Ausführung von § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG durch die Ausländerbehörden im Land Bremen

Alle Unterlagen (z. B. Anweisungen, Richtlinien, Vereinbarungen, Vorgaben, Rundschreiben) die hinsichtlich der Durchführung von § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG zwischen den Ausländerbehörden und dem Innenressort ausgetauscht wurden, insbesondere hinsichtlich der Einordnung von Folgeanträgen und Zweitanträgen (§§ 71, 71a AsylG) als Asylanträge (§ 13 AsylG).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Dezember 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
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Holger Dieckmann
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle …
An Der Senator für Inneres Details
Von
Holger Dieckmann
Betreff
Ausführung von § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG durch die Ausländerbehörden im Land Bremen [#235808]
Datum
16. Dezember 2021 17:50
An
Der Senator für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen (z. B. Anweisungen, Richtlinien, Vereinbarungen, Vorgaben, Rundschreiben) die hinsichtlich der Durchführung von § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG zwischen den Ausländerbehörden und dem Innenressort ausgetauscht wurden, insbesondere hinsichtlich der Einordnung von Folgeanträgen und Zweitanträgen (§§ 71, 71a AsylG) als Asylanträge (§ 13 AsylG).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann Anfragenr: 235808 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235808/ Postanschrift Holger Dieckmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann
Der Senator für Inneres
Sehr geehrter Herr Dieckmann, Ihre o. g. Anfrage vom 16. Dezember 2021 beantworte ich wie folgt: Nach § 51 Abs. …
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN]- Ausführung von § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG durch die Ausländerbehörden im Land Bremen [#235808]
Datum
17. Januar 2022 16:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dieckmann, Ihre o. g. Anfrage vom 16. Dezember 2021 beantworte ich wie folgt: Nach § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt. Diese Bestimmung besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005. Das Bundesinnenministerium hat am 26.10.2009 eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz veröffentlicht, die auch Ausführungen zur angesprochenen Norm enthält und für die Ausländerbehörden eine Verwaltungsanweisung darstellt. Die Verwaltungsvorschrift ist abrufbar unter: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060.htm Darüber hinaus gibt es keine förmlichen Anweisungen, Vorgaben oder Leitlinien vom Senator für Inneres an die Bremer Ausländerbehörden zu § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG. Mit freundlichen Grüßen
Holger Dieckmann
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Frage bezog sich ausdrücklich auf "alle Unterlagen". Ih…
Von
Holger Dieckmann
Betreff
AW: [EXTERN]- Ausführung von § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG durch die Ausländerbehörden im Land Bremen [#235808]
Datum
18. Januar 2022 12:38
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Frage bezog sich ausdrücklich auf "alle Unterlagen". Ihre Antwort lässt die Möglichkeit offen, dass es zwar keine "förmlichen Anweisungen, Vorgaben oder Leitlinien", aber andere Unterlagen dazu (zum Beispiel Schriftverkehr, Vereinbarungen, Hinweise, "informelle" Unterlagen - dies ist ausdrücklich keine abschließende Liste) gibt. Sofern vorhanden, bitte ich daher um Zusendung aller Unterlagen die beim SfI als Fachaufsicht über die Ausländerbehörden zu der genannten Frage vorliegen, soweit es sich nicht um den Gesetzestext oder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG handelt. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann Anfragenr: 235808 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235808/ Postanschrift Holger Dieckmann << Adresse entfernt >>

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Der Senator für Inneres
Sehr geehrter Herr Dieckmann, die missverständliche Formulierung bitte ich zu entschuldigen. Über die Allgemei…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: [EXTERN]- Ausführung von § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG durch die Ausländerbehörden im Land Bremen [#235808]
Datum
26. Januar 2022 14:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dieckmann, die missverständliche Formulierung bitte ich zu entschuldigen. Über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 hinaus, gibt es zu § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG keine amtliche Informationen – einschließlich informeller Unterlagen o. Ä. – gem. § 2 Nr. 1 BremIFG, die vom Senator für Inneres an die Bremer Ausländerbehörden übermittelt wurden. Mit freundlichen Grüßen