Aufwand für Schwärzungen der herausgegebenen Dokumente des RKI-Corona-Krisenstabs

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

auf Anfrage von Herrn Paul Schreyer hat das BMG/RKI Dokumente und Protokolle des RKI-Corona-Krisenstabes herausgegeben.
Hierbei wurden zahlreiche Schwärzungen von Dokumenten vorgenommen, die in einem 1059-seitigen Schreiben der Kanzlei Raue begründet werden.
(Quelle: https://multipolar-magazin.de/artikel/rki-protokolle-2)

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Aufgewendete Arbeitsstunden für die Schwärzung der herausgegebenen Dokumente (sowie dessen Vorbereitung, bspw. Meetings, in denen entschieden wurde, welche Passagen geschwärzt werden).
Bitte nennen Sie hierbei alle Arbeitsstunden, die von Mitarbeitern des BMG, des Robert-Koch-Instituts oder beauftragten Externen (z.B. Anwälten der Kanzlei Raue) erbracht wurden.
2. Entstandene Kosten für die Schwärzung der Dokumente. Hierzu zählen Anwaltskosten, Personalkosten für geleistete Arbeitsstunden von Beamten und sonstigen Beschäftigten des BMG und RKI, Reisekosten und alle anderen direkt im Zusammenhang stehenden Kosten für die Schwärzungen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    6. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, auf Anfrage von Herrn Paul Schreyer hat das BMG/RKI Dokumente und Protoko…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufwand für Schwärzungen der herausgegebenen Dokumente des RKI-Corona-Krisenstabs [#305208]
Datum
6. April 2024 12:40
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, auf Anfrage von Herrn Paul Schreyer hat das BMG/RKI Dokumente und Protokolle des RKI-Corona-Krisenstabes herausgegeben. Hierbei wurden zahlreiche Schwärzungen von Dokumenten vorgenommen, die in einem 1059-seitigen Schreiben der Kanzlei Raue begründet werden. (Quelle: https://multipolar-magazin.de/artikel/rki-protokolle-2) Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Aufgewendete Arbeitsstunden für die Schwärzung der herausgegebenen Dokumente (sowie dessen Vorbereitung, bspw. Meetings, in denen entschieden wurde, welche Passagen geschwärzt werden). Bitte nennen Sie hierbei alle Arbeitsstunden, die von Mitarbeitern des BMG, des Robert-Koch-Instituts oder beauftragten Externen (z.B. Anwälten der Kanzlei Raue) erbracht wurden. 2. Entstandene Kosten für die Schwärzung der Dokumente. Hierzu zählen Anwaltskosten, Personalkosten für geleistete Arbeitsstunden von Beamten und sonstigen Beschäftigten des BMG und RKI, Reisekosten und alle anderen direkt im Zusammenhang stehenden Kosten für die Schwärzungen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305208 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305208/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 06.04.2024 [#305208] Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Ei…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 06.04.2024 [#305208]
Datum
8. April 2024 13:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 06.04.2024, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0006#0031 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 06.04.2024 - Az: 2.13.04/0006#0031 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Antrag auf I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 06.04.2024 - Az: 2.13.04/0006#0031
Datum
30. April 2024 16:08
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Antrag auf Informationszugang bezieht sich 1) auf die Mitteilung der aufgewendeten Arbeitsstunden für die Schwärzung der auf Anfrage von Herrn Schreyer herausgegebenen Dokumente und 2) auf die entstandenen Kosten für die Schwärzung der Dokumente. Beide Informationsbegehren erstrecken sich auf die Arbeitsstunden und in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten von Mitarbeitenden des BMG, des Robert Koch-Instituts (RKI) und von beauftragten Externen (z.B. Anwälte der Kanzlei Raue). 1. Zu Ihrem Auskunftsbegehren in Bezug auf die BMG- und RKI-Mitarbeitenden liegen mangels einer entsprechenden Erfassung der aufgewendeten Arbeitsstunden keine amtlichen Informationen vor. 2. Bezüglich Ihres Auskunftsbegehrens im Zusammenhang mit der mandatierten Kanzlei Raue ist Ihr Antrag gemäß § 3 Nr. 4 Alt. 2 und § 6 Satz 2 IFG abzulehnen, da es sich bei den angefragten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, für welche uns keine Einwilligung der Betroffenen in die Herausgabe vorliegt und diese Informationen darüber hinaus einem Berufsgeheimnis unterliegen. Bei den Rechnungsendsummen und dem diesen zugrunde liegenden Arbeitsaufwand für die anwaltliche Beratung handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung Kanzleien ein berechtigtes Interesse haben. Dem Auskunftsantrag steht zudem das anwaltliche Berufsgeheimnis (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) entgegen. Mit freundlichen Grüßen