Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
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Guten Tag,
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bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter
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https://www.waz.de/staedte/essen/feuerwehr-notruf-in-essen-gestoert-im-notfall-110-waehlen-id237847029.html<< Antragsteller:in >>
heißt es am 09.03.23:
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Feuerwehr Essen ist nach Notruf-Störung wieder erreichbar
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Ein technischer Defekt hat am Donnerstagmorgen den Feuerwehr-Notruf 112 lahmgelegt.
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Die Polizei Essen war weiterhin störungsfrei erreichbar.
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Der Notruf der Feuerwehr Essen ist am Donnerstagmorgen ausgefallen.
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Die Leitstelle war vorübergehend nicht erreichbar.
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„Wenn Sie den Notruf 112 nicht erreichen, wählen Sie den Notruf der Polizei 110!“, twitterte die Behörde kurz vor dem Beginn des Probealarms am landesweiten Warntag.
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Es handele sich um eine technische Störung, nach der genauen Ursache werde gesucht, sagte Feuerwehrsprecher Christoph Riße.
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Die Polizei war störungsfrei erreichbar, berichtete deren Sprecher Matthias Werk auf Nachfrage.
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Wer keinen Kontakt zur bekam, sollte sich an die Polizei wenden: „Wir haben einen kurzen Draht.“
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Ferner wurden dazu die folgenden Warnungen der Bevölkerung über die NINA (Notfall-Informations- und Nachrichten-App) ausgegeben:
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Entwarnung: Ausfall Notruf 112 - Essen (gesamtes Stadtgebiet)
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Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall Notruf 112 - Essen (gesamtes Stadtgebiet)" vom 09.03.2023 10:55:07 gesendet durch LS Essen, krsfr. Stadt (DEU, NW). Die Warnung ist aufgehoben.
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Aktuell ist der Notruf der Feuerwehr Essen gestört. Wenn Sie den Notruf 112 nicht erreichen, wählen Sie den Notruf der Polizei 110.
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BBK-ISC-009 shortCode:BBK-ISC-011
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09.03.2023 11:32
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[...]
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Ausfall Notruf 112 - Essen (gesamtes Stadtgebiet)
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Aktuell ist der Notruf der Feuerwehr Essen gestört. Wenn Sie den Notruf 112 nicht erreichen, wählen Sie den Notruf der Polizei 110.
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BBK-ISC-009 shortCode:BBK-ISC-011
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09.03.2023 10:55
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Meine Frage:
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Was war die genaue technische Ursache für den Ausfall der Notruf-Nummer 112 am 09.03.23 im gesamten Stadtgebiet von Essen ?
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Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
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Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
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Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
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Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
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Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
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Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
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Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
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Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
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Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 272808
Antwort an:
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https://fragdenstaat.de/a/272808/
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