem Staat stark variierenden) landesspezifischen Regelungen des IFG keine Informationen beschaffen, auch wenn Ihnen entgangen zu sein scheint, dass auch aus IFG die Pflicht zur Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung von Übersichten über Informationssammlungen (z. B. Aktenzeichengruppen) resultiert. Im Übrigen ist der Aktenbegriff sehr weit zu fassen, sowohl aktentheoretisch wie nach dem ausdrücklichen Wortlaut des von Ihnen unvollständig zitierten Gesetzes: Denn: "Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörpe- rungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbän- der, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen." Sie wollen doch nicht nahelegen, dass Sie keinerlei entsprechend festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungene zum Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Staat haben? Oder doch? Denn dann erfolgt die Anfrage unter Bezugnahme auf Ihre amtliche Selbstrepräsentation ggf. direkt an EU-Organe, die sich mit dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beschäftigen, wenn Sie nichts dagegen haben. Unabhängig vom Vorstehenden verweise ich auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat/ ERSTER Bericht über die Anwendung und Wirkungsweise der Richtlinie (EU) 2016/680 (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung) vom 25.7.22. Daraus resultiert die Verpflichtung dieses (wie auch teilnehmende beobachtende Gespräche mit Ihrer Behörde bestätigen: in Ihrem expliziten Wissen) in einem Vertragsverletzungsverfahren befindlichen Staates, über (nationale) Aufsichtsbehörden die EU-Kommission beiihrer Arbeit zu unterstützen. Schließlich ergaben auch Telefongespräche mit Ihren Mitarbeitern, dass Ihre Behörde sehr wohl auf den Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens warte und die Beendigung der Vertragsverletzungen, nach denen Ihrer Behörde in der eigenen Selbstwahrnehmung praktisch machtlos gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sei (es könne sich nach Vermutung aus Ihrer Behörde am Telefon "nur noch um einige Jahre gehen"). Stimmen Sie dieser Zusammenfassung der aus Ihrer Behörde telefonisch erhobenen Selbstdarstellungen zu? Und sind Sie auch für die Strafverfolgungsbehörden in ihrem Datenaustausch mit an anderen nationalen (Bundespolizei) und in anderen Bundesländern sitzenden Strafverfolgungsbehörden sowie mit dem in Bonn situierten Bundesamt für Justiz zuständig? Ansonsten geben Sie bitte im Sinne der Rechenschaftspflichten nach Art. 5 DSGVO-EU etc. durch Offenlegung der Verarbeitungsverzeichnisse an, wer wofür zuständig sei/ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264762/ << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre weitere E-Mail vom 23. Dezember 2022 Sehr << Antragsteller:in >> für die weitere Kommunikation z…
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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre weitere E-Mail vom 23. Dezember 2022
Datum
3. Januar 2023 14:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> für die weitere Kommunikation zwischen uns wäre es hilfreich, mindestens höflich, wenn Sie Ihren Ton mir gegenüber etwas mäßigen würden. Sie hatten Übersichten (!) zu bestimmten Informationen über ein konkretes Vertragsverletzungsverfahren, einschließlich Beschwerden verlangt (Ziff. 2) und über unsererseits getroffene Maßnahmen wie Warnungen (Ziff. 3). Diese spezifischen Übersichten sind hier nicht vorhanden, und wir müssen sie für Sie auf der Grundlage des IFG nicht erstellen. Dagegen erfüllen wir bereits die von Ihnen genannte Pflicht zur Veröffentlichung von "Übersichten über Informationssammlungen (z. B. Aktenzeichengruppen)", wie Sie unserer Aktenordnung entnehmen können, die abrufbar ist unter https://www.datenschutz-berlin.de/ueber-uns/organisation Ich deute Ihre Antwort nun aber so, dass wir alle Informationen zu diesem konkreten Vertragsverletzungsverfahren Ihnen gegenüber offenlegen sollen. Deshalb würden wir unsere Vorgänge entsprechend sichten und die Dokumente auf nach dem IFG zu schützende Informationen prüfen (siehe z. B. §§ 6, 9, 10, 11 IFG). Diese wären vor einer Offenlegung zu schwärzen, so dass Ihnen u. U. nur beschränkter Informationszugang zu gewähren wäre (§ 12 IFG). Ggf. sind zuvor Zustimmungsverfahren nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG bzw. Anhörungsverfahren nach § 14 Abs. 2 IFG durchzuführen. Die Offenlegung der nach Abtrennung (Schwärzung) verbliebenen Informationen ist gebührenpflichtig (§ 16 IFG) und richtet sich nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall vermutlich ein "außergewöhnlich umfangreicher Verwaltungsaufwand" im Sinne der Tarifstelle 1004 b) Ziff. 3 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) entstehen würde, für den eine Gebühr zwischen 250 € und 500 € in Betracht kommt. Angesichts des oben beschriebenen Aufwands müssten Sie mit einer Gebühr zwischen 400 € und 500 € rechnen, weil hier überwiegend eine Juristin/ein Jurist tätig werden müsste; der Stundensatz für eine solche Person beläuft sich laut Senatsverwaltung für Finanzen auf 95,57 €. Das IFG und die Gebührenvorschriften sind abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen Ich bitte deshalb um Mitteilung, ob Sie die Weiterbearbeitung Ihres IFG-Antrages mit der Folge der gebührenpflichtigen und u. U. nur beschränkten Offenlegung der Informationen wünschen. Eine Antwort auf Ihre Frage am Ende des vorletzten Absatzes (Zustimmung zu Ihrer Zusammenfassung) kann << Adresse entfernt >> wie Sie sicherlich wissen << Adresse entfernt >> auf der Grundlage des IFG nicht verlangt werden. Zu Ihrer Anfrage im letzten Absatz werden Sie von mir gesonderte Nachricht erhalten. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre weitere E-Mail vom 23. Dezember 2022 [#264762] Guten Tag, ich danke für Ihre unverbindliche Rückmeldung …
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre weitere E-Mail vom 23. Dezember 2022 [#264762]
Datum
3. Januar 2023 16:31
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich danke für Ihre unverbindliche Rückmeldung und wir fragen direkt in EU-Organen nach. Meine Tonlage Ihrer Behörde gegenüber ist absolut durch Meinungsfreiheit gedeckt. Schließlich befindet sich dieses Land nicht umsonst und in Ihrem Wissen in einem Vertragsverletzungsverfahren, ist hier auch von anderen Betroffenen bekannt geworden, dass Ihre Behörde gerne Gebühren erheben will, dabei unrealistischen Zeitaufwand einkalkuliert und dann doch schnell und unkompliziert die Informationen mit wenigen Klicks herausgibt, zudem andere Aufsichtsbehörden wesentlich unkomplizierter Informationen herausgeben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264762/ << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Meine Nachricht an Sie von heute Werte Frau << Antragsteller:in >>, hier wie heute angekündigt die au…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Meine Nachricht an Sie von heute
Datum
3. Januar 2023 17:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Werte Frau << Antragsteller:in >>, hier wie heute angekündigt die ausstehende Antwort auf Ihre Frage (die wir übrigens auf der Grundlage des IFG nicht beantworten müssten, weil hiernach kein Anspruch auf allgemeine Rechtsauskünfte besteht): Unsere Behörde ist, wie bereits mitgeteilt, Aufsichtsbehörde für das Land Berlin, mit Ausnahme der Strafgerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit (siehe Erwägungsgrund 80 der genannten EU-Richtlinie und § 46 Abs. 1 S. 2 Berliner Datenschutzgesetz << Adresse entfernt >> BlnDSG; § 500 Abs. 1 Strafprozessordnung << Adresse entfernt >> StPO- in Verbindung mit Bundesdatenschutzgesetz << Adresse entfernt >> BDSG; § 13 Abs. 2, § 30 BlnDSG) und mit Ausnahme der Beschäftigten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO). Diese Zuständigkeit gilt für alle Verarbeitungsschritte nach § 31 Nr. 2 BlnDSG, mithin auch für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an oder die Entgegennahme von personenbezogenen Daten von öffentlichen Stellen, die nicht dem örtlichen Anwendungsbereich des BlnDSG unterfallen. Wir weisen jedoch der Vollständigkeit halber darauf hin, dass bei Anfragen öffentlicher Stellen im Bereich der JI-Richtlinie in der Regel gilt, dass die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht die übermittelnde, sondern die anfragende Stelle zu verantworten hat (vgl. etwa § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 44 Abs. 5 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz << Adresse entfernt >> ASOG Bln). Dies dürfte bei bundeslandübergreifenden Sachverhalten oder Sachverhalten mit Beteiligung von Bundesbehörden in der Regel dazu führen, dass wir << Adresse entfernt >> bei Anhaltspunkten für Verstöße << Adresse entfernt >> die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informieren und um weitere Prüfung bitten. Gruß