Aufsichtspflicht für Fahreignungsbegutachtungsstellen.

Wer übt die Aufsichtspflicht über die Tüv Lifeservice Darmstadt und die Pima Mpu Mannheim Begutachtungsstelle aus (Akkredditierungstelle) da diese sich gesetzeswiedrig weigern Kunden die eine Aufzeichnung der Psychologengespräche fordern als Kunde zu bedienen, denn ohne Aufzeichnung stehen diesen Kunden keinerlei Rechtsmittel zur verfügung weil es Verwaltungsrecht mit umgekehrter Beweißlast ist ?
Wer übt die Oberaufsicht aus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. November 2019
  • Frist
    3. Dezember 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer übt die Aufsich…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Aufsichtspflicht für Fahreignungsbegutachtungsstellen. [#169626]
Datum
1. November 2019 12:44
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer übt die Aufsichtspflicht über die Tüv Lifeservice Darmstadt und die Pima Mpu Mannheim Begutachtungsstelle aus (Akkredditierungstelle) da diese sich gesetzeswiedrig weigern Kunden die eine Aufzeichnung der Psychologengespräche fordern als Kunde zu bedienen, denn ohne Aufzeichnung stehen diesen Kunden keinerlei Rechtsmittel zur verfügung weil es Verwaltungsrecht mit umgekehrter Beweißlast ist ? Wer übt die Oberaufsicht aus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, in welcher Sie sich über die Verfahrensweise im Rahmen …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: L 24 - AS Aufsichtspflicht für Fahreignungsbegutachtungsstellen. [#169626]
Datum
11. November 2019 09:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, in welcher Sie sich über die Verfahrensweise im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchungen in den Begutachtungsstellen für Fahreignung der TÜV Lifeservice Darmstadt und der Pima Mpu Mannheim (gemeint sind wohl die Begutachtungsstelle für Fahreignung der TüV Süd Lifeservice GmbH in Darmstadt und die Begutachtungsstelle für Fahreignung der pima-mpu GmbH in Mannheim) beschweren. Die Aufsicht über die Begutachtungsstellen der Fahreignung und ihre Träger üben die Länder aus (siehe § 66 Fahrerlaubnis-Verordnung). Dies entspricht der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bund und Länder, nach der die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im konkreten Einzelfall den Ländern obliegt. Ich möchte Sie daher bitten, sich in dieser Angelegenheit an die Obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder Baden-Württemberg und Hessen, das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg, Dorotheenstraße 8 in 70173 Stuttgart (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) und das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75 in 65185 Wiesbaden (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) zu wenden. Mit freundlichen Grüßen