Auftragsvergabe "Zickzack"-Radweg - Leo-Baeck-Straße

- Dokumente mit Bezug zur Auftragserteilung für den Radweg in der Leo-Baeck-Straße
- Dokumente mit Bezug zur Korrektur dieses Radweges

Quelle: https://www.tagesspiegel.de/berlin/zehlendorf-das-ist-berlins-absurdester-radweg/22894002.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. August 2018
  • Frist
    14. September 2018
  • 7 Follower:innen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Auftragsvergabe "Zickzack"-Radweg - Leo-Baeck-Straße [#32799]
Datum
11. August 2018 12:35
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente mit Bezug zur Auftragserteilung für den Radweg in der Leo-Baeck-Straße - Dokumente mit Bezug zur Korrektur dieses Radweges Quelle: https://www.tagesspiegel.de/berlin/zehlendorf-das-ist-berlins-absurdester-radweg/22894002.html
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich aktuell nicht im Hause und werde vorraussichtlich erst ab dem 20.…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Antw: Auftragsvergabe "Zickzack"-Radweg - Leo-Baeck-Straße [#32799] (Abwesenheit)
Datum
11. August 2018 12:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich aktuell nicht im Hause und werde vorraussichtlich erst ab dem 20.08.2018 wieder erreichbar sein. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet, meine Kollegen kontrollieren jedoch regelmäßig den E-Mail-Eingang Mit freundlichen Grüßen,
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Guten Tag, Guten Tag, ich bin vom 13. bis 20. August 2018 nicht im Büro. Ihre E-Mail wird an meine Kollegin Frau B…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Guten Tag,
Datum
11. August 2018 12:37
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, ich bin vom 13. bis 20. August 2018 nicht im Büro. Ihre E-Mail wird an meine Kollegin Frau Baude weitergeleitet Sie erreichen sie auch unter der Tel.-Nr. (030) 90299-3204. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrter Herr Wolf, ich habe Ihre Nachricht der Zuständigkeit halber an Bezirksstadträtin Maren Schellenberg …
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Antw: Auftragsvergabe "Zickzack"-Radweg - Leo-Baeck-Straße [#32799]
Datum
13. August 2018 07:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, ich habe Ihre Nachricht der Zuständigkeit halber an Bezirksstadträtin Maren Schellenberg weitergeleitet, die sich bezüglich des Radweges mit Ihnen in Verbindung setzen wird. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrter Herr Wolf, ich bestätige Ihren Antrag auf Akteneinsicht. Der zuständige Mitarbeiter kommt am 23.08.2…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Antw: Auftragsvergabe "Zickzack"-Radweg - Leo-Baeck-Straße [#32799]
Datum
17. August 2018 14:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, ich bestätige Ihren Antrag auf Akteneinsicht. Der zuständige Mitarbeiter kommt am 23.08.2018 zurück und wird sich bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; Sehr geehrter Herr Wolf, ic…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG;
Datum
27. August 2018 15:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 11.08.2018 auf Akteneinsicht in den Vorgang "Erneuerung der Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße". Die von Ihnen erbetene Akteneinsicht kann im Rahmen des IFG gewährt werden; das VIG kommt hier nicht zur Anwendung. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig, der Gebührenrahmen beträgt 5,00 - 100,00 € und wird im vorliegenden Fall auf 20,00 € festgesetzt. Sofern Sie damit einverstanden sind teilen Sie es mir bitte mit. Sie erhalten im Anschluss eine Aufforderung, die festgesetzten Gebühren einzuzahlen und einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren. Sofern Sie innerhalb der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 09.00 - 12.00 Uhr) die Akteneinsicht wahrnehmen möchten, ist eine Terminvereinbarung nicht notwendig. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799] Sehr geehrt<…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]
Datum
27. August 2018 16:30
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte in dieser Anfrage um Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO, da ich für die << Adresse entfernt >> e.V. (Vereinsregisternummer: VR 30468 B) anfrage. Sie finden die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hier: https://okfn.de/files/verein/Freistellungsbescheid-2018-04-20.pdf Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 32799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799] Sehr geeh…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]
Datum
27. August 2018 16:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, ich nehme Bezug auf Ihre heutige Mail und teile Ihnen mit, dass Sie für die beantragte Akteneinsicht von der Zahlung der Gebühr befreit sind. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799] Sehr …
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]
Datum
14. September 2018 14:18
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich wollte noch einmal den aktuellen Stand meiner Anfrage bzgl. der Auftragsvergabe des Radweges in der Leo-Baeck-Straße erfragen. Zuletzt hatten Sie mir ja am 27.08. mitgeteilt, dass die Akteneinsicht gebührenfrei ergeht. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 32799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799] Sehr …
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]
Datum
14. September 2018 15:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, Sie können die Akteneinsicht zum o. g. Vorgang im Fachbereich Tiefbau des BA Steglitz-Zehlendorf innerhalb der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 09.00 - 12.00 Uhr) im Dienstgebäude Hartmannsweilerweg 63, 14163 Berlin, 1.OG wahrnehmen. Sofern Sie diese Termine nicht wwahrnehmen können, vereinbaren Sie bitte mit Herrn Auernhammer (Tel.: 90299-5426) oder Frau Wegener (Tel.: 90299-5449) einen anderen Zeitpunkt. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799] Sehr …
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]
Datum
20. September 2018 09:49
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich möchte darauf hinweise, dass nach § 13 (5) IFG dem Anfragesteller Ablichtungen der Akten zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Möglichkeit möchte ich wahrnehmen. Außerdem würde ich mich freuen, wenn Sie mir diese in digitaler Form und nicht als Kopien auf Papier zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 32799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799] Sehr …
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]
Datum
1. Dezember 2018 12:46
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> um eine Reaktion auf meine Nachricht vom 20.09.2018. Außerdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Überschreiten der drei Monatsfrist bereits eine Untätigkeitsklage rechtfertigt. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 32799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799] Sehr …
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]
Datum
3. Dezember 2018 09:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, ich verweise auf den bisherigen Schriftwechsel und teile Ihnen erneut mit, dass die Akteneinsicht zum o. g. Vorgang zu den Sprechzeiten des Fachbereiches Tiefbau (dienstags und donnerstags von 09.00 - 12.00 Uhr) im u. g. Dienstgebäude erfolgen kann. Insofern sehe ich hier keine Grundlage, die eine Untätigkeitsklage rechtfetigen könnte. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799] Sehr …
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Antw: AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]
Datum
5. Dezember 2018 15:36
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich möchte ebenfalls noch einmal auf meine Nachricht vom 20.September 2018 hinweisen: "[...] nach § 13 (5) IFG müssen dem Anfragesteller Ablichtungen der Akten zur Verfügung gestellt werden [...]." Hier auch noch einmal der Link zur entsprechenden Gesetzespassage: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfFrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-InfFrGBEV11P13 Ich bitte dringlichst darum, dies noch einmal in Ihre Bewertung miteinzubeziehen. Sollten Sie dennoch weiterhin bei Ihrer Auffassung bleiben, werde ich ggf. den weiteren Rechtsweg beschreiten müssen. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 32799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch Ihr Bescheid vom 27. August 2018 in Verbindung mit Ihrem Schreiben vom 03.Dezember 2018 Sehr geehrter …
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch Ihr Bescheid vom 27. August 2018 in Verbindung mit Ihrem Schreiben vom 03.Dezember 2018
Datum
19. März 2019
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
Sehr geehrter Herr Mattick, gegen Ihren Bescheid vom 27.August 2018 lege ich Widerspruch ein. Sie teilen mir mit, dass meine erbetene Akteneinsicht im Rahmen des IFG gewährt werden kann. Somit ist auch bereits von Ihrer Seite zweifelsfrei, dass das IFG hier Anwendung findet. Des Weiteren stimmten Sie auch bereits einer Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO zu. Jedoch gingen Sie dann nicht auf meinen Hinweis vom 20.September 2018 ein, womit ich sie darauf hinwies, dass nach § 13 Absatz 5 IFG auf Verlangen dem Antragsteller „Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen“ sind. Jedoch halte ich an dieser Auffassung fest und fordere, dass Sie auch in diesem Punkt dem Gesetz folgen, und bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]; Ihr Widerspruch vo…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]; Ihr Widerspruch vom 19.03.2019
Datum
23. April 2019 16:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 19.03.2019 zum o. g. Vorgang mit dem Sie Widerspruch einlegen möchten. Ich teile Ihnen in diesem Zusammenhang mit, dass bislang kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt wurde, sodass Sie hier auch kein Widerspruch einlegen können. Ich habe Ihnen am 27.08.2018 eine kurze schriftliche Information zukommen lassen, die im Rahmen einer beantragten Akteneinsicht nicht unüblich ist. Sofern Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, teilen Sie es mir bitte mit. Ich habe mit meiner schriftlichen Information am 27.08.2018 erreichen wollen, dass sie möglichst schnell und unkompliziert in den Besitz der gewünschten Informationen kommen. Aus diesem Grund habe ich mich bewusst für eine kurze schriftliche Information per Mail entschieden. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]; Ihr Widerspruc…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße; Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG; [#32799]; Ihr Widerspruch vom 19.03.2019 [#32799]
Datum
23. April 2019 17:20
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Mattick, dann bitte ich hiermit um die Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides, damit wir hier einmal weiter vorankommen. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 32799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 11.08.2018 Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße, 14167 Berlin Sehr geehrter …
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 11.08.2018 Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße, 14167 Berlin
Datum
30. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, aufgrund Ihres Antrages auf Akteneinsicht bezüglich des Vorganges der Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Str., 14167 Berlin, gewähre ich Ihnen die Möglichkeit einer Akteneinsicht gemäß § 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Gemäß § 13 (3) IFG kann die Aktenauskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Ich bitte um Verständnis, dass eine elektronische Auskunftserteilung nicht vorgenommen werden kann. Sie haben eine Akteneinsicht beantragt. Gemäß § 13 IFG ist bei Akteneinsicht die Anfertigung von Notizen möglich und es ist ggf. möglich Ablichtungen aus der Akte vom zuständigen Mitarbeiter bei Akteneinsicht vor Ort zu erhalten. Die Akteneinsicht zum o.g. Vorgang ist im Fachbereich Tiefbau des BA Steglitz-Zehlendorf inner­ halb der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 9.00 Uhr -12.00 Uhr) im Dienstgebäude Hartmannsweilerweg 63, 14163 Berlin, möglich. Bitte melden Sie sich hierzu im Raum 1.19 oder im Raum 1.10. Sollten Sie die Termine an den Sprechtagen nicht wahrnehmen können, ist es möglich einen gesonderten Termin unter der Tel-Nr.: 90299-5432 oder 90299-5397 zu vereinbaren. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundliche Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 30.April 2019 lege ich Widerspruch ein. Sie…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
28. Mai 2019
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 30.April 2019 lege ich Widerspruch ein. Sie teilen mir mit, dass meine erbetene Aktenauskunft im Rahmen des IFG gewährt werden kann. Somit ist auch bereits von Ihrer Seite zweifelsfrei, dass das IFG hier Anwendung findet. Des Weiteren stimmten Sie auch bereits einer Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO zu. Auch in Ihrem nun endlich erstellten Bescheid zweifeln Sie nicht an, dass ein Zugang zu den angefragten Informationen gegeben werden muss. Sie folgen der Auffassung, dass sich aus § 13 Absatz 3 IFG Bln ableiten ließe, dass die Aktenauskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden kann. Außerdem teilen Sie mir mit, dass ich eine Akteneinsicht beantragt hätte und es mir möglich wäre bei dem Termin zur Akteneinsicht Ablichtungen aus der Akte zu erhalten. Diese beiden Auffassungen halte ich für grundlegend korrekt. Bezüglich der Art und Weise wie eine Aktenauskunft erfolgen kann, ziehen Sie vollkommen richtig § 13 Absatz 3 IFG Bln heran. Außerdem ist es auch korrekt, dass es mir möglich ist, Ablichtungen der Akten zu erhalten. Auch wenn Sie die entsprechende Norm hier nicht genau zitieren, handelt es sich dabei um § 13 Absatz 5 IFG Bln. Jedoch halte ich genau bei § 13 Absatz 5 IFG Bln ihre Auffassung für teilweise unzureichend: Bereits am 20.September 2018 wies ich sie darauf hin, dass nach § 13 Absatz 5 IFG Bln auf Verlangen dem Antragsteller „Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen“ sind. Dieses mir mit § 13 Absatz 5 IFG Bln eingeräumte Recht, möchte ich weiterhin wahrnehmen. Dabei ist es auch vollkommen egal, ob ich einen Antrag auf Akteneinsicht oder -auskunft gestellt habe. Deshalb bitte ich Sie darum, dass Sie Ihrer nach § 13 Absatz 5 IFG Bln festgeschriebenen Pflicht nachkommen und mir aufgrund meines Verlangens, Ablichtungen der Akten im Rahmen meines Antrages auf Aktenauskunft zur Verfügung stellen. Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass ich aufgrund einer fehlenden Begründung Ihrerseits nicht nachvollziehen kann, weshalb eine elektronische Auskunftserteilung nicht möglich sei und bitte dies noch einmal zu prüfen. Der Landesgesetzgeber bedachte dieses Recht im Besonderen bereits 1997 bei der Einführung des Berliner Informationsfreiheitsgesetz und wies in der Gesetzesbegründung darauf hin, dass ein Online-Zugriff auf die Daten nicht eingeschränkt werden solle. Somit halte ich an dieser Auffassung fest und fordere, dass Sie auch in diesem Punkt dem Gesetz folgen, und bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Akteneinsicht zum Vorgang „Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße, 14167 Berlin“ Sehr geehrter Herr Wolf, mit S…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Akteneinsicht zum Vorgang „Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße, 14167 Berlin“
Datum
8. Juli 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, mit Schreiben vom 27.08.2018 und dem folgenden E-Mailverkehr beantragten Sie Akteneinsicht gern. § 3 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informations­freiheitsgesetz - IFG) zum Vorgang „Radweg-Markierung in der Leo-Baeck-Straße in 14167 Berlin“. Nach umgehender Mitteilung per E-Mail, dass eine Einsichtnahme in den Räumen des Straßen- und Grünflächenamtes zu den Sprechzeiten, ggf. auch davon abweichend, erfolgen kann, baten Sie mit E-Mail vom 23.04.2019 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Bescheid vom 30.04.2019 wurde über Ihren Antrag auf Akteneinsicht entschieden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Akteneinsicht im Straßen- und Grünflächenamt erfolgen kann, jedoch kein elektronischer Versand von Unterlagen erfolgen wird. Hiergegen legten Sie mit Schreiben vom 20.05.2019 Widerspruch ein. Der Widerspruch gegen den Bescheid über die Akteneinsicht vom 30.04.2019 wurde mit Schreiben vom 20.05.2019 erhoben, das Schreiben ging zunächst per Fax am 28.05.2019 ein und am 03.06.2019 per Post. § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt in Abs. 1 Satz 1, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erheben ist, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwer­ten bekannt gegeben worden ist. Vorliegend ist Ihr Widerspruch vom 20.05.2019 mithin fristgerecht eingegangen. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht daraufhin folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch vom 20.05.2019 gegen den Bescheid über die Akteneinsicht des Bezirk­ samtes Steglitz-Zehlendorf, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Tiefbau vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Es fallen keine Kosten des Verfahrens an. Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 185 Abs. 2 VwGO, § 27 Abs. 1 b) des Gesetzes über die Zuständigkei­ ten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) und § 67 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bin). Begründung: Mit Schreiben vom 20.05.2019 erhoben Sie per Fax Widerspruch gegen den Bescheid über die Be­ willigung der Akteneinsicht. Sie begründen Ihren Widerspruch damit, dass Sie eine Zusendung der Akten auf elektronischem Weg erwarten und zitieren hier den § 13 Abs. 5 Berliner Informationsfrei­heitsgesetz. Die Akteneinsicht durch das Straßen- und Grünflächenamt wurde Ihnen gegenüber ermöglicht durch Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen vor Ort. Damit wurde die gesetzliche Regelung des § 13 IFG korrekt angewandt, es heißt hier in Absatz 2: „Die Akteneinsicht erfolgt bei der öffentli­ chen Stelle, die die Akten führt.“ Ihr Recht, Akten zur Verfügung gestellt zu bekommen, wird dadurch nicht verletzt. Gemäß § 13 Abs. 3 IFG steht die Form der Auskunftserteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine generelle Verpflichtung zur Übersendung von Unterlagen per E-Mail besteht hiernach nicht. Nach einer intensiven Abwägung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Versendung per E-Mail vorliegend nicht in Betracht kommt, da die technischen Voraussetzungen zu einem siche­ ren Versand im Straßen- und Grünflächenamt noch nicht gegeben sind. Zudem bin ich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erfüllung Ihres Begehrens auf Übersendung der Unterlagen per E- Mail einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn unvertretbaren Aufwand an Kosten und Personal er­ fordern und die Behörde erheblich behindern würde. Ich erachte dies als zwingende Gründe, um die begehrte Information nicht auf elektronischem Weg zu erteilen und möchte erneut darauf hinweisen, dass Sie Akteneinsicht in den Räumen des Tiefbauamtes nehmen können und Ihnen selbstver­ ständlich die Rechte aus § 13 Abs. 5 IFG zustehen. Aus den genannten Gründen ist der Bescheid vom 30.04.2019 nicht zu beanstanden, der er­hobene Widerspruch muss zurückgewiesen werden. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen