Auftragsverarbeitungsverträge mit den Auftragverarbeitern

- alle Auftragsverarbeitungsverträge mit der Firma Microsoft insbesondere die Verträge in welchen die Software der Firma Microsoft speziell für die Lehre verwendet wird.
- alle Auftragsverarbeitungsverträge mit der Firma Zoom insbesondere die Verträge in welchen das Programm Zoom speziell für die Lehre verwendet wird.
- alle Auftragsverarbeitungsverträge mit der Firma Adobe insbesondere die Verträge in welchen das Angebot der Firma Adobe speziell für die Lehre verwendet wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Mai 2023
  • Frist
    27. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Technische Hochschule Ingolstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auftragsverarbeitungsverträge mit den Auftragverarbeitern [#279564]
Datum
22. Mai 2023 23:00
An
Technische Hochschule Ingolstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Auftragsverarbeitungsverträge mit der Firma Microsoft insbesondere die Verträge in welchen die Software der Firma Microsoft speziell für die Lehre verwendet wird.<< Antragsteller:in >> - alle Auftragsverarbeitungsverträge mit der Firma Zoom insbesondere die Verträge in welchen das Programm Zoom speziell für die Lehre verwendet wird.<< Antragsteller:in >> - alle Auftragsverarbeitungsverträge mit der Firma Adobe insbesondere die Verträge in welchen das Angebot der Firma Adobe speziell für die Lehre verwendet wird. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279564/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Technische Hochschule Ingolstadt
Anfrage 279564 Sehr << Antragsteller:in >> für die von Ihnen gestellte Anfrage besteht für die Techn…
Von
Technische Hochschule Ingolstadt
Betreff
Anfrage 279564
Datum
12. Juni 2023 08:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> für die von Ihnen gestellte Anfrage besteht für die Technische Hochschule Ingolstadt keine Auskunftspflicht nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG. Nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG findet Art. 39 Abs. 1 BayDSG für Hochschulen keine Anwendung. Eine Auskunftspflicht nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetzes, dem Umweltinformationsgesetzes und dem Verbraucherinformationsgesetzes besteht ebenfalls nicht, da weder das BayUIG noch das UIG oder das VIG für diese Anfrage Anwendung finden. Mit freundlichen Grüßen