Ausgabe Abschlussprüfungen

- die Abschlussprüfungen des Jahres 2020-2023 in "Wirtschafts- und Sozialkunde der Fachinformatiker"
- die Abschlussprüfungen des Jahres 2020-2023 in "Konzeption und Administration von IT-Systemen"
- die Abschlussprüfungen des Jahres 2020-2023 in "Analyse und Entwicklung von Netzwerken"
ich bitte zudem um eine Zusendung der daten per E-Mail an die Absender Adresse

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. April 2024
  • Frist
    25. Mai 2024
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Cassian Schuhmacher (privat)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Abschlussprüfungen des Jahre…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Cassian Schuhmacher (privat)
Betreff
Ausgabe Abschlussprüfungen [#307103]
Datum
23. April 2024 09:09
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Abschlussprüfungen des Jahres 2020-2023 in "Wirtschafts- und Sozialkunde der Fachinformatiker" - die Abschlussprüfungen des Jahres 2020-2023 in "Konzeption und Administration von IT-Systemen" - die Abschlussprüfungen des Jahres 2020-2023 in "Analyse und Entwicklung von Netzwerken" ich bitte zudem um eine Zusendung der daten per E-Mail an die Absender Adresse
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Cassian Schuhmacher Anfragenr: 307103 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307103/ Postanschrift Cassian Schuhmacher << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Cassian Schuhmacher (privat)

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Anfrage bzw. Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrter Herr Schuhmacher, vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. Ihre…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Anfrage bzw. Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Datum
25. April 2024 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,6 KB


Sehr geehrter Herr Schuhmacher, vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. Ihren Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG. Hierbei bitten Sie um die Übersendung von Abschlussprüfungen der Jahre 2020-2023 in - "Wirtschafts- und Sozialkunde der Fachinformatiker" - "Konzeption und Administration von IT-Systemen" - "Analyse und Entwicklung von Netzwerken" und verweisen dabei auf folgende Rechtsvorschriften: "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheits-gesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind." Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften sind jedoch nicht einschlägig, sodass keine Rechtsgrundlage besteht, aufgrund der wir Ihrem Anliegen entsprechen können. In Betracht käme für die Übersendung von Prüfungsaufgaben allenfalls das in Baden-Württemberg geltende Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), das hier aber ebenfalls nicht greift. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ist ausdrücklich geregelt, dass dieses Gesetz nicht gilt gegenüber Schulen sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. In der Gesetzesbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass keine Ausforschung von Prüfungsunterlagen (wozu auch die Prüfungsaufgaben sowie Hinweise an die Schulen zu den Themengebieten der Berufsschulabschlussprüfung gehören) und von Prüfungsergebnissen ermöglicht werden soll. Darüber hinaus dürfen frühere Prüfungsaufgaben aus urheberrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden wegen Fremdinhalten und übertragenen Verwertungsrechten. Sammlungen von Prüfungsaufgaben können, soweit durch die Verlage bereitgestellt, jedoch erworben werden. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen