Sehr [geschwärzt],
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zu Ihrer Anfrage vom 02.09.2022 bzgl. herrenloser Grundstücke bzw. Flächen, bei welchen seitens der Stadt Meiningen auf das Aneignungsrecht gem. § 928 Abs. 2 BGB verzichtet wurde, kann folgendes mitgeteilt werden.
Gemäß § 928 Abs. 2 BGB steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Er erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Das Aneignungsrecht steht nicht der Kommune zu.
Macht das Land, hier der Freistaat Thüringen, von dem ihm zustehenden Aneignungsrecht keinen Gebrauch, ist er bemüht, sein Aneignungsrecht zu veräußern. Dabei bietet er auch der Belegenheitskommune den Kauf des Aneignungsrechtes an.
Der Stadt Meiningen wurde der Erwerb des Aneignungsrechtes für folgende Grundstücke angeboten:
- Gemarkung Meiningen Flurstück 1291/5 Leipziger Straße
- Gemarkung Dreißigacker Flurstück 512/5 Im Meininger Grund.
In beiden Fällen verzichtete die Stadt Meiningen auf den Erwerb des Aneignungsrechtes.
Mit freundlichem Gruß
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