Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter, Waffen und Munition nach Israel

Auflistung von Ausfuhrgenehmigungen nach Israel, die im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 26.01.2024 erteilt wurden und sich auf Güter beziehen, die unter Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste fallen (Rüstungsgüter, Waffen, Munition etc.).

Ich beantrage nur eine Übersicht, aus der sich die Genehmigungen mit dem jeweiligen Datum und Aktenzeichen, Antragsnummer oder einer vergleichbare Kennnummer zur Identifikation des einzelnen Antrags ergeben. Nähere Unterlagen benötige ich zum aktuellen Zeitpunkt nicht.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auflistung von Ausfuhrgenehmigungen n…
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter, Waffen und Munition nach Israel [#298707]
Datum
29. Januar 2024 20:05
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflistung von Ausfuhrgenehmigungen nach Israel, die im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 26.01.2024 erteilt wurden und sich auf Güter beziehen, die unter Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste fallen (Rüstungsgüter, Waffen, Munition etc.). Ich beantrage nur eine Übersicht, aus der sich die Genehmigungen mit dem jeweiligen Datum und Aktenzeichen, Antragsnummer oder einer vergleichbare Kennnummer zur Identifikation des einzelnen Antrags ergeben. Nähere Unterlagen benötige ich zum aktuellen Zeitpunkt nicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 298707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298707/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Eingangsbestätigung - Z13-IFso-113/24 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 29.01.2024 auf Zugan…
Von
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Betreff
Eingangsbestätigung - Z13-IFso-113/24
Datum
9. Februar 2024 11:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 29.01.2024 auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen und wird derzeit unter dem Aktenzeichen Z13-IFso-113/24 bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jeder Kommunikation mit dem BAFA an. Ich weiße darauf hin, dass Auskünfte nach dem IFG gebührenpflichtig sein können. Ob die Auskunft gebührenpflichtig ist und in welcher Höhe Gebühren anfallen können, ist nach derzeitigem Stand noch nicht absehbar, da sich diese nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand berechnen. Grundsätzlich können Gebühren für die Zurverfügungstellung von Informationen nach IFG erhoben werden (§ 10 Abs. 1 S. 1 IFG). Wenn es sich um eine einfache Auskunft handelt, fallen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung - Z13-IFso-113/24 [#298707] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausfuhrgenehmi…
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung - Z13-IFso-113/24 [#298707]
Datum
8. März 2024 18:43
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter, Waffen und Munition nach Israel“ vom 29.01.2024 (#298707) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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AW: Eingangsbestätigung - Z13-IFso-113/24 [#298707] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausfuhrgenehmi…
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung - Z13-IFso-113/24 [#298707]
Datum
2. April 2024 23:09
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter, Waffen und Munition nach Israel“ vom 29.01.2024 (#298707) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 33 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>