Aufsichtsverfahren gegen Medienintermediäre
Antrag nach dem IZG-SH/VIG
Sehr << Antragsteller:in >>
sehr geehrte Damen und Herren,
in ihrem Vielfaltsbericht 2021 hatten die Medienanstalten auf mehreren Seiten von einem Beanstandungsbescheid der MA HSH vom 15.07.2021, gegen den die Google Ireland Ltd. am 22.07.2021 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Az. 11 A 221/21; 11 A 222/21) Klage erhoben habe.
Als zuständige Aufsichtsbehörde habe die MA HSH beanstandet, dass die (mittlerweile eingestellte) hervorgehobene Präsentation von Gesundheitsinformationen des Gesundheitsportals des Bundesgesundheitsministeriums „gesund.bund.de“ in der Google Suchmaschine gegen das Diskriminierungsverbot nach § 94 MStV verstoße. Durch die Vereinbarung zwischen dem Ministerium und Google, nach der das Portal in Suchergebnissen systematisch bessergestellt werden sollte, wären Wettbewerber unbillig benachteiligt worden.
Die Medienanstalten hoben damals hervor, dass es sich um das erste Verfahren handele, das sich mit Frage der medienrechtlichen Diskriminierungsfreiheit von Suchmaschinen beschäftige.
Ob weitere folgten, ist bis heute offengeblieben.
In Ihrer Antwort vom 14. 7. 2022 auf meine Anfrage vom 1. 7. 2022 über Frag den Staat erklärten Sie, das Verfahren gegen Google beim VG Gericht sei noch anhängig. Darüber hinaus sei ein weiteres Aufsichtsverfahren der MA HSH wegen der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch die Anbieterin eines Medienintermediärs beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig.
Im Vielfaltsbericht 2022 finden diese beiden gerichtlichen Verfahren überraschenderweise keine Erwähnung mehr.
Auch sonst wird auf keine Aufsichtsverfahren im Bereich der Medienintermediäre Bezug genommen. Der Bericht weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass „die Einleitung formeller medienrechtlicher Verfahren“ zur Durchsetzung der Pflichten für Medienintermediäre grundsätzlich vorgesehen sei. Ob und inwiefern die MA HSH davon Gebrauch macht, bleibt offen.
Gleichwohl wird im Bericht moniert, die bereits seit 2020 zwingend vorgeschriebenen Transparenzangaben bei großen Medienintermediären hätten auch 2022 noch „vielfach Defizite aufgezeigt“. Diese Defizite hätte sich auch in einem weiteren Gutachten zur Transparenz von Medienintermediären aus Nutzersicht bestätigt. Es sei für die Medienanstalten nach intensiver Prüfung zwar „durchaus zu erkennen, ... dass Transparenzangaben an die Anforderungen des MStV angepasst werden“ und „einige“ Anbieter würden sogar „bereits Angaben bspw. zur Funktionsweise eingesetzter Algorithmen vorhalten“. Bei „vielen Anbietern“ gäbe es jedoch noch immer „Nachbesserungsbedarf“, es sei „[g]anz klar, dass die Anbieter nachbessern müssen“.
Vor diesem Hintergrund bitte um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie ist der Stand bei dem oder den Verfahren der MA HSH gegen die Google Ireland Ltd. vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Az. 11 A 221/21; 11 A 222/21)? Wie ist es ggf. ausgegangen?
2. Wie ist der Stand bei dem Verfahren der MA HSH vor dem Verwaltungsgericht Hamburg wegen der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch die Anbieterin eines Medienintermediärs? Wie lautet das Aktenzeichen dieses Verfahrens? Welcher Medienintermediär war oder ist Gegenstand des Verfahrens? Wie ist es ggf. ausgegangen?
3. Mit wie vielen Aufsichtsverfahren im Bereich der Medienintermediäre war die MA HSH seit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags 2020 befasst, was haben die Verfahren ergeben und welche Medienintermediäre und Pflichtverstöße waren jeweils Gegenstand?
4. Warum geben die Medienanstalten diese Verfahren nicht bekannt, z.B. in Pressemitteilungen wie etwa das Bundesamt für Justiz hinsichtlich seiner Verfahren gegen Twitter und Telegram?
5. Warum hat die MA HSH bisher nicht durchgesetzt, dass große Medienintermediäre zumindest überwiegend die Vorschriften des Medienstaatsvertrags einhalten?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 IZG-SH auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum12. Juni 2023
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14. Juli 2023
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