Ausarbeitungen/Statistiken zu § 221 StGB

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Ausarbeitungen und Statistiken zu § 221 StGB (Aussetzung) gerade in Bezug auf das 6. StrRG
Danke für den Aufwand.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
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Jan Keiten
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte senden Sie mir Folgendes zu: -A…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Jan Keiten
Betreff
Ausarbeitungen/Statistiken zu § 221 StGB [#303211]
Datum
15. März 2024 15:58
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Ausarbeitungen und Statistiken zu § 221 StGB (Aussetzung) gerade in Bezug auf das 6. StrRG Danke für den Aufwand.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jan Keiten Anfragenr: 303211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303211/ Postanschrift Jan Keiten << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jan Keiten

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0497 Sehr geehrter Herr Keiten, zu Ihrem nachstehenden An…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 15. März 2024 - Ausarbeitungen/Statistiken zu § 221 StGB [#303211]
Datum
22. März 2024 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0497 Sehr geehrter Herr Keiten, zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. März 2024 teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) verfügt nicht mehr über die von Ihnen erbeteten Informationen zu "Ausarbeitungen [...] zu § 221 StGB". Die Akten in Bezug auf das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl 1998 Teil I Nr. 6 vom 30. Januar 1998 S. 164) wurden bereits dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Es bietet sich daher an, im Bundesarchiv (https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Kontakt/kontakt.html) anzufragen. Die von Ihnen erfragten "Statistiken zu § 221 StGB" können, soweit vorhanden, wie folgt in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglicher Quelle abgerufen werden. Einer Zugangsgewährung auf Antrag bedarf es daher nicht (vgl. § 9 Absatz 3 IFG). https://www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument44148 Darüber hinausgehende Statistiken sind im BMJ nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen