Sehr << Antragsteller:in >>
mit nachfolgenden E-Mails hatten Sie um Auskunft nach dem Informationszugangsgesetz (IZG) zu Kamerasystemen der Landeshauptstadt Kiel gebeten:
A: Donnerstag, 29. Februar 2024, 18:10 - bzgl. der Kamera(-Attrappen) (VÜ) in den Rathäusern der Stadt Kiel
1. Straftaten im überwachten Bereich dieser VÜ (vorher/nachher)
2. Straftaten in videoüberwachten Eingangsbereichen nachgelagerten Bereichen (vorher/nachher)
3. die bisherige Verwendung des Materials dieser VÜ (z.B. hilfreich zur Straftaten-Aufklärung? Wie viele Male wurde Videomaterial als Beweismittel Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht zur Verfügung angefordert/gestellt? War es zur Überführung des Täters hilfreich/notwendig/zweckdienlich?)
4. das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten bzgl. dieser VÜ (wer kann/darf die Kameras zoomen, zeichnet der Verantwortliche die Daten (anlasslos) auf, wann werden diese gelöscht, wer darf sie aus welchem Grund dauerhaft abspeichern etc.)
5. die Datenschutz-Folgenabschätzung bzw. die Begründung, warum keine existiert.
B: Donnerstag, 29. Februar 2024, 18:15 - bzgl. der Wärmebildkameras bzw. Kamera-Attrappen an Lichtzeichenanlagen/Lichtsignalanlagen/Ampeln
1. An welchen Ampelkreuzungen in Kiel sind wie viele Wärmebildkameras/Kamera-Attrappen welchen Gerätetyps seit wann installiert?
2. Welchen genauen Zweck erfüllen die Geräte (Beeinflussen sie Ampelphasen? wie?) Welche Auflösung haben die Kameras? Welche Zoom-Möglichkeiten existieren?
C: Donnerstag, 29. Februar 2024, 18:25 - bzgl. Aufzugskabine Gaardener Aufzug - Video-Überwachung und Ansage
1. Wortlaut der derzeitigen Ansage
2. Kosten der Anschaffung und des Betriebs der Video-Überwachung (VÜ),
3. Kamera-Modell, verwendete Auflösung, eingestellte Frames per Second, eingestellte Kompression, Umfang des gespeicherten Bildmaterials in GB/24h,
4. Ordnungswidrigkeiten im überwachten Bereich dieser VÜ (vorher/nachher)
5. Straftaten im überwachten Bereich dieser VÜ (vorher/nachher)
6. Anfragen nach dem Material der VÜ und deren Gründe, z.B. von der Polizei
7. der bisherigen Verwendung des Materials dieser VÜ
8. das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
9. die Datenschutz-Folgenabschätzung bzw. die Begründung, warum keine existiert
D: Donnerstag, 29. Februar 2024, 18:49 - bzgl. Rechtsgrundlage Kameras Hörnbrücke
1. Welche rechtliche Verpflichtung liegt der Kamera-Überwachung der Hörnbrücke abgesehen von Art. 6 Abs. 1 lit c. i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 14 LDSG-SH zugrunde?
2. Wo(durch) wird diese Sicherheitsmaßnahme vorgeschrieben?
Die schriftliche Bereitstellung der von Ihnen begehrten Informationen setzt das Heraussuchen und Zusammenstellen der Informationen, ggf. die Aussonderung der zugangsbeschränkten Informationen und die Anfertigung von Kopien voraus. Für die Tätigkeiten innerhalb der Landeshauptstadt Kiel, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Antrages auf Informationszugang stehen, sieht § 13 IZG eine Kostenerhebung vor. Kostenfrei können wir Ihnen daher die begehrten Informationen nicht zur Verfügung stellen; zumindest dann nicht, wenn Sie weiterhin eine schriftliche Auskunft begehren.
Für die Bemessung und Festsetzung der Gebührenhöhe ist der für die Bearbeitung des von Ihnen begehrten Informationszugangs tatsächlich anfallende Verwaltungsaufwand und der sich daraus ergebende durchschnittliche Personal- und Sachaufwand maßgeblich. Dieser Aufwand wird nach Zeit und Stundensätzen zu bemessen sein und kann deshalb vorab von uns noch nicht abschließend festgestellt werden. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO). Danach wird für die Erteilung einer „umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit der Herausgabe von Kopien“, eine Gebühr von bis zu 250 € erhoben. Höhere Gebühren von bis zu 500 € könnten nur dann anfallen, wenn „außergewöhnliche aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung der Unterlagen erforderlich“ wären, was nach derzeitigen Stand allerdings unwahrscheinlich erscheint.
Ø Wir haben Ihre o.g. inhaltlich vergleichbaren Anfragen vom 29.02.2024 zu einem Antrag zusammengefasst, weil sich bei einer Einzelbetrachtung der Verwaltungsaufwände der vier Anfragen in der Summe eine höhere Gebühr für Sie ergeben würde. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gebührenbemessung durch § 13 Abs. 2 IZG Grenzen erfährt. Danach darf der Zugang zu Informationen nicht dadurch gefährdet werden, dass unangemessene Gebühren erhoben werden.
Nach derzeitiger Einschätzung gehen wir davon aus, dass Kosten in Höhe von 250,00 Euro für die begehrten Informationszugänge A) bis D) anfallen, die von Ihnen zu erstatten wären.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie die schriftliche Übermittlung der von Ihnen begehrten Informationen weiterhin begehren, auch wenn wir dann im Gegenzug die oben genannten Kosten von Ihnen einfordern müssten.
Mit freundlichen Grüßen