Aufwendungen des Bundes für Besatzungskosten

Übernimmt noch oder übernahm der Bund in den letzten 10 Jahren Kosten nach Art 120 Grundgesetz Abs.: (1) Satz 1 "Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen." Kosten für ausländische Besatzungstruppen (z.B.: gb, fr oder us)?

Wenn ja, in welcher Höhe belaufen sich diese Kosten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2022
  • Frist
    1. Februar 2023
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Michael Janz (Bürger Wähler Vater Onkel Kläger Beschwerdeführer ergo Opfer der Staatsgewalten)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übernimmt noch oder übernahm der Bund…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Michael Janz (Bürger Wähler Vater Onkel Kläger Beschwerdeführer ergo Opfer der Staatsgewalten)
Betreff
Aufwendungen des Bundes für Besatzungskosten [#266561]
Datum
30. Dezember 2022 08:39
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übernimmt noch oder übernahm der Bund in den letzten 10 Jahren Kosten nach Art 120 Grundgesetz Abs.: (1) Satz 1 "Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen." Kosten für ausländische Besatzungstruppen (z.B.: gb, fr oder us)? Wenn ja, in welcher Höhe belaufen sich diese Kosten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Janz Anfragenr: 266561 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266561/ Postanschrift Michael Janz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Janz (Bürger Wähler Vater Onkel Kläger Beschwerdeführer ergo Opfer der Staatsgewalten)
Bundesministerium der Finanzen
Per E-Mail senden: 2023_0025207.pdf Sehr geehrter Herr Janz, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mi…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Per E-Mail senden: 2023_0025207.pdf
Datum
11. Januar 2023 12:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Janz, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Janz, danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen. Das für IFG-Anträge zust…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Michael Janz, Aufwendungen des Bundes für Besatzungskosten <TICKET: 536779> (Bitte in HTML umwandeln)
Datum
31. Januar 2023 12:43
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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Nicht-öffentliche Anhänge:
aufwendungendesbundesfrbesatzungskosten.eml
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Sehr geehrter Herr Janz, danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen. Das für IFG-Anträge zuständige Referat hat uns gebeten Ihnen abschließend zu antworten. Besatzungskosten sind die finanziellen Aufwendungen, die aus der Stationierung von Besatzungstruppen in einem besetzten Gebiet entstehen. Gemäß Artikel 120 Grundgesetz werden die Besatzungskosten vom Bund übernommen. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 (des sogenannten Deutschlandvertrages; Bundesgesetzblatt 1955 II S. 303) endete das Besatzungsregime am 5. Mai 1955. Nach diesem Zeitpunkt sind keine Aufwendungen für die Besatzungsmächte bzw. Besatzungskosten im Sinne des Artikels 120 Grundgesetz mehr entstanden. Zur Klarstellung weisen wir darüber hinaus darauf hin, dass die ausländischen Streitkräfte nach den völkerrechtlichen Verträgen, die im Einzelnen die Aufenthaltsbedingungen sowie die rechtlichen und finanziellen Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien regeln (NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen), grundsätzlich die Kosten für die Stationierung ihrer Truppen in Deutschland selbst tragen. Hierzu gehören nicht nur Sold und Bezüge für die Soldaten und das zivile Gefolge, sondern grundsätzlich auch die Kosten für deren Unterbringung und Versorgung, für erforderliche Baumaßnahmen sowie Löhne und Gehälter der zivilen Arbeitskräfte. Mit freundlichen Grüßen,