Ausbildung zum zertifizierten Mediator - Zertifizierung des Ausbildungsträgers

Ich bin aktuell auf der Suche nach unterschiedlichen Ausbildungen, welche für mich von Interesse wären. Hierbei handelt es sich primär um die Ausbildungen zum zertifizierten Mediator
Laut meinen Recherchen erhalte ich vom jeweiligen Bildungsträger ein Zertifikat, welches ich führen darf.
Zur meinem Anliegen:
Ist die Vergabe von Zertifikaten in den oben genannten Ausbildungen/ Fortbildungen zentral gesteuert? Müssen die Bildungsträger Ihre Ausbildungen prüfen lassen?

Ich freue mich auf Ihre Antwort

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2020
  • Frist
    26. Februar 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin aktuell auf…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausbildung zum zertifizierten Mediator - Zertifizierung des Ausbildungsträgers [#175326]
Datum
24. Januar 2020 12:53
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin aktuell auf der Suche nach unterschiedlichen Ausbildungen, welche für mich von Interesse wären. Hierbei handelt es sich primär um die Ausbildungen zum zertifizierten Mediator Laut meinen Recherchen erhalte ich vom jeweiligen Bildungsträger ein Zertifikat, welches ich führen darf. Zur meinem Anliegen: Ist die Vergabe von Zertifikaten in den oben genannten Ausbildungen/ Fortbildungen zentral gesteuert? Müssen die Bildungsträger Ihre Ausbildungen prüfen lassen? Ich freue mich auf Ihre Antwort
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175326 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Zwischennachricht: AW: Übernahme Bürgereingabe - BMJV-ID: [27383012] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: AW: Übernahme Bürgereingabe - BMJV-ID: [27383012]
Datum
5. Februar 2020 14:04
Status
Anfrage abgeschlossen
f6561.jpg
15,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24. Januar 2020. Wir haben Ihre Anfrage mit der Bitte um einen Antwortbeitrag an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Dadurch verzögert sich die Beantwortung noch ein wenig. Wir bitten daher noch um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Re: Übernahme Bürgereingabe - BMJV-ID: [15925002] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahme Bürgereingabe - BMJV-ID: [15925002]
Datum
21. Februar 2020 13:57
Status
f2024.jpg
15,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24. Januar 2020. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihren Fragen kann ich Folgendes allgemein mitteilen: Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. Nach der Verordnung darf sich als "zertifizierter Mediator“ bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Bereits in den §§ 5 Absatz 2, 6 Mediationsgesetz war die Möglichkeit vorgesehen, dass sich ein Mediator selbst als zertifiziert bezeichnen kann, wenn er sich in einem Maße schult, das über die in § 5 Absatz 1 Mediationsgesetz für jeden Mediator geltende Verpflichtung zur Absolvierung einer geeigneten Ausbildung und zu regelmäßiger Fortbildung hinausgeht. In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben sieht die ZMediatAusbV in der derzeitigen Fassung daher weder eine Akkreditierung der Ausbildungsinstitute noch eine sonstige dem hoheitlichen Bereich zuzuordnende Überwachung der Zertifizierung vor. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen